613.211
CH-SZ
§ 2 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 2 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021
Grundsätze und Beurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrpersonen beurteilt. Die
Beurteilung erfolgt formativ, summativ und prognostisch.
2 Grundlagen für die Beurteilung bilden alle fachlichen und überfachlichen Kom-
petenzen und die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.
3 Für die Beurteilung sind die kantonalen Formulare zu verwenden.