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613.211 CH-SZ

§ 19 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 19 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021

Uneinigkeit

1 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Schullaufbahnentscheid nicht einver-

standen, leitet die Klassenlehrperson die Unterlagen zur Bearbeitung an die

Schulleitung weiter.

2 Die Schulleitung hört beide Parteien an und prüft die Unterlagen.

3 Die Schulleitung entscheidet und erlässt eine anfechtbare Verfügung.

V. Dokumentation und Organisation

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