613.211
CH-SZ
§ 19 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 19 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021
Uneinigkeit
1 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Schullaufbahnentscheid nicht einver-
standen, leitet die Klassenlehrperson die Unterlagen zur Bearbeitung an die
Schulleitung weiter.
2 Die Schulleitung hört beide Parteien an und prüft die Unterlagen.
3 Die Schulleitung entscheidet und erlässt eine anfechtbare Verfügung.
V. Dokumentation und Organisation