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§ 18 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 18 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021

Grundlagen für Schullaufbahnentscheide

1 Als Grundlage für Entscheide über Fördermassnahmen oder Schullaufbahnent-

scheide dient eine Gesamtbeurteilung.

Die Gesamtbeurteilung umfasst

a) die kognitiven Fähigkeiten;

b) die produkt- und prozessbezogenen Leistungsbeurteilungen im Rahmen des

Lehrplans;

c) die personalen, methodischen und sozialen Kompetenzen;

d) die individuelle Entwicklung der Schülerin / des Schülers.

2 Die Gesamtbeurteilung nimmt die Klassenlehrpersonen vor. Sie bezieht die Be-

urteilungen aller Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers mit ein. Es kön-

nen weitere Fachpersonen beigezogen werden.

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