613.211
CH-SZ
§ 18 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 18 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021
Grundlagen für Schullaufbahnentscheide
1 Als Grundlage für Entscheide über Fördermassnahmen oder Schullaufbahnent-
scheide dient eine Gesamtbeurteilung.
Die Gesamtbeurteilung umfasst
a) die kognitiven Fähigkeiten;
b) die produkt- und prozessbezogenen Leistungsbeurteilungen im Rahmen des
Lehrplans;
c) die personalen, methodischen und sozialen Kompetenzen;
d) die individuelle Entwicklung der Schülerin / des Schülers.
2 Die Gesamtbeurteilung nimmt die Klassenlehrpersonen vor. Sie bezieht die Be-
urteilungen aller Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers mit ein. Es kön-
nen weitere Fachpersonen beigezogen werden.