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613.211 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (24)

§ 1 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 2 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 3 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 4 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 5 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 6 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 7 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 8 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 9 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 10 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 11 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 12 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 13 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 14 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 15 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 16 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 17 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 18 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 19 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 20 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 21 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 22 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 23 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021 § 24 Beurteilungsreglement für die Volksschule, vom 30. Juni 2021

Gesetzestext (24 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für alle Zyklen der Volksschule.

2 Das Reglement regelt und definiert

a) die Grundsätze der Beurteilung;

b) das Zeugnis;

c) das Standortgespräch;

d) den Schullaufbahnentscheid;

e) die Dokumentation;

f) die Organisation.

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Grundsätze und Beurteilung

1 Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrpersonen beurteilt. Die

Beurteilung erfolgt formativ, summativ und prognostisch.

2 Grundlagen für die Beurteilung bilden alle fachlichen und überfachlichen Kom-

petenzen und die entwicklungsorientierten Zugänge gemäss Lehrplan.

3 Für die Beurteilung sind die kantonalen Formulare zu verwenden.

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Beurteilungsfunktionen

1 Die formative Beurteilung ist eine produkt- und prozessbezogene systematische

Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler und dient der Verbesserung, Steu-

erung und Kontrolle des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler.

2 Die summative Beurteilung ist eine abschliessende, zusammenfassende Bilanz

über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kompetenzziele

gemäss Lehrplan.

3 Die prognostische Beurteilung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheide

und ist im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers auszu-

führen.

II. Zeugnis

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Zeugnisinhalt

Das Zeugnis gibt Auskunft über

a) Fachleistungen;

b) Überfachliche Kompetenzen;

c) Absenzen;

d) weitere zusätzliche Leistungen.

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Fachleistungen und Zeugnisnoten

1 Die Fachleistungen sind bilanzierende und lernzielbezogene Aussagen zu Leis-

tungen von Schülerinnen und Schüler in einer definierten Periode.

2 Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leis-

tungssituationen zusammen. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leis-

tungsbeurteilungen müssen dokumentiert und in aussagekräftiger Anzahl vorhan-

den sein.

3 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden im Zeugnis in den vom

Erziehungsrat festgelegten Fächern mit ganzen und halben Noten bewertet. Eine

weitere Unterteilung ist unzulässig. Es gilt die folgende Notenskala

6 = sehr gut 3 = ungenügend

5 = gut 2 = schwach

4 = genügend 1 = sehr schwach

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Überfachliche Kompetenzen

1 Personale, soziale und methodische Kompetenzen werden im Zeugnis abgebil-

det. Der Zeugniseintrag beschreibt den aktuellen Stand der Kompetenzerreichung

a) Die personalen Kompetenzen umfassen die Selbstreflexion, die Selbständig-

keit und die Eigenständigkeit.

b) Die sozialen Kompetenzen umfassen die Dialog- und Kooperationsfähigkeit,

die Konfliktfähigkeit und den Umgang mit Vielfalt.

c) Die methodischen Kompetenzen umfassen die Sprachfähigkeit, die Fähigkeit

zur Informationsnutzung und die Problemlösefähigkeit.

2 Der Zeugniseintrag erfolgt mit folgenden Begriffen

a) Der Kompetenzstand übertrifft die altersgemässen Erwartungen.

b) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen.

c) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen in einzelnen

Aspekten nicht.

d) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen nicht.

3 Die Kompetenzen, welche zu beurteilen sind, sind in den Vollzugsvorschriften

(Anhang der Zeugnisse) aufgeführt.

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Absenzen

Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

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Zeugnisabgabe

1 In Zyklus 1 und Zyklus 2 wird einmal jährlich am Ende des Schuljahres ein

Jahreszeugnis abgegeben.

2 In Zyklus 3 wird am Semesterende ein Semesterzeugnis abgegeben.

3 In Zyklus 2 und Zyklus 3 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den vom Erzie-

hungsrat festgelegten Fächern mit Noten.

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Kenntnisnahme Zeugnis

Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestäti-

gen diese mit ihrer Unterschrift. Sie haben das Zeugnis innert der von der Lehr-

person gesetzten Frist zurückzugeben.

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Sonderfälle

1 In der Kleinklasse, der Werkschule oder der Stammklasse C, werden die Zeugnis-

noten mit einem standardisierten Wortbericht ergänzt.

2 Die in der Regelklasse integrierten Schülerinnen und Schüler mit Sonderschul-

status erhalten jährlich einen standardisierten Wortbericht.

3 In begründeten Fällen kann mit Bewilligung der Abteilung Schulcontrolling statt

der Zeugnisnoten ein schriftlicher Bericht abgegeben werden. Der Schulbesuch ist

in jedem Fall im Zeugnis zu bestätigen.

Als begründete Fälle gelten namentlich

a) diagnostizierte Leistungs- und Teilleistungsschwächen;

b) aufgrund von anerkannten Diagnosen angeordnete Therapien;

c) grosse Sprachschwierigkeiten wegen Fremdsprachigkeit;

d) längere krankheitsbedingte Absenzen;

e) unfallbedingte Beeinträchtigungen.

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Wohnortswechsel

Bei Wohnortswechsel ist das Zeugnis mit den übrigen Schulakten durch die Schul-

leitung weiterzuleiten.

III. Standortgespräch

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Inhalt und Teilnehmende

Die verpflichtenden Inhalte des Standortgespräches zwischen den Erziehungsbe-

rechtigten, der Schülerin / dem Schüler und den Lehrpersonen sind

a) Lern- und Entwicklungsstand;

b) Fördermassnahmen;

c) Schullaufbahn.

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Durchführung

Standortgespräche werden jährlich zwischen Oktober und März durchgeführt.

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Standortgesprächsbogen

1 Standortgespräche werden gemäss des kantonalen Standortgesprächsbogens

vorbereitet und durchgeführt.

2 Ziele, Fördermassnahmen und weitere Abmachungen werden auf dem Standort-

gesprächsbogen festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet.

IV. Schullaufbahnentscheid

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Grundsätze

Die Schullaufbahn beginnt mit dem Eintritt in den ersten Zyklus und endet mit

Abschluss des dritten Zyklus.

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Begriff

Schullaufbahnentscheide sind sämtliche Entscheidungen über den Wechsel der

Klassenstufe, der Schulstufen, der Klassen und Niveaus sowie Entscheide über

Förder- und Sonderpädagogische Massnahmen.

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Förder- und Entlastungsmassnahmen

Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können in begründeten Fällen fol-

gende Fördermassnahmen ergriffen werden

a) Integrative Förderung;

b) Deutsch als Zweitsprache (DaZ);

c) Logopädie;

d) Psychomotorik.

Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können folgende Entlastungsmass-

nahmen ergriffen werden

a) Lernzielanpassung, Notenbefreiung und Dispensation;

b) Nachteilausgleich.

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Grundlagen für Schullaufbahnentscheide

1 Als Grundlage für Entscheide über Fördermassnahmen oder Schullaufbahnent-

scheide dient eine Gesamtbeurteilung.

Die Gesamtbeurteilung umfasst

a) die kognitiven Fähigkeiten;

b) die produkt- und prozessbezogenen Leistungsbeurteilungen im Rahmen des

Lehrplans;

c) die personalen, methodischen und sozialen Kompetenzen;

d) die individuelle Entwicklung der Schülerin / des Schülers.

2 Die Gesamtbeurteilung nimmt die Klassenlehrpersonen vor. Sie bezieht die Be-

urteilungen aller Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers mit ein. Es kön-

nen weitere Fachpersonen beigezogen werden.

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Uneinigkeit

1 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Schullaufbahnentscheid nicht einver-

standen, leitet die Klassenlehrperson die Unterlagen zur Bearbeitung an die

Schulleitung weiter.

2 Die Schulleitung hört beide Parteien an und prüft die Unterlagen.

3 Die Schulleitung entscheidet und erlässt eine anfechtbare Verfügung.

V. Dokumentation und Organisation

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Dokumentation

1 Die Unterlagen zum Zeugnis, den Standortgesprächen und den Schullaufbahn-

entscheiden sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

2 Die Schulen führen eine Schulkontrolle. Der Erziehungsrat legt Form und Inhalt

fest.

3 Die Schulkontrollen sind vom Schulträger zu archivieren.

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Organisation

1 Die Klassenlehrperson legt die Standortsgesprächsbogen und Förderpläne im

Schülerdossier ab.

2 Die Schülerdossiers werden an die neue Klassenlehrperson weitergegeben.

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Hilfsmittel

Der Kanton stellt den Lehrpersonen geeignete Hilfsmittel zur Beurteilung, für die

Standortgespräche und die Zeugnisausfertigung zur Verfügung.

VI. Beurteilungskultur

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Umsetzung

1 Die Schulen regeln die Umsetzung auf Grundlage des kantonalen Referenzrah-

mens.

2 Die Umsetzung für die Beurteilung ist durch die Schulleitung regelmässig zu

überprüfen.

VII. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 2023/2024 in Kraft.3

2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Reglement über Schülerinnen-

und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritt an der Volksschule (Promotions-

reglement) vom 13. April 2006 aufgehoben.

3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 26-53.

2 SRSZ 611.210.

3 1. August 2023 (Abl 2021 2151).

4 SRSZ 613.211.

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