§ 8B Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006
§ 8B Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006
2. Unterstützung, Begleitung und Beratung
1 Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und
Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im
Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs- und Beratungslektionen.
2 Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a) und
c) durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt.
3 Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet
a) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. a) durch die Heilpädagogischen Zen-
tren;
b) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. c) durch die Schulträger;
c) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. b) ist die Beratung und Unterstützung
durch dafür spezialisierte Institutionen gewährleistet. Der diesbezügliche
Unterstützungsbedarf wird direkt vom Amt für Volksschulen und Sport abge-
klärt und festgelegt.
4 Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl
von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger
eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entspre-
chender Vereinbarung erfolgen.