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§ 8B Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 8B Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

2. Unterstützung, Begleitung und Beratung

1 Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und

Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im

Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs- und Beratungslektionen.

2 Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a) und

c) durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt.

3 Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet

a) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. a) durch die Heilpädagogischen Zen-

tren;

b) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. c) durch die Schulträger;

c) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. b) ist die Beratung und Unterstützung

durch dafür spezialisierte Institutionen gewährleistet. Der diesbezügliche

Unterstützungsbedarf wird direkt vom Amt für Volksschulen und Sport abge-

klärt und festgelegt.

4 Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl

von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger

eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entspre-

chender Vereinbarung erfolgen.

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