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§ 8A Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

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§ 8A Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

1. Voraussetzungen für die integrierte Sonderschulung

1 Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung

für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene

Gelingensbedingungen gemäss kantonalem Sonderpädagogischem Konzept.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Integration gegeben sein

a) Die integrierte Sonderschulung ist dem Bedarf des Kindes angemessen.

b) Die integrierte Schulung wird gegenüber einer separierten Schulung als

mindestens gleichwertige Schulung ausgewiesen.

c) Die notwendige Unterstützung und Begleitung durch heilpädagogische Fach-

kräfte, Lehrpersonen oder Klassenassistenzen ist gewährleistet.

d) Die Grösse der Klasse, in der ein behindertes Kind integriert wird, liegt in

der Regel unter der durchschnittlichen kantonalen Klassengrösse.

e) Die integrierte Schulung ist kostengleich oder kostengünstiger als eine dem

Kind angemessene, separierte Schulung.

2 Die integrierte Schulung wird abgebrochen, wenn die Voraussetzungen nach

Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind.

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