§ 8 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006
§ 8 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006
b) Integrierte Sonderschulung
1 Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des be-
hinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im
kommunalen Volksschulangebot.
2 Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden
a) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. a), b) und c) werden durch
die kantonalen Heilpädagogischen Zentren durchgeführt;
b) für integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. d) und e) stehen Bera-
tungs- und Unterstützungsangebote von spezialisierten Institutionen zur Ver-
fügung;
c) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. h) ohne Kombination mit Bst.
a) werden durch die Schulträger organisiert und durchgeführt.
3 Auf der Sekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendli-
chen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklas-
se C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B
sowie in die Sekundarklasse oder Stammklasse A geprüft werden. Diese Abklä-
rungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie.
4 Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende
Bestimmungen
a) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mit
geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. 2 Bst. a)
richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen.
b) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behin-
derung gemäss Abs. 2 Bst. a) sowie bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. b)
und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse.
c) Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. c) in einem Wortbe-
richt beurteilt.