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§ 8 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 8 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

b) Integrierte Sonderschulung

1 Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des be-

hinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im

kommunalen Volksschulangebot.

2 Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden

a) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. a), b) und c) werden durch

die kantonalen Heilpädagogischen Zentren durchgeführt;

b) für integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. d) und e) stehen Bera-

tungs- und Unterstützungsangebote von spezialisierten Institutionen zur Ver-

fügung;

c) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. h) ohne Kombination mit Bst.

a) werden durch die Schulträger organisiert und durchgeführt.

3 Auf der Sekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendli-

chen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklas-

se C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B

sowie in die Sekundarklasse oder Stammklasse A geprüft werden. Diese Abklä-

rungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie.

4 Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende

Bestimmungen

a) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mit

geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. 2 Bst. a)

richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen.

b) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behin-

derung gemäss Abs. 2 Bst. a) sowie bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. b)

und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse.

c) Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. c) in einem Wortbe-

richt beurteilt.

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