613.141
CH-SZ
§ 10 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 10 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006
d) Einzelunterricht
1 Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonder-
schulmassnahmen zugeführt werden können, haben Anspruch auf Einzelförde-
rung im Umfang von höchstens einem Drittel des ihrer Stufe entsprechenden
Pensums in der Regelklasse.
2 Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmassnahme dar. Die
Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Einzelheiten fest.
III. Kantonale Sonderschulen