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613.141 CH-SZ

§ 10 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 10 Weisungen über die Sonderschulung, vom 5. Juli 2006

d) Einzelunterricht

1 Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonder-

schulmassnahmen zugeführt werden können, haben Anspruch auf Einzelförde-

rung im Umfang von höchstens einem Drittel des ihrer Stufe entsprechenden

Pensums in der Regelklasse.

2 Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmassnahme dar. Die

Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Einzelheiten fest.

III. Kantonale Sonderschulen

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