613.131
CH-SZ
§ 8 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 8 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
Abklärung
1 Die Anmeldung des Kindes für eine psychomotorische Abklärung erfolgt durch
die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson, die Abteilung Schulpsycho-
logie oder einen Arzt oder eine Ärztin an die Schulleitung. Diese leitet das an-
gemeldete Kind zur weiteren Abklärung an die zuständige Psychomotorikstelle
weiter.
2 Die Fachperson für Psychomotorik erfasst die psychomotorischen Störungen
mittels klinischer Beobachtungsverfahren und informiert die Schulleitung über
ihre Abklärungsbefunde.
3 Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschul-
verordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung.