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§ 8 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 8 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

Abklärung

1 Die Anmeldung des Kindes für eine psychomotorische Abklärung erfolgt durch

die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson, die Abteilung Schulpsycho-

logie oder einen Arzt oder eine Ärztin an die Schulleitung. Diese leitet das an-

gemeldete Kind zur weiteren Abklärung an die zuständige Psychomotorikstelle

weiter.

2 Die Fachperson für Psychomotorik erfasst die psychomotorischen Störungen

mittels klinischer Beobachtungsverfahren und informiert die Schulleitung über

ihre Abklärungsbefunde.

3 Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschul-

verordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung.

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