613.131
CH-SZ
§ 7 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 7 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
Psychomotorik
1 Die Psychomotoriktherapie dient der Förderung von Kindern, die in ihrem Be-
wegungs- und Beziehungsverhalten und damit in ihren Entwicklungsmöglichkei-
ten eingeschränkt sind.
2 Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogi-
sches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger ent-
sprechende Räume einzurichten.
3 Den Erziehungsberechtigten entstehen für die Therapie ihres Kindes keine
Kosten.