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613.131 CH-SZ

§ 7 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 7 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

Psychomotorik

1 Die Psychomotoriktherapie dient der Förderung von Kindern, die in ihrem Be-

wegungs- und Beziehungsverhalten und damit in ihren Entwicklungsmöglichkei-

ten eingeschränkt sind.

2 Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogi-

sches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger ent-

sprechende Räume einzurichten.

3 Den Erziehungsberechtigten entstehen für die Therapie ihres Kindes keine

Kosten.

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