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613.131 CH-SZ

§ 5 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 5 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

Förderbedürfnis

1 Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schülerin

oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klassen-

lehrperson und die Fachperson für integrative Förderung.

2 Für eine integrative Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine

Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätestens

nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen

Beratungsdienst erforderlich.

3 Die Zuweisung zur integrativen Förderung erfolgt durch die Schulleitung ge-

mäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die

Entlassung. Die Fachperson für integrative Förderung sowie die Abteilung

Schulpsychologie können beigezogen werden.

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