613.131
CH-SZ
§ 5 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 5 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
Förderbedürfnis
1 Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schülerin
oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klassen-
lehrperson und die Fachperson für integrative Förderung.
2 Für eine integrative Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine
Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätestens
nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen
Beratungsdienst erforderlich.
3 Die Zuweisung zur integrativen Förderung erfolgt durch die Schulleitung ge-
mäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die
Entlassung. Die Fachperson für integrative Förderung sowie die Abteilung
Schulpsychologie können beigezogen werden.