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613.131 CH-SZ

§ 4 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 4 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

Formen und Massnahmen

1 Die integrative Förderung wird mit folgenden Formen umgesetzt

a) Integrative Förderung in der Regelklasse;

b) Unterricht in Lerngruppen;

c) Einzelförderung.

2 Die Umsetzung der integrativen Förderung erfolgt mit folgenden Massnahmen

a) Beratung der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten durch die Fach-

person für integrative Förderung zu Fragen der Entwicklung und des Ler-

nens;

b) Anpassung der Lernziele für Schülerinnen und Schüler, falls die Vorgaben

des Lehrplans trotz individueller Förderung über längere Zeit nicht erreicht

werden können.

3 Die Fördermassnahmen werden in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehr-

person und der Fachperson für integrative Förderung geplant und durchgeführt.

Die Klassenlehrperson erhält für den regelmässigen Austausch ein Bespre-

chungspensum im Umfang von 0.5 Wochenlektionen aus dem Schulbetriebs-

pool.

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