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613.131 CH-SZ

§ 3 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 3 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

Grundsätze

1 Die integrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst-, Sozial- und Sach-

kompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhal-

tensproblemen in der Regelklasse.

2 Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und

der Fachperson für integrative Förderung.

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