613.131
CH-SZ
§ 3 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
§ 3 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006
Grundsätze
1 Die integrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst-, Sozial- und Sach-
kompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhal-
tensproblemen in der Regelklasse.
2 Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und
der Fachperson für integrative Förderung.