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§ 2 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
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§ 2 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot, vom 5. Juli 2006

Arten und Umfang

1 Die Arten und der Umfang des sonderpädagogischen Angebots werden in der

Volksschulverordnung festgelegt.

2 Das sonderpädagogische Angebot umfasst auf allen Stufen der Volksschule die

folgenden Arten

a) integrative Förderung;

b) Therapien;

c) besondere Klassen.

3 Schulträger, welche die Angebote gemäss Abs. 2 Bst. a und c oder Teile davon

nicht selber führen, stellen entsprechende Fördermöglichkeiten durch Vereinba-

rungen mit anderen Schulträgern bereit.

4 Das Therapieangebot (Abs. 2 Bst. b) ist freiwillig. Die Schulträger können das

Therapieangebot durch Vereinbarung mit anderen Schulträgern bereitstellen.

II. Integrative Förderung

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