§ 9 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
§ 9 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
b) Verteilung der Unterrichtszeit
1 Am Vormittag gilt die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz. Die Unterrichtszeit
umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
2 An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lek-
tionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion. Muss aus organisa-
torischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Schulcontrol-
ling eine Genehmigung einzuholen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren
und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der
ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei
Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat die Schulleitung für den ersten Tag eine
Betreuung zu organisieren.