Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.111 CH-SZ

§ 9 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

b) Verteilung der Unterrichtszeit

1 Am Vormittag gilt die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz. Die Unterrichtszeit

umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.

2 An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lek-

tionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion. Muss aus organisa-

torischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Schulcontrol-

ling eine Genehmigung einzuholen.

3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren

und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der

ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei

Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.

4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat die Schulleitung für den ersten Tag eine

Betreuung zu organisieren.

← § 8 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht § 10 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →