613.111
CH-SZ
§ 6 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
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§ 6 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Unterrichtszeit, Alternieren
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelkin-
dergarten 24 Lektionen. Die Unterrichtszeit ist auf höchstens sieben Halbtage zu
verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz.
2 Im ersten Jahr des Zweijahreskindergartens beträgt die wöchentliche Unter-
richtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Be-
treuung zu organisieren.