§ 5 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
§ 5 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Eintritt
1 Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im
nächsten Schuljahr das zweite Kindergartenjahr. Vollendet das Kind bis 31. Juli
das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Al-
tersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in
der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schul-
eintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
2 Die Gemeinden führen einen altersgemischten Zweijahreskindergarten mit redu-
ziertem Pensum im ersten Kindergartenjahr. Der Stichtag ist im ersten Kinder-
gartenjahr um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31. Juli das 4. Altersjahr
vollenden, sind zum Eintritt berechtigt. Ein früherer Eintritt in das erste Kinder-
gartenjahr ist nicht möglich.
3 Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme
sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet.