613.111
CH-SZ
§ 4 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
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§ 4 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Lehrmittel, Materialien
1 Der Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen die obligatorischen Lehr-
mittel fest. Diese sind im Unterricht gemäss Lehrplananforderungen einzusetzen.
Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehr-
mittel eingesetzt werden.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmittel-
liste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmitteln.
3 Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsmate-
rial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft
sowie für den Kindergarten.
4 Der Schulträger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel
und Verbrauchsmaterialien.
II. Kindergarten