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§ 4 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

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§ 4 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

Lehrmittel, Materialien

1 Der Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen die obligatorischen Lehr-

mittel fest. Diese sind im Unterricht gemäss Lehrplananforderungen einzusetzen.

Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehr-

mittel eingesetzt werden.

2 Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmittel-

liste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmitteln.

3 Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsmate-

rial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft

sowie für den Kindergarten.

4 Der Schulträger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel

und Verbrauchsmaterialien.

II. Kindergarten

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