613.111
CH-SZ
§ 19 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
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§ 19 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Abschlussjahr
1 Das Abschlussjahr der obligatorischen Schulzeit bereitet auf die weitere beruf-
liche oder schulische Laufbahn vor und erfordert erweiterte Möglichkeiten in der
methodisch-didaktischen Gestaltung.
2 Die Wahlfächer und Wahlpflichtfächer können profil- und klassenübergreifend
durchgeführt werden.
3 Im Rahmen der geltenden Lektionentafel können bis 15% der Unterrichtszeit
für den interessenspezifischen Projektunterricht eingesetzt werden. Dieser wird in
der Regel mit einer Abschlussarbeit beendet.
V. Schlussbestimmungen