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§ 18 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

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§ 18 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

Wechsel zu einer anderen Organisationsform

1 Der Bezirksrat kann einen Wechsel zu einer anderen Organisationsform be-

schliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest. Die Leh-

rerschaft ist vorgängig anzuhören.

2 Die Einführung einer neuen Organisationsform beginnt mit einem Vorbereitungs-

jahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.

3 Ist eine neue Organisationsform eingeführt, gilt diese mindestens für sechs Jahre.

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