613.111
CH-SZ
§ 18 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
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§ 18 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Wechsel zu einer anderen Organisationsform
1 Der Bezirksrat kann einen Wechsel zu einer anderen Organisationsform be-
schliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest. Die Leh-
rerschaft ist vorgängig anzuhören.
2 Die Einführung einer neuen Organisationsform beginnt mit einem Vorbereitungs-
jahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.
3 Ist eine neue Organisationsform eingeführt, gilt diese mindestens für sechs Jahre.