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§ 16 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

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§ 16 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss

nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.

Klasse 1. 2. 3.

Profil Profil

Fachbereiche Profil A Profil B

A/B A/B

Obl WF Obl WF

Sprachen

– Deutsch

– Französisch 3–4* 3–4* 3–4 3–4

– Englisch 2–3 2–3 mind. 3 3–4 3–4

– Italienisch

*Ersatzprogramm 3–4 3–4

Mathematik

– Mathematik 5–6 5–6

– technisches Zeichnen 1–2 1–2

Natur, Mensch, Gesellschaft

– Lebenskunde

– Berufliche Orientierung 1–2 1–2

– Ethik, Religionen, Gemeinschaft

– Natur und Technik 2–3

– Räume, Zeiten, Gesellschaften

– Medien und Informatik 1–2 1–2

Musik, Gestalten, Sport

– Musik 1–2 1–2

– Bildnerisches Gestalten

– Textiles und Techn. Gestalten 2–3 2–3

– Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2–4 2–4

– Bewegung und Sport

– Projektunterricht/Profilbildung 2–3 2–3

– Flexible Lektionen

8–10 9–11

Verbindliche Lektionenzahl 34–36 34–36

Obl = Obligatorische Lektionen WF = Wahlfachangebot

* Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B: Französisch Wahlfach oder Ersatzprogramm. Das

Ersatzprogramm Französisch wird primär für Deutsch und Mathematik eingesetzt. Ein Einsatz ist

auch für den Bereich «Gestalten» möglich.

2 Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten

Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und

Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstelle

der flexiblen Lektionen die kursiv und fett gedruckten Lektionenzahlen verbindlich.

3 Die Abteilung Schulcontrolling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lektionen-

tafel und kann zeitlich befristete Ausnahmen von der Lektionentafel bewilligen.

4 Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der

Unterrichtszeit eine Lektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit

Religionstagen oder -halbtagen anstelle von Einzellektionen bewilligen. Zusätzlich

können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lektionen für

religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusatzlektionen

werden von den Landeskirchen organisiert und finanziert.

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