§ 16 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
§ 16 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Unterrichtszeit
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss
nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
Klasse 1. 2. 3.
Profil Profil
Fachbereiche Profil A Profil B
A/B A/B
Obl WF Obl WF
Sprachen
– Deutsch
– Französisch 3–4* 3–4* 3–4 3–4
– Englisch 2–3 2–3 mind. 3 3–4 3–4
– Italienisch
*Ersatzprogramm 3–4 3–4
Mathematik
– Mathematik 5–6 5–6
– technisches Zeichnen 1–2 1–2
Natur, Mensch, Gesellschaft
– Lebenskunde
– Berufliche Orientierung 1–2 1–2
– Ethik, Religionen, Gemeinschaft
– Natur und Technik 2–3
– Räume, Zeiten, Gesellschaften
– Medien und Informatik 1–2 1–2
Musik, Gestalten, Sport
– Musik 1–2 1–2
– Bildnerisches Gestalten
– Textiles und Techn. Gestalten 2–3 2–3
– Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2–4 2–4
– Bewegung und Sport
– Projektunterricht/Profilbildung 2–3 2–3
– Flexible Lektionen
8–10 9–11
Verbindliche Lektionenzahl 34–36 34–36
Obl = Obligatorische Lektionen WF = Wahlfachangebot
* Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B: Französisch Wahlfach oder Ersatzprogramm. Das
Ersatzprogramm Französisch wird primär für Deutsch und Mathematik eingesetzt. Ein Einsatz ist
auch für den Bereich «Gestalten» möglich.
2 Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten
Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und
Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstelle
der flexiblen Lektionen die kursiv und fett gedruckten Lektionenzahlen verbindlich.
3 Die Abteilung Schulcontrolling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lektionen-
tafel und kann zeitlich befristete Ausnahmen von der Lektionentafel bewilligen.
4 Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der
Unterrichtszeit eine Lektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit
Religionstagen oder -halbtagen anstelle von Einzellektionen bewilligen. Zusätzlich
können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lektionen für
religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusatzlektionen
werden von den Landeskirchen organisiert und finanziert.