613.111
CH-SZ
§ 14 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
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§ 14 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006
Organisationsform
1 Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Pro-
fil B (Grundansprüche) und das Profil C (Anstreben der Grundansprüche) ab-
decken.
2 Zentrale und verbindliche Grundlagen der gesamtschulischen Organisationsform
bilden der Lehrplan 21 und der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen.
3 Klassen im Profil C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des
Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des sonderpädagogischen An-
gebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.