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§ 14 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

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§ 14 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

Organisationsform

1 Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Pro-

fil B (Grundansprüche) und das Profil C (Anstreben der Grundansprüche) ab-

decken.

2 Zentrale und verbindliche Grundlagen der gesamtschulischen Organisationsform

bilden der Lehrplan 21 und der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen.

3 Klassen im Profil C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des

Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des sonderpädagogischen An-

gebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.

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