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6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (20)

§ 1 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 2 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 3 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 4 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 5 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 6 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 7 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 8 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 9 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 10 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 11 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 12 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 13 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 14 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 15 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 16 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 17 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 18 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 19 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006 § 20 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule, vom 1. Februar 2006

Gesetzestext (20 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Geltungsbereich

1 Diese Weisungen gelten für alle Schularten der öffentlichen Volksschule mit

Ausnahme der Sonderschule.

2 Sie regeln den Zyklus 1 (1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse,

Einführungsklasse), den Zyklus 2 (3. bis 6. Primarklasse) sowie den Zyklus 3

(1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I).

3 Das sonderpädagogische Angebot wird in einem separaten Erlass geregelt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Jährliche Unterrichtszeit

1 Die jährliche Unterrichtszeit an der öffentlichen Volksschule beträgt 326 bis

334 Schulhalbtage. Falls das Minimum in einem Schuljahr nicht erreicht wird,

sind die fehlenden Halbtage im folgenden Schuljahr nachzuholen.

2 Die Schulferien haben dem vom Erziehungsrat zu erlassenden Rahmenferien-

plan zu entsprechen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Lehrpläne

Für die Unterrichtstätigkeit gelten die vom Erziehungsrat erlassenen Lehrpläne

und ergänzenden Vorgaben.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Lehrmittel, Materialien

1 Der Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen die obligatorischen Lehr-

mittel fest. Diese sind im Unterricht gemäss Lehrplananforderungen einzusetzen.

Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehr-

mittel eingesetzt werden.

2 Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmittel-

liste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmitteln.

3 Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsmate-

rial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft

sowie für den Kindergarten.

4 Der Schulträger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel

und Verbrauchsmaterialien.

II. Kindergarten

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Eintritt

1 Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im

nächsten Schuljahr das zweite Kindergartenjahr. Vollendet das Kind bis 31. Juli

das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Al-

tersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in

der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schul-

eintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.

2 Die Gemeinden führen einen altersgemischten Zweijahreskindergarten mit redu-

ziertem Pensum im ersten Kindergartenjahr. Der Stichtag ist im ersten Kinder-

gartenjahr um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31. Juli das 4. Altersjahr

vollenden, sind zum Eintritt berechtigt. Ein früherer Eintritt in das erste Kinder-

gartenjahr ist nicht möglich.

3 Das erste Kindergartenjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme

sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Unterrichtszeit, Alternieren

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelkin-

dergarten 24 Lektionen. Die Unterrichtszeit ist auf höchstens sieben Halbtage zu

verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz.

2 Im ersten Jahr des Zweijahreskindergartens beträgt die wöchentliche Unter-

richtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.

3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren.

4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Be-

treuung zu organisieren.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 613 Unterricht

Empfangs- und Entlassungszeit

1 Für die Kindergartenkinder sind Empfangs- und Entlassungszeiten von höchs-

tens 20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit.

2 Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs- und Entlassungszeit.

III. Primarschule

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a) Unterrichtszeit

1 Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in

fünf Blöcken mit entsprechenden Fachbereichen erteilt

Block A Sprachen mit Deutsch (inkl. Schrift/Tastaturschreiben, Medien), Eng-

lisch, Französisch

Block B Mathematik (inkl. Informatik)

Block C Natur, Mensch, Gesellschaft

Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Musik

Block E* konfessioneller Religionsunterricht

2 Die wöchentliche Unterrichtzeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss

nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.

3 Für jede Klasse gilt eine verbindliche Lektionenzahl. Eine bis zwei Lektionen

stehen zur flexiblen Nutzung zur Verfügung. Diese können

a) durch die Klassenlehrperson innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen den

einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder

b) auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten Konzepts als klassenüber-

greifendes Zeitgefäss eingesetzt werden.

Block Fachbereiche 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5. Kl. 6. Kl.

Deutsch

Schrift/Tastaturschreiben 5–6 6–7 6–7 6–7

Medien

A Deutsch

5–6 5–6

Schrift/Tastaturschreiben

Englisch

Französisch

Mathematik

5–7 5–7 5–7 5–7

Informatik

B

Mathematik 5–6 5–6

Natur, Mensch, Gesellschaft 4–5 5–6 5–6 5–6 4–5 4–5

C

Medien und Informatik

Bildnerisches Gestalten

Textiles und Technisches

Gestalten

D

Bewegung und Sport

Musik 1–2 1–2 1–2 1–2 1–2 1–2

Flexible Lektionen 1–2

Verbindliche Schülerlektionen pro Woche 23–24

Konfessioneller

E*

Religionsunterricht*

Schülerlektionen inkl. Religion* 24–25

* Der Religionsunterricht ist kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel.

Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert.

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b) Verteilung der Unterrichtszeit

1 Am Vormittag gilt die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz. Die Unterrichtszeit

umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.

2 An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lek-

tionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion. Muss aus organisa-

torischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Schulcontrol-

ling eine Genehmigung einzuholen.

3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren

und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der

ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei

Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.

4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat die Schulleitung für den ersten Tag eine

Betreuung zu organisieren.

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Einführungsklasse

a) Ziel und Inhalt

1 In die Einführungsklassen werden Kinder der ersten Primarklasse aufgenom-

men, bei denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist. Sie werden in kleineren

Gruppen individueller unterrichtet, weil Schwierigkeiten in der Bewältigung des

Lerninhaltes der ersten Klasse voraussehbar sind.

2 Die Einführungsklasse vermittelt die Lerninhalte der ersten Klasse in zwei Schul-

jahren.

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b) Zuweisung

Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet die Schulleitung nach

Anhören der Erziehungsberechtigten und der Kindergartenlehrperson. Kommt

keine Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch die Ab-

teilung Schulpsychologie vorzunehmen.

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c) Lehrplan und Unterrichtszeit

1 Der Unterricht in den Einführungsklassen richtet sich nach dem Lehrplan für die

erste Primarklasse.

2 Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmun-

gen wie für die erste Klasse der Primarschule.

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d) Übertritte

1 Nach den zwei Jahren Einführungsklasse, welche als ein Schuljahr zählen, er-

folgt der Übertritt in die zweite Primarklasse.

2 Andere Übertritte können vom Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der

Erziehungsberechtigten und in Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften be-

willigt werden.

IV. Sekundarstufe I

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Organisationsform

1 Die Organisationsform muss das Profil A (erweiterte Anforderungen), das Pro-

fil B (Grundansprüche) und das Profil C (Anstreben der Grundansprüche) ab-

decken.

2 Zentrale und verbindliche Grundlagen der gesamtschulischen Organisationsform

bilden der Lehrplan 21 und der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen.

3 Klassen im Profil C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des

Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des sonderpädagogischen An-

gebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.

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Durchlässigkeit

1 Die Durchlässigkeit ist in allen Organisationsformen zu gewährleisten.

2 Sie ist Bestandteil des Schullaufbahnentscheides.

3 Mit einem Umstufungsverfahren – basierend auf dem Schullaufbahnentscheid

– werden alle Schülerinnen und Schüler überprüft, um das geeignete Profil ohne

Zeitverlust zu erreichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förderpool

eingesetzt werden, der max. 1 Jahreslektion pro 1. Profil B-Klasse umfasst. In

kleineren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslektionen.

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Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss

nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.

Klasse 1. 2. 3.

Profil Profil

Fachbereiche Profil A Profil B

A/B A/B

Obl WF Obl WF

Sprachen

– Deutsch

– Französisch 3–4* 3–4* 3–4 3–4

– Englisch 2–3 2–3 mind. 3 3–4 3–4

– Italienisch

*Ersatzprogramm 3–4 3–4

Mathematik

– Mathematik 5–6 5–6

– technisches Zeichnen 1–2 1–2

Natur, Mensch, Gesellschaft

– Lebenskunde

– Berufliche Orientierung 1–2 1–2

– Ethik, Religionen, Gemeinschaft

– Natur und Technik 2–3

– Räume, Zeiten, Gesellschaften

– Medien und Informatik 1–2 1–2

Musik, Gestalten, Sport

– Musik 1–2 1–2

– Bildnerisches Gestalten

– Textiles und Techn. Gestalten 2–3 2–3

– Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 2–4 2–4

– Bewegung und Sport

– Projektunterricht/Profilbildung 2–3 2–3

– Flexible Lektionen

8–10 9–11

Verbindliche Lektionenzahl 34–36 34–36

Obl = Obligatorische Lektionen WF = Wahlfachangebot

* Profil A: Französisch obligatorisch; Profil B: Französisch Wahlfach oder Ersatzprogramm. Das

Ersatzprogramm Französisch wird primär für Deutsch und Mathematik eingesetzt. Ein Einsatz ist

auch für den Bereich «Gestalten» möglich.

2 Die flexiblen Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten

Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und

Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstelle

der flexiblen Lektionen die kursiv und fett gedruckten Lektionenzahlen verbindlich.

3 Die Abteilung Schulcontrolling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lektionen-

tafel und kann zeitlich befristete Ausnahmen von der Lektionentafel bewilligen.

4 Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der

Unterrichtszeit eine Lektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit

Religionstagen oder -halbtagen anstelle von Einzellektionen bewilligen. Zusätzlich

können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis zu 15 Lektionen für

religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusatzlektionen

werden von den Landeskirchen organisiert und finanziert.

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Verteilung der Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu verteilen und um die

Wochenmitte durch einen schulfreien Nachmittag zu unterbrechen. Die tägliche

Maximalbelastung der Schülerinnen und Schüler wird auf neun Lektionen bzw.

mit dem Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt auf zehn Lektionen festgelegt. In be-

gründeten Fällen kann die Abteilung Schulcontrolling Ausnahmen bewilligen.

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Wechsel zu einer anderen Organisationsform

1 Der Bezirksrat kann einen Wechsel zu einer anderen Organisationsform be-

schliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des Schulrates fest. Die Leh-

rerschaft ist vorgängig anzuhören.

2 Die Einführung einer neuen Organisationsform beginnt mit einem Vorbereitungs-

jahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.

3 Ist eine neue Organisationsform eingeführt, gilt diese mindestens für sechs Jahre.

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Abschlussjahr

1 Das Abschlussjahr der obligatorischen Schulzeit bereitet auf die weitere beruf-

liche oder schulische Laufbahn vor und erfordert erweiterte Möglichkeiten in der

methodisch-didaktischen Gestaltung.

2 Die Wahlfächer und Wahlpflichtfächer können profil- und klassenübergreifend

durchgeführt werden.

3 Im Rahmen der geltenden Lektionentafel können bis 15% der Unterrichtszeit

für den interessenspezifischen Projektunterricht eingesetzt werden. Dieser wird in

der Regel mit einer Abschlussarbeit beendet.

V. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.17

2 Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben

– Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974

– Weisungen über die Einführungsklassen vom 3. Februar 1988

– Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule

vom 18. März 1993

– Weisungen über die Lehrmittel an der Volksschule vom 18. Dezember 1974

– Weisungen zur Orientierungsschule vom 5. Juni 2002

3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 21-73 mit Berichtigung vom 23. November 2006 (Abl 2006 2123), mit Änderungen vom

2. Juli 2008 (GS 22-23c), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-98), vom 10. Juni 2014 (ERB Anpassung von Erlassen betreffend Reform der Sekundar-

stufe I, GS 24-45a), vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspaket 2014-2017, GS 24-26a),

vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42c), vom 3. Dezember

2015 (GS 24-98), vom 23. September 2016 (GS 24-97), vom 26. April 2021 (GS 26-45) und vom

26. Juni 2023 (GS 27-10).

2 SRSZ 611.210.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015.

7 Haupttitel in der Fassung vom 26. Juni 2023.

8 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Dezember 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015;

Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

10 Fassung vom 2. Juli 2008.

11 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. Juni 2023.

13 Berichtigte Fassung vom 23. November 2006; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Juni 2014, bisheri-

ger Abs. 2 wird zu Abs. 3 und bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 in der Fassung vom 3. De-

zember 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

14 Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

15 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

16 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.

17 1. August 2006 (Abl 2006 1111); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008

1512), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 10. Juni 2014 am 1. Au-

gust 2015 (Abl 2015 1369), vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228), vom

24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190), vom 3. Dezember 2015 am 1. August 2017

(§§ 6 und 8) bzw. 1. August 2018 (§ 16, Abl 2017 538), vom 23. September 2016 am 1. August

2018 (Abl 2017 535), vom 26. April 2021 am 1. August 2021 (§§ 5 und 9, Abl 2021 1347) bzw.

1. August 2022 (§ 8 Abs. 3) und vom 26. Juni 2023 am 1. August 2023 (Abl 2023 1589) in Kraft

getreten.

18 GS 16-407.

19 GS 17-763.

20 GS 18-333.

21 GS 16-613.

22 GS 20-229.

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