Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.211 CH-SZ

§ 2 Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen, vom 7. April 2005

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen, vom 7. April 2005

Zweck

1 Die Lehrerweiterbildung, im folgenden LWB genannt, bietet der Lehrperson

Gelegenheit, anschliessend an die Grundausbildung während der Dauer ihrer

Lehrtätigkeit die berufsbezogene Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu vertie-

fen, weiterzuentwickeln und dem Bedarf der Schule sowie den persönlichen

Bedürfnissen anzupassen. Die LWB dient auch der kantonalen, regionalen und

lokalen Schulentwicklung.

2 Sie grenzt sich damit von der Zusatzausbildung ab, welche dazu dient, berufs-

begleitend oder vollzeitlich neue Qualifikationen für neue stufen-, fach- oder

funktionsspezifische Aufgaben in Verbindung mit entsprechenden Ausweisen zu

erwerben.

← § 1 Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen, vom 7. April 2005 6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte § 3 Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen, vom 7. April 2005 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →