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§ 8A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002

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§ 8A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002

Weiterbildung

1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage

Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.

2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmen-

de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die

Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.

3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs-

kurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im

Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen

und Sport festlegt.

4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.

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