612.111
PVL
CH-SZ
§ 8A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002
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§ 8A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002
Weiterbildung
1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage
Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmen-
de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die
Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs-
kurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im
Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen
und Sport festlegt.
4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.