Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.111 PVL CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte (PVL)

47 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (47)

§ 1 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 1A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 1B Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 2 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 3 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 4 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 5 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 5A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 6 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 7 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 8 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 8A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 8B Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 9 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 10 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 11 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 12 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 13 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 14 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 15 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 16 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 17 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 18 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 19 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 20 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 21 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 22 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 23 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 24 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 25 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 26 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 27 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 28 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 29 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 30 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 31 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 31A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 32 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 32A Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 32B Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 33 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 34 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 35 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 36 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 37 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 38 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002 § 39 Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule (PVL), vom 10. Dezember 2002

Gesetzestext (47 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

Unterrichtszeit

a) im Allgemeinen

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst

im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.

2 Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeiten

nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs- oder

Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat

oder die Schulleitung verantwortlich.

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b) Klassenlehrpersonen

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Klassenlehrpersonen umfasst im Vollpen-

sum

a) im Kindergarten: 27 Lektionen zu 45 Minuten;

b) in der Primarschule: 27 Lektionen zu 45 Minuten;

c) auf der Sekundarstufe I: 27 Lektionen zu 45 Minuten.

2 Bei einer Pensenteilung oder im Fachlehrersystem ist eine Lehrperson als

Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Abs. 1.

3 Bei einer Pensenteilung auf zwei Lehrpersonen mit Unterrichtsanteilen von

50:50 oder 60:40 als Richtwerte können beide Lehrpersonen als Klassenlehr-

person bezeichnet werden, sofern die Aufgaben als Klassenlehrperson entspre-

chend aufgeteilt werden.

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c) Integrative Förderung, Therapie

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Fachpersonen für integrative Förderung

und für Therapie (Psychomotorik) umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45

Minuten.

2 Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzu-

rechnen.

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d) Spezialfälle

In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind

a) bei Kindergartenlehrpersonen die für den Empfang und die Entlassung der

Kinder,

b) bei Lehrpersonen an den Heilpädagogischen Tagesschulen die für die be-

sondere Betreuung der Kinder

benötigten Zeiten eingeschlossen.

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Weitere Arbeitszeit

1 Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfas-

senden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu

bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.

2 Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzzei-

ten für einzelne Aufgabenbereiche festlegen.

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Schulbetriebspool

1 Dem Schulträger steht für alle mit der Schule zusammenhängenden betriebli-

chen Aufgaben ein Schulbetriebspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchs-

tens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lektio-

nen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I

führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.

2 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der

Poolstunden für die Schule fest.

3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr-

personen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten

Bedingungen unterrichten, zugeteilt.

4 Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere

a) Besprechungszeit der Klassenlehrpersonen für integrative Förderung

b) Besprechungszeit der Fachpersonen für integrative Förderung

c) Institutionalisierte Hausaufgabenhilfe

d) Klassenassistenzen

e) Förderstunden

f) Betreuung Bibliothek, Mediothek, Schulmaterial, Spezialräume und ähnli-

ches.

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Schulentwicklungspool

1 Dem Schulträger steht für eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegebe-

ne Aufgaben im Zusammenhang mit Schulentwicklung ein Schulentwicklungs-

pool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.

2 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der

Poolstunden für die Schule fest.

3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr-

personen, die Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und Qualitätssiche-

rung übernehmen, zugeteilt.

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Informatik und Mediamatik (ICT) Pool

1 Dem Schulträger steht für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit

dem Betrieb der ICT-Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT-

Bereich ein ICT-Pool zur Verfügung.

2 Der ICT-Pool umfasst höchstens 0.016 Lektionen pro Schulkind und pro

Schulträger einen maximalen Sockel von sechs Lektionen. Schulträger, welche

sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf

je einen Sockel für jede Stufe. Für den pädagogischen Support sind mindestens

0.005 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektio-

nen einzusetzen.

3 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der

Poolstunden für die Schule fest.

4 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr-

personen, die am Schulort ICT-Aufgaben übernehmen, zugeteilt.

5 Aufgaben im Rahmen des ICT-Pools sind

a) ICT-Leitung;

b) Pädagogischer ICT-Support;

c) Technischer First-Level-Support.

Der Second- und Third-Level-Support ist in der alleinigen Verantwortung der

Schulträger und wird ausserhalb des ICT-Pools abgerechnet.

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Teilzeitarbeit

1 Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unter-

richtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.

2 Die Führung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pen-

senteilung) ist auf allen Stufen der Volksschule möglich. Der Erziehungsrat

erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.

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Altersentlastung

1 Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an den Volksschulen wird im

Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar

a) um wöchentlich zwei Lektionen ab erfülltem 55. Altersjahr;

b) um wöchentlich drei Lektionen ab erfülltem 60. Altersjahr.

2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrich-

ten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert wird.

3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem

diese Altersgrenzen erreicht werden.

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Urlaub

1 Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entscheidet der

Bezirks- oder Gemeinderat. Er kann die Kompetenz für die Urlaubsgewährung

ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen.

2 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt fest, aus welchen Gründen und wie lange

einer Lehrperson besoldeter Kurzurlaub gewährt werden kann.

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Weiterbildung

1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage

Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.

2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmen-

de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die

Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.

3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs-

kurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im

Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen

und Sport festlegt.

4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.

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Zusatzausbildung

1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld

gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom-

mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.

2 An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines

Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchs-

tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.

II. Nebenbeschäftigung

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Unerlaubte Nebenbeschäftigung

1 Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung

des schulischen Gesamtauftrages nicht vereinbart werden kann.

2 Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, welche die Vertrau-

enswürdigkeit und Vorbildwirkung der Lehrperson in ihrer schulischen Tätigkeit

beeinträchtigen kann.

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Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung

1 Die Lehrperson darf ohne Bewilligung der Anstellungsbehörde keine Nebenbe-

schäftigung ausüben, die Unterrichtszeit oder Präsenzzeit beansprucht oder die

ihre Arbeitsleistung beeinträchtigt.

2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulbe-

trieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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Öffentliches Amt

Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes,

kann die Lehrperson pro Schuljahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten

Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der An-

spruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den

für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.

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Ablieferung von Entschädigungen

1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten

und Nebenbeschäftigungen während der Unterrichtszeit ausgerichtet werden,

hat die Lehrperson dem Schulträger abzugeben.

2 Die Anstellungsbehörde entscheidet bei der Bewilligungserteilung, ob und

inwieweit Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern

dem Schulträger abzugeben sind.

III. Besoldung

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Berechnung der Dienstjahre

1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie

folgt angerechnet

a) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten

Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsab-

schluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden

ist, als volles Dienstjahr;

b) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten

Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem

ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrper-

son erlangt worden ist, als volles Dienstjahr;

c) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten

Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestä-

tigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule er-

langt worden ist, als halbes Dienstjahr;

d) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten

Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem

eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogi-

schen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienstjahr;

e) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in

anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.

2 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und

Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet,

wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben.

Nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses oder der definitiven Lehrbewilli-

gung werden die Dienstjahre gemäss Abs. 1 Bst. c und d ganz angerechnet.

3 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. e werden angerechnet, soweit sie nach

Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrech-

nung beträgt zwölf Dienstjahre.

4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf

die nächste ganze Zahl aufgerundet.

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Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I

1 Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung

in eine Lohnklasse (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes) ein. Massgebend für die Einrei-

hung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erlasses.

2 Bei einer dauerhaften Änderung der Funktion einer Lehrperson nimmt der

Schulträger eine neue Einreihung vor.

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Besoldung der Stellvertretungen

a) ohne anerkannten Ausbildungsabschluss

1 Stellvertretende Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss bezie-

hen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird.

2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) des

Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüg-

lich Sozialzulagen.

3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge-

richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienver-

gütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.

4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn

entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jewei-

ligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. Alle

finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie

die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.

5 Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss aber mit einer Ausbil-

dungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschu-

le werden gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienst-

jahranrechnung gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d besoldet.

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b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss

1 Stellvertretende Lehrpersonen, die einen anerkannten Ausbildungsabschluss

oder eine definitive Lehrbewilligung besitzen, beziehen eine Besoldung, die

nach einem Lektionenansatz berechnet wird.

2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) ge-

mäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes

zuzüglich Sozialzulagen.

3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge-

richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienver-

gütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.

4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn

gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes

entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diesem Falle 1/12 des

Jahreslohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere

der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind

damit abgegolten.

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c) Vertrag

1 Die Schulträger haben mit den Stellvertretern einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag abzuschliessen. Bei Langzeitstellvertretungen muss sich der Arbeitsver-

trag darüber aussprechen, ob die Lehrperson im Monatslohn oder nach Lektio-

nenansatz entschädigt wird. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so erfolgt die Ent-

schädigung nach dem Lektionenansatz.

2 Ein Vertragsexemplar ist dem Bildungsdepartement einzureichen. Werden die

Personal- und Besoldungsvorschriften nicht eingehalten, können die Beitrags-

leistungen gekürzt oder verweigert werden.

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Besoldung der Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbil-

dungsabschluss entsprechenden Schulart unterrichten

1 Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne

den erforderlichen Ausbildungsabschluss als Fachperson für Integrative Förder-

ung oder im Bereich der verstärkten Massnahmen unterrichten, erhalten das

Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonderpädagogik.

2 Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne

den erforderlichen Ausbildungsabschluss auf der Sekundarstufe I unterrichten,

werden in die Lohnklasse 1 gemäss Richtpositionen im Anhang eingereiht.

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Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung

1 Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet,

sofern sie nicht ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorweisen oder unter

§ 18 fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Besol-

dung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes.

2 Die Besoldung von Lehrpersonen mit einer definitiven Lehrbewilligung auf-

grund der Nachqualifikation im Bereich integrative Förderung und Kleinklasse

entspricht dem Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonder-

pädagogik gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes.

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Unterricht an mehrklassigen Abteilungen

1 Lehrpersonen, die an Abteilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenlehr-

personen unterrichten, erhalten bei einem Vollpensum eine Zulage von 2 000

Franken zuzüglich Teuerungszulagen.

2 Klein- und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach

Abs. 1.

3 Der Ansatz der Zulage entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von

148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).

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Schulleitung

1 Der Bezirks- oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schul-

leitung einsetzen.

2 Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, erhalten für diese

Funktion eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung sowie auf ihrer

Grundbesoldung eine Zulage von mindestens 3%, die sich auf dem Lohnmaxi-

mum der Sekundarstufe I berechnet.

3 Die Zulage richtet sich nach der Ausbildung für die Funktion, der Grösse der

Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.

4 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt die Entlastung und die Zulage für diese

Funktion fest.

5 Entlastungslektionen für Lehrpersonen mit Schulleitungsaufgaben werden

subventioniert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.

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Zusatzlektionen

1 Die Entschädigung pro Zusatzlektion, die über das Vollpensum hinaus erteilt

wird, entspricht der Besoldung für eine Lektion gemäss Jahresbesoldung nach

§ 35 Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialzulagen.

2 Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schul-

betrieb es zulässt.

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Treueprämie

1 Die Treueprämie wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat

und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem

Erfüllungsmonat berechnet. Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und

andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.

2 Für die Treueprämie sind sämtliche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger

massgebend. Unbesoldete Urlaubszeiten zählen nicht dazu.

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Familienzulage

a) Voraussetzungen

1 Eine Lehrperson hat Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie mindestens

ein 20 Prozent-Pensum während eines Semesters unterrichtet und eine der

folgenden Voraussetzungen erfüllt

a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem

Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga-

nisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz);

b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche

Sorge nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit aus-

geübt;

c) für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.

2 Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab

dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich

nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula-

gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49

und 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 absolviert.

3 Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem

das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

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b) Höhe

Die Familienzulage beträgt

a) Fr. 200.-- pro Monat, wenn die Lehrperson mindestens ein halbes Pensum

während eines Semesters unterrichtet;

b) Fr. 100.-- pro Monat bei einem tieferen Pensum.

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c) Anspruchskonkurrenz

1 Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht

der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu.

2 Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben

Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine

Familienzulage.

3 Unterrichtet eine Lehrperson bei verschiedenen Schulträgern gleichzeitig, ist

das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie

erhält jedoch maximal Fr. 200.-- pro Monat. Die Schulträger richten die Famili-

enzulage anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.

4 Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Gesetz über die

Familienzulagen.

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Unfallversicherung

1 Die Schulträger versichern die Lehrpersonen nach den Vorschriften des Bun-

desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufs-

unfälle und gegen Berufskrankheiten.

2 Die Prämien gehen zulasten der Schulträger. Die Prämien für die Versicherung

von Nichtberufsunfällen können teilweise auf die Lehrpersonen überwälzt wer-

den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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Leistung im Todesfall

Stirbt eine Lehrperson, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbe-

monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.

IV. Arbeitsverhinderung

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Meldung

1 Ist eine Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat sie ihre

Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit der

vorgesetzten Stelle zu melden.

2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Tage, hat die Lehrperson der

vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die

vorgesetzte Stelle ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis

verlangen.

3 Dauert die Arbeitsverhinderung längere Zeit, darf die Anstellungsbehörde ein

weiteres Arztzeugnis anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung

verlangen.

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Krankheit oder Unfall während der Schulferien

Krankheits- oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht

als Ferientage geltend gemacht werden.

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Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang

der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei

Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Lehrperson die Mitwirkungs-

pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Ar-

beitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 80% der Besoldung.

2 Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete

Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich

aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des

Arbeitsverhältnisses hinaus.

3 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der

Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines

Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis

zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100%

der Besoldung.

4 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten

sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung

dem Schulträger zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialver-

sicherungen direkt ausbezahlt werden.

5 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann die

Anstellungsbehörde den Anspruch kürzen.

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Teil- und volle Arbeitsleistungen

1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.

2 Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird

ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeits-

einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhin-

derung eine andere Ursache hat.

3 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde die Anspruchsfrist verlängern.

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Mutterschaftsurlaub

1 Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub

von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen

werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100%

der Besoldung.

2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutter-

schaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage,

wenn

a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während

mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und

b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits be-

schlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä-

tigkeit aufzunehmen.

3 Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen

werden.

4 Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz gelten sinngemäss.

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Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes

1 Die Lehrperson hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adop-

tion eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.

2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop-

tion bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubes 100%.

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Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin-

des

1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von

Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen

Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch-

tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.

2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

VI. Dienstabwesenheit

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Begriffe

1 Als Dienstabwesenheit werden anerkannt

a) Militärdienst in der schweizerischen Armee;

b) Zivildienst

c) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz

d) Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»;

e) freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz

besteht;

f) Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung;

g) Feuerwehrdienst.

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Meldung

1 Die Lehrperson hat dem Schulrat oder der Schulleitung Art, Dauer und Zeit-

punkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind.

2 Kann die Lehrperson den Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflussen, legt

sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.

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Besoldung

1 Die Lehrperson hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten

Urlaub.

2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesen-

heiten, wenn

a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Schuljahre

zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben;

b) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Schuljahres

zusammen länger als 15 Unterrichtstage gedauert hat;

c) die übrigen Abwesenheiten nach § 33 Buchstabe d bis g während des Schul-

jahres zusammen länger als zehn Unterrichtstage gedauert haben.

3 Der Lehrperson kann für zusätzliche Unterrichtsabwesenheiten unbesoldeter

Urlaub gewährt werden.

4 Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die

unterrichtsfreie Zeit fällt. Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Ur-

laubs verbleibt der Lehrperson.

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Rückerstattung

1 Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär- oder Zivildienst von über

zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach §

35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend

mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.

2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Lehrperson die Differenz zwi-

schen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zu-

rückerstatten.

VII. Schlussbestimmungen

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Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Ausführungsvorschriften

über die Besoldung der Lehrkräfte an Primar- und Sekundarschulen vom

25. Februar 1969 aufgehoben.

2 Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die

Volksschulen (Volksschul-Statut) vom 18. Februar 1974 wird wie folgt geän-

dert

§ 3 Administratives Schuljahr

Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des

folgenden Jahres.

Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

§ 3b Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)

1 An die obligatorische Weiterbildung und die Intensivweiterbildung richtet der

Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selber durchführt.

2 Die Höhe der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat

nach Massgabe des Voranschlages festgelegt.

§ 4 d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)

1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld

gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom-

mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.

2 An Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schul-

geldabkommens oder Konkordates sind, beteiligt sich der Kanton zu höchstens

einem Drittel.

3 Die Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schulträ-

ger gleich hohe Beiträge leistet.

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Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§§ 1 - 8) und von § 21

am 1. Januar 2003 in Kraft. Die §§ 1 bis 8 und 21 treten auf das Schuljahr

2003/2004 (1. August 2003) in Kraft.

2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022

1 Die neue Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 gilt ab Inkrafttreten.

Die Lohneinreihung gemäss der neuen Dienstjahrberechnung erfolgt auf diesen

Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.

2 Die Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 3 gilt ab Inkrafttreten für Arbeits-

verhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind.

Anhang: Umschreibung der Richtpositionen

A. Richtpositionen zur Lohnklasse 1

Funktion

Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die

− als Fachlehrkraft in einem Fach

− als Lehrkraft mit bestimmten Voraussetzungen (s. Ausbildung)

unterrichten.

Ausbildung

− Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I in einem Fach.

Das Diplom kann an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte

(z.B. ESSM Magglingen, Konservatorium) im Vollzeitstudium oder berufsbe-

gleitend erlangt werden

− Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Hauswirtschaft und/oder Techni-

sches Gestalten

− Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe

− Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Ausbildung (Lehrdiplom für

die Sekundarstufe I) verfügen, die aber vom Erziehungsrat anerkannt sind

oder (auf Grund bestimmter Umstände) eine definitive Lehrbewilligung erhal-

ten haben.

B. Richtpositionen zur Lohnklasse 2

Funktion

− Lehrpersonen an der Sekundarstufe I.

Ausbildung

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Semester.

− Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I

− Lehrpersonen mit Universitätsabschluss (z. B. Lizentiat, Master) aber ohne

Lehrdiplom für Maturitätsschulen (höheres Lehramt)

− Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I-Diplom auf Grund einer kürzeren

Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15-jährige Unterrichtstätigkeit

in der Real- und/oder Werkschule vorweisen.

C. Richtpositionen zur Lohnklasse 3

Funktion

− Lehrpersonen an der Sekundarstufe I.

Ausbildung

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumindest

vier Semester in Vollzeitausbildung zu absolvieren.

− Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I

− Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen (höheres Lehr-

amt)

− Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I-Diplom auf Grund einer kürzeren

Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15-jährige Unterrichtstätigkeit

in der Sekundarschule vorweisen.

1 GS 20-327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20-462), vom 14. Dezember 2004

(GS 20-606), vom 9. August 2005 (GS 21-31a), vom 14. Juni 2006 (VVzVSV, GS 21-69b), vom

7. November 2006 (GS 21-94b), vom 12. Dezember 2006 (GS 21-105), vom 4. Dezember 2007

(GS 21-156), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22x), vom 26. Juni 2012 (GS 23-41), vom 26. März

2013 (VV zur Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-69e), vom 17. Dezember 2013 (RRB

Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober 2014 (GS 24-17b), vom 1.

Juli 2014 (Pensenpool, GS 24-50b), vom 30. Juni 2015 (GS 24-40), vom 25. Juni 2019 (GS

25-55), vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26-94a), vom 4. Juli 2023 (GS 27-13) und vom 19.

November 2024 (GS 27-57).

2 SRSZ 612.110.

3 Neu eingefügt am 26. Juni 2012; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 19.

November 2024.

4 Neu eingefügt am 26. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 19. November 2024.

5 Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 2012.

6 Abs. 4 in der Fassung vom 1. Juli 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2023.

7 Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.

8 Neu eingefügt am 25. Juni 2019; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 4.

Juli 2023.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024.

10 Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in der Fassung vom 30. Juni 2015.

11 Neu eingefügt am 14. Juni 2006.

12 Fassung vom 6. Dezember 2022.

13 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. November 2003; Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 in der

Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

14 Abs. 5 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

15 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

16 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. November 2024.

17 Abs. 2 neu eingefügt am 26. Juni 2012.

18 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2012.

19 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.

20 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

21 SR 836.2.

22 SR 831.101.

23 Abs. 2 aufgehoben am 4. Dezember 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

24 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 4. Dezember 2007; Abs. 3 in der

Fassung vom 6. Dezember 2022.

25 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Dezember 2007.

26 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

27 Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs.

2, 3 und 4 werden zu Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

28 Neu eingefügt am 4. Dezember 2007.

29 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezem-

ber 2022.

30 SRSZ 145.111.

31 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

32 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

33 Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.

34 GS 15-591.

35 SRSZ 611.211.

36 Abl 2002 2116; Änderungen vom 25. November 2003 am 5. Dezember 2003 (Abl 2003

1942), vom 14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl 2004 2103), vom 9. August 2005 am

12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064),

vom 7. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1995), vom 12. Dezember 2006 am 1.

Januar 2007 (Abl 2006 2218), vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2368),

vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013

(Abl 2013 812), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1623), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl

2014 2393), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1620), vom 30. Juni 2015 am 1.

August 2015 (Abl 2015 1634), vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571), vom

6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097), vom 4. Juli 2023 am 1. August 2024

(Abl 2023 1538) und vom 19. November 2024 am 30. November 2024 (Anhang, Abl 2024

2875) bzw. am 1. August 2025 (Abl 2024 2875) in Kraft getreten.

37 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

38 Fassung vom 19. November 2024.

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