Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.110 PGL CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte (PGL)

60 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (60)

§ 1 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 2 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 3 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 4 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 5 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 6 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 7 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 8 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 9 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 10 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 11 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 12 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 13 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 14 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 15 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 16 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 17 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 18 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 19 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 20 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 21 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 22 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 23 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 24 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 25 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 26 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 26A Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 26B Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 26C Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 27 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 28 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 29 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 30 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 31 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 32 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 33 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 34 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 35 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 36 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 37 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 38 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 39 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 40 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 41 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 42 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 43 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 44 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 45 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 46 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 47 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 48 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 49 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 50 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 51 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 51A Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 51B Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 52 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 53 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 54 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002 § 55 Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL), vom 27. Juni 2002

Gesetzestext (60 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffent-

lichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen.

2 Es regelt ferner die Besoldung des Therapiepersonals an den öffentlichen

Volksschulen. Der Regierungsrat kann das Arbeitsverhältnis des Therapieperso-

nals abweichend von dieser Verordnung regeln.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

Ausschreibung

1 Freie Lehrerstellen sind vor einer unbefristeten Anstellung zur Bewerbung

öffentlich auszuschreiben.

2 Auf die Ausschreibung kann bei der Anstellung von bisher befristet beschäftig-

ten Lehrpersonen verzichtet werden.

II. Arbeitsverhältnis

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

Rechtsnatur

1 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen ist

öffentlich-rechtlich.

2 Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen

werden, gilt ergänzend das Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991

(Personalgesetz, PG) mit den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.

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Begründung

a) Vertrag

Das Arbeitsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet.

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b) Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde ist

a) der Schulrat. Er kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise der

hauptverantwortlichen Schulleitung übertragen.

b) das zuständige Amt für die Lehrpersonen und das Therapiepersonal der

Heilpädagogischen Zentren. Das Amt kann die Anstellungskompetenz ganz

oder teilweise der Schulleitung übertragen.

c) das in den Statuten als zuständig erklärte Organ, wenn ein Zweckverband

Schulträger ist.

2 Haben der Schulrat oder das zuständige Amt die Anstellungskompetenz über-

tragen, bleibt die Kompetenz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem

bei ihnen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

Anforderungen

1 Als Lehrpersonen dürfen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die

über einen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen.

2 Ausnahmsweise können Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss

angestellt werden. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

Dauer

a) unbefristet

Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss

oder definitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates ist in der Regel unbefristet.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

b) befristet

1 Das Arbeitsverhältnis von Stellvertretungen ist befristet.

2 Das Arbeitsverhältnis kann überdies befristet werden, wenn eine Lehrperson

voraussichtlich nur während einer begrenzten Zeitdauer beschäftigt werden

kann.

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Probeverhältnis

Es gilt keine Probezeit.

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Beendigung

1 Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das Arbeitsverhältnis im

gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen.

2 Das Arbeitsverhältnis endet durch

a) Kündigung;

b) Auflösung aus wichtigen Gründen;

c) vorzeitige Pensionierung.

3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch

a) Ablauf einer befristeten Anstellung;

b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung;

c) Erreichen der Altersgrenze am Ende des Semesters, in welchem die Lehrper-

son das 65. Altersjahr vollendet;

d) Tod.

4 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum

Ende des auf die Vollendung des 70. Altersjahrs der Lehrperson folgenden Se-

mesters verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf

Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von § 13 Abs. 2

gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

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Kündigung

1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Lehrperson und seitens der

Anstellungsbehörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten

jeweils auf den 31. Januar und den 31. Juli jeden Jahres schriftlich gekündigt

werden.

2 Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des befristeten Arbeitsverhält-

nisses mit einer der Vertragsdauer angepassten Kündigungsfrist vorgesehen

werden. Das befristete Arbeitsverhältnis endigt in diesen Fällen ohne Kündigung

spätestens durch Ablauf der Vertragsdauer.

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Kündigungsschutz

a) Verfahren

1 Die Anstellungsbehörde hat der Lehrperson vor der Kündigung das rechtliche

Gehör zu gewähren.

2 Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begründen.

3 Bevor einer Lehrperson gekündigt werden kann, die nicht geeignet ist, ihren

schulischen Auftrag zu erfüllen oder deren Leistung und Verhalten nicht befrie-

digen, sind ihr die Beanstandungen durch eine Beurteilung vorzuhalten und ihr

ist eine Bewährungsfrist von mindestens einem Monat anzusetzen. Auf die An-

setzung einer Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck

nicht erfüllen kann.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 612 Lehrkräfte

b) sachlicher Kündigungsschutz

1 Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde darf nicht missbräuchlich sein

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zu-

reichenden Grund voraus.

2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn

a) eine Lehrperson längerfristig oder dauernd verhindert ist, ihren schulischen

Auftrag zu erfüllen;

b) eine Lehrperson nicht geeignet ist, ihren schulischen Auftrag zu erfüllen

oder wenn ihre Leistung und ihr Verhalten nicht befriedigen;

c) eine Lehrperson ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wie-

derholt verletzt hat;

d) eine Lehrperson eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und

Glauben mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung an der Schule nicht

vereinbar ist;

e) das zuständige Organ des Schulträgers die Zahl der Lehrerstellen vermindert

und es nicht möglich ist, der Lehrperson eine andere, zumutbare Stelle an-

zubieten oder wenn die Aufgaben unter den Lehrpersonen neu verteilt wer-

den und die Lehrperson nicht bereit ist, eine Stelle mit einem andern Auf-

trag anzunehmen.

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c) zeitlicher Kündigungsschutz

1 Die Anstellungsbehörde darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

a) während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauern-

den obligatorischen Dienstleistung;

b) während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige

Dienstleistung bewilligt worden ist;

c) während der Schwangerschaft einer Lehrerin und in den 16 Wochen nach

der Niederkunft;

d) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen ab zweitem bis

und mit fünftem Dienstjahr und während 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr

im Fall unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen

Krankheit oder Unfall, sofern kein Kündigungsgrund gemäss § 13 Abs. 2

Bst. b bis d gegeben ist;

e) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während

sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist

bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungs-

frist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.

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Auflösung aus wichtigen Gründen

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden.

Das rechtliche Gehör ist vor der Auflösung zu gewähren. Die Auflösung hat

schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu

und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

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Vorzeitige Pensionierung

1 Die Lehrpersonen können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter

Einhaltung der Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Semesters vorzeitig pen-

sionieren lassen.

2 Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson nach Vollendung des 63. Alters-

jahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitigen Ruhestand verset-

zen.

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AHV-Ersatzrente

1 Die Anstellungsbehörde kann Lehrpersonen, welche vorzeitig in den Ruhestand

versetzt werden, eine monatliche AHV-Ersatzrente gewähren, wenn sie nach

Massgabe des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 21.

Mai 2014 ganze Altersleistungen erhalten.

2 Die AHV-Ersatzrente kann frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres ge-

währt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

3 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht grundsätzlich der maximalen AHV-

Altersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim

Schulträger während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung.

4 Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Drei-

viertelrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der

AHV-Ersatzrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht ein

Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung,

kann keine AHV-Ersatzrente gewährt werden.

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Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung

1 Eine Kündigung, die von der Anstellungsbehörde während einer Sperrfrist nach

§ 14 ausgesprochen wird, ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.

2 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationen-

rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 13 oder in

Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 12 ausgesprochen worden oder

ist eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund nach § 15 erfolgt, entstehen

finanzielle Ansprüche nach § 19, sofern die betroffene Lehrperson nicht wieder-

eingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die Fortfüh-

rung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.

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Abfindung und Entschädigung

1 Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegen-

seitigen Einvernehmen beendigt, wird eine Lehrperson vorzeitig in den Ruhe-

stand versetzt oder kann einer Lehrperson bei einer Verminderung der Lehrer-

stellen keine andere zumutbare Stelle angeboten oder bei einem benachbar-

ten Schulträger vermittelt werden, erhält die betroffene Lehrperson eine Abfin-

dung.

2 Die Abfindung entspricht höchstens der Hälfte des letzten Jahreslohns und

wird von der Anstellungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls festge-

setzt. Berücksichtigt werden das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen

Verhältnisse der Lehrperson sowie der Grund, der zur Beendigung des Arbeits-

verhältnisses geführt hat.

3 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationen-

rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 13 oder in

Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 12 ausgesprochen worden oder

ist eine fristlose Entlassung nach § 15 ohne wichtigen Grund erfolgt, hat die

betroffene Lehrperson Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine

zusätzliche Entschädigung, die höchstens dem letzten halben Jahreslohn ent-

spricht.

III. Rechte und Pflichten

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Besoldung und Versicherung

Lehrpersonen haben Anspruch auf Besoldung und werden gegen die wirtschaft-

lichen Folgen von Arbeitslosigkeit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.

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Ferien

1 Die Ferien der Lehrpersonen entsprechen grundsätzlich den Schulferien.

2 Die Lehrpersonen können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildung

und zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.

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Urlaub

1 Einer Lehrperson kann besoldeter oder unbesoldeter Urlaub gewährt werden,

sofern der ordentliche Schulbetrieb sichergestellt ist.

2 Während des besoldeten Urlaubes ist ein bestimmter Auftrag im Interesse der

Volksschulen oder des Schulträgers zu erfüllen.

3 In den Vollzugserlassen werden die Zuständigkeit für die Gewährung von Ur-

laub, der besoldete Kurzurlaub für persönliche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub,

der Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie der Betreuungsurlaub

geregelt.

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Organisationen, Mitwirkung

1 Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Lehrpersonen können namentlich Orga-

nisationen gründen und ihnen angehören.

2 Die Lehrerorganisationen und die einzelnen Lehrpersonen haben das Recht, in

schulischen Angelegenheiten Vorschläge zu machen.

3 Die Lehrerorganisationen werden über Änderungen von Personalvorschriften

vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

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Personaldaten

1 Die Lehrperson kann Einsicht in ihre Personaldaten nehmen.

2 Sie kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollstän-

dige ergänzt werden.

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Arbeitszeugnis

1 Die Lehrperson kann jederzeit von der Anstellungsbehörde ein Zeugnis verlan-

gen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung

und Verhalten ausspricht.

2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu

beschränken, wenn es die Lehrperson verlangt.

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Weiterbildung

a) Grundsatz

1 Die Lehrperson hat Anspruch auf Weiterbildung und ist verpflichtet, regelmäs-

sig an Weiterbildungskursen teilzunehmen und obligatorische Kurse zu besu-

chen.

2 Obligatorische Weiterbildung kann vom Erziehungsrat, vom Schulrat oder vom

Inspektorat angeordnet werden.

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b) Begriffe

1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der

Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der

Unterrichts- und Schulqualität bei.

2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi-

kationen.

3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine

Intensivweiterbildung gewähren.

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c) Finanzierung

1 An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung

leistet der Kanton Beiträge.

2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen

Kantonsbeiträge ausrichten.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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d) Auftragsurlaub

1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Auf-

träge vom Unterricht beurlauben.

2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.

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Beratung

1 Der Kanton sorgt für ein professionelles Beratungsangebot im schulisch-

pädagogischen Bereich, das von Lehrpersonen in Anspruch genommen werden

kann.

2 Die Beratung kann vom Schulrat angeordnet werden.

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Aufgaben

a) Auftrag

1 Die Lehrpersonen erfüllen einen schulischen Gesamtauftrag, der durch die

Bildungsziele, die Gesetzgebung der Volksschulen und die Leitideen des Schul-

trägers umschrieben wird.

2 Die Lehrpersonen tragen gemäss den Bildungszielen die Verantwortung für die

ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie verbinden den Unterricht mit

Erziehung und leiten die Lernenden zu verantwortungsbewusstem und selbst-

ständigem Verhalten an.

3 Die Lehrpersonen unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung,

arbeiten zusammen, beteiligen sich am Schulleben und wirken an der Schul-

entwicklung mit.

4 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten, Schulbehörden,

Schulleitungen und Spezialdiensten zusammen. Sie unterstehen im Rahmen der

Gesetzgebung dem Weisungsrecht der Vorgesetzten.

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b) Arbeitszeit

Der Regierungsrat regelt den Umfang der persönlichen Arbeitsleistung der Lehr-

personen in den Vollzugserlassen.

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c) Zusatzaufgaben

1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Aus-

mass Zusatzlektionen zu übernehmen. In den Vollzugserlassen werden die Kom-

pensation und die Vergütung der Zusatzlektionen geregelt.

2 Die Lehrpersonen haben nach Anordnung des Schulrates Spezialaufgaben zu

übernehmen. Deren Abgeltung regelt der Schulträger.

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Nebenbeschäftigung

1 Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihre Aufgabener-

füllung beeinträchtigen kann.

2 Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

3 In den Vollzugserlassen wird die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von

Arbeitszeit und die Ablieferung von Entschädigungen und Besoldungsbeiträgen

Dritter geregelt.

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Berufsgeheimnis

1 Die Lehrpersonen haben über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen be-

rufsbedingt zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches Geheimhal-

tungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss

besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt

auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2 Nach den gleichen Grundsätzen dürfen schulische Akten und Daten Dritten

nicht zugänglich gemacht werden.

3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht

a) wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflichtet;

b) im Rahmen der Zeugnispflicht, wenn die Anstellungsbehörde zur Aussage

ermächtigt.

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Geschenkannahme

1 Der Lehrperson ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit

ihrer Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen

oder versprechen zu lassen.

2 Ausgenommen sind Ehrungen oder sozialübliche Geschenke, sofern diese die

Unabhängigkeit der Lehrperson nicht beeinträchtigen.

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Verweis

1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis

aussprechen.

2 Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt der Lehrperson das rechtliche Gehör.

3 Erfolgt die Anhörung der Lehrperson oder der Verweis mündlich, ist dies zu

protokollieren.

IV. Besoldung

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Jahreslohn

1 Der Jahreslohn der vollbeschäftigten Lehrpersonen beträgt

Minimum Maximum

Primarstufe

(Kindergarten und Primarschule): 87 109 121 953

Sonderpädagogik, Sonderschulung: 94 847 132 786

Therapie: 94 847 132 786

Sekundarstufe I

Die Schulträger reihen die Lehrkräfte

98 714 138 200

in eine dieser Lohnklassen ein.

Massgebend für die Einreihung sind

100 648 140 907

die vom Regierungsrat nach der Art

und Dauer der Ausbildung sowie der 102 583 143 616

Funktion festzulegenden Richtposi-

tionen.

2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Stellvertretungen und der Lehrper-

sonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, sowie die Zulagen auf der Se-

kundarstufe I und für den Unterricht an mehrklassigen Abteilungen.

3 Die Lohnansätze gemäss Absatz 1 entsprechen dem Landesindex der Konsum-

entenpreise von 166.5 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).

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Lohnanstieg

1 Der Lohnanstieg vom Minimum zum Maximum erfolgt insgesamt in 18 Lohn-

stufen. Diese betragen jährlich bis und mit 15. Dienstjahr je 2 Prozent, an-

schliessend periodisch im 18., 21., 24. und 27. Dienstjahr je 3 Prozent.

1 Der Lohnanstieg vom Minimum zum Maximum erfolgt insgesamt in 18 Lohn-

stufen. Diese betragen jährlich bis und mit 15. Dienstjahr je 2 Prozent, an-

schliessend periodisch im 18., 21., 24. und 27. Dienstjahr je 3 Prozent.

3 Wenn es eine insgesamt ungünstige Entwicklung der Finanzhaushalte der

Schulträger erfordert, kann der Regierungsrat den Lohnanstieg nach Absatz 1

vorübergehend aussetzen und zu diesem Zweck bestimmen, dass das betreffen-

de Jahr nicht als Dienstjahr gemäss §§ 36 und 38 Abs. 3 angerechnet wird.

4 Die Anstellungsbehörde kann den Lohnanstieg nach Abs. 1 aussetzen, wenn

der Lehrperson eine Bewährungsfrist im Sinne von § 12 Abs. 3 angesetzt worden

ist.

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Dienstjahr

1 Lehrpersonen erfüllen das erste Dienstjahr im Schuldienst am 31. Dezember

des Eintrittsjahres unabhängig vom Eintrittsdatum.

2 Ab dem zweiten Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr.

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Einreihung

1 Die Anstellungsbehörde reiht die Lehrpersonen in die Lohnstufen ein.

2 Für die Einreihung in die Lohnstufen sind die erfüllten Dienstjahre massge-

bend.

3 Als volle Dienstjahre zählen die Jahre, während denen eine Lehrperson unter-

richtet hat oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat

regelt, inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre ange-

rechnet werden.

4 In Abzug gebracht werden die Jahre, während denen der Lohnanstieg gemäss

§ 36 Abs. 3 ausgesetzt war.

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Anpassung der Lohnansätze

Der Regierungsrat passt die Lohnansätze nach § 35 wie jene des Kantonsperso-

nals der Teuerung an.

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Monatslohn

Das Jahresgehalt wird in zwölf Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monatsende

wird ein Teilbetrag ausbezahlt.

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Spontanhonorierung

1 Der Bezirksrat bzw. der Gemeinderat kann für die Spontanhonorierung von

Lehrpersonen einen Kredit in den Voranschlag aufnehmen, der 0.3 Prozent der

Bruttolohnsumme für alle Lehrpersonen des Schulträgers nicht überschreiten

darf.

2 Ist der entsprechende Voranschlagskredit bewilligt, kann der Schulrat jenen

Lehrpersonen, die sich durch aussergewöhnlich gute Leistungen auszeichnen,

eine Spontanhonorierung ausrichten.

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Treueprämie

1 Wenn eine Lehrperson ihr fünftes Anstellungsjahr beim gleichen Schulträger

erfüllt, wird ihr eine Treueprämie von 2 % des Jahreslohnes nach § 35 ausge-

richtet. Nach je fünf weiteren erfüllten Anstellungsjahren wird ihr eine jeweils

um 1 % höhere Treueprämie ausgerichtet.

2 Endet das Arbeitsverhältnis einer anspruchsberechtigten Lehrperson zufolge

Pensionierung, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihr die

nächstfällige Treueprämie anteilmässig ausgerichtet.

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Sozialzulagen

1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem

Gesetz über Familienzulagen.

2 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der

Vollzugserlasse. Die Familienzulage entspricht derjenigen für das Kantonsperso-

nal.

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Anteilmässige Besoldung

Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf Leistungen nach den §§ 35, 40, 42

und 43 besteht, wenn

a) ein Teilpensum unterrichtet wird;

b) das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht;

c) während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.

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Lohnfortzahlung

In den Vollzugserlassen wird die Lohnfortzahlung geregelt während

a) militärischen und ähnlichen Dienstleistungen;

b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;

c) Schwangerschaft und nach der Niederkunft;

d) Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes;

e) Betreuungsurlaub.

V. Finanzierung

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Besoldungsaufwand

Die Schulträger kommen für den Besoldungsaufwand ihrer Lehrpersonen und

Stellvertretungen, für die Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber sowie für die

AHV-Ersatzrente bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf.

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Kantonsbeiträge

Die Beitragsleistung nach dem Volksschulgesetz setzt voraus, dass die Schulträ-

ger dieses Gesetz einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen

und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen Departement

einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn

die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.

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VI. Rechtsschutz

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Verwaltungsgerichtliche Klage

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von

gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen

den Schulträgern und den Lehrpersonen und Stellvertretungen.

2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat die klagende

Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die beklagte

Partei hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht

tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine

Veranlassung nachgeholt wurde und wenn die beklagte Partei die Forderung

nicht anerkennt.

3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Partei-

en keine Kosten auferlegt.

4 Vorbehalten bleiben die Verfahrensregelungen bei Diskriminierungen im

Erwerbsleben.

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Verjährung

Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den

Lehrpersonen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Besitzstandgarantie

1 Die Schulträger reihen ihre Lehrpersonen mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses

auf den 1. Januar 2003 nach den neuen Lohnansätzen ein. Bei der Einreihung

sind die nach neuem Recht anrechenbaren Dienstjahre massgebend.

2 Ist die Jahresbesoldung nach neuem Recht geringer als nach altem Recht, wird

der Besitzstand des Jahres 2002 (Grundgehalt, Jahreszulage, Dienstalterszula-

gen, Teuerungszulage) garantiert. Der nach altem Recht berechnete Betrag wird

so lange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022

a) Überbrückungsrenten

1 Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zuge-

sprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.

2 Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem

Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung endet, und welche die Voraussetzungen

für eine Überbrückungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren An-

spruch auf eine Überbrückungsrente.

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b) Treueprämien

Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung der Treueprämie

für Lehrpersonen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände-

rung bereits fünf Dienstjahre absolviert haben.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der

Lehrkräfte an den Volksschulen vom 20. November 1968 aufgehoben.

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Änderung bisherigen Rechts

a) Die Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen wird wie folgt

geändert

§ 39 1. Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen wird in einem

besonderen Erlass geregelt.

§ 40 2. Lehrbewilligung

Der Erziehungsrat kann einem Bewerber, der über keinen anerkannten Ausbil-

dungsabschluss verfügt, ausnahmsweise eine Lehrbewilligung erteilen, sofern

eine genügende Ausbildung nachgewiesen wird.

Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

§ 41 3. Verbot der Lehrtätigkeit

1 Der Erziehungsrat kann Lehrern, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender

Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den

Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt haben, die Lehrtätigkeit an

den öffentlichen Volksschulen des Kantons untersagen.

2 Die Lehrtätigkeit kann vom Erziehungsrat unabhängig von einem Strafverfah-

ren und einer allfälligen Nebenstrafe im Sinne von Art. 51 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches untersagt werden.

3 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat dem Lehrer die Lehrtätigkeit wieder

bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die

zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.

§§ 42 bis 48 werden aufgehoben

§ 49 8. Weiter- und Zusatzausbildung

a) Begriffe

1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der

Lehrkräfte. Sie erneuert und vertieft die Unterrichtspraxis.

2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi-

kationen.

3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine

Intensivweiterbildung gewähren.

Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

§ 50 b) Finanzierung

1 Die Kurskosten der obligatorischen Lehrerweiterbildung und der Intensivwei-

terbildung trägt der Kanton. An die Kurskosten der freiwilligen Weiterbildung

der Lehrer leistet der Kanton Beiträge. Die Kursspesen tragen die Teilnehmer.

2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrer Kan-

tonsbeiträge ausrichten.

3 Im Übrigen regelt der Erziehungsrat die Einzelheiten der Weiter- und Zusatz-

ausbildung.

§ 51 c) Auftragsurlaub

1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Auf-

träge vom Unterricht beurlauben.

2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.

§§ 52-54 werden aufgehoben.

§ 56 Abs. 2

2 Er stellt die Lehrer und das übrige Personal der Schule an, soweit die Anstel-

lungskompetenz nicht dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen worden

ist.

§ 59 Abs. 2

2 Er weist nach Anhören der Lehrerschaft den Lehrern ihre Klassen oder Abtei-

lungen zu. Ihm obliegen ferner alle weiteren Aufgaben, die nicht einem andern

Organ des Schulträgers zugewiesen sind.

b) Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden

und Bezirke wird wie folgt geändert

§ 60

1 Der Gemeinderat stellt die Lehrer an. Er hört vorher den Schulrat an.

2 Der Gemeinderat kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise dem

Schulrat oder der Schulleitung übertragen.

3 Die Anstellungsvoraussetzungen, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der

Lehrer richten sich nach den kantonalen Vorschriften.

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Referendum, Publikation

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

20-306 mit Änderungen vom 19. Mai 2004 (PensionskassenV, GS 20-567), vom 24. Juni 2004

(GS 20-575), vom 19. Oktober 2005 (V über die Volksschule, GS 21-38b), vom 28. März 2012

(GS 23-29), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97),

vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-7b), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10l),

vom 28. April 2021 (GS 26-47), vom 25. Mai 2022 (PG, 26-79c), vom 23. November 2022

(VSG, GS 26-92a) und vom 12. März 2025 (GS 27-61).

2 Änderungen vom 12. März 2025 in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 angenom-

men mit 32 082 Ja gegen 28 171 Nein (Abl 2025 2436).

3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

4 SRSZ 145.110.

5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 1 Bst a und Abs. 2 in der Fassung vom

23. November 2022.

6 Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. März 2025.

8 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

9 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am 25. Mai 2022.

10 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift Untergliederung aufgehoben am 25. Mai

2022.

11 Überschrift, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022; Abs. 1

und 3 in der Fassung vom 12. März 2025.

12 SRSZ 145.210.

13 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2012.

14 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

15 Überschrift in der Fassung vom 19. Oktober 2005.

16 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.

17 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.

18 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.

19 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

20 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

21 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 12. März 2025.

22 Abs. 4 neu eingefügt am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung vom 12. März 2025.

23 Abs. 4 neu eingefügt am 24. Juni 2004.

24 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

25 Fassung vom 25. Mai 2022.

26 Abs. 1 in der Fassung vom 12. März 2025.

27 Fassung vom 19. Oktober 2005.

28 Aufgehoben am 19. Oktober 2005.

29 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.

30 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.

31 GS 15-559.

32 SRSZ 611.210.

33 SRSZ 152.100.

34 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

35 Abl 2002 2118; Änderungen vom 19. Mai 2004 und vom 24. Juni 2004 am 1. Januar 2005

(Abl 2004 1418, 1530), vom 19. Oktober 2005 am 1. August 2006 (Abl 2006 1058), vom 28.

März 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1538), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906), vom 25. Oktober

2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 28. April 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021

2420), vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081), vom 23. November 2022 am 1.

August 2023 (Abl 2023 659) und vom 12. März 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2676) in

Kraft getreten.

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