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611.212 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 611 Organisation

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

§ 1 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 2 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 3 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 4 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 5 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 6 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 7 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 8 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 9 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 10 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 11 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 12 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 13 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 14 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 15 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 16 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 17 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 18 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006 § 19 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement), vom 1. Februar 2006

Gesetzestext (19 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 611 Organisation

Geltungsbereich

Das Reglement umschreibt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sowie der

Schülerinnen und Schüler in der Schule und an schulischen Anlässen, soweit

diese nicht anderweitig geregelt sind.

II. Lehrpersonen

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Verantwortung

1 Während der Schulzeit trägt die Lehrperson die Verantwortung für ihre Schüle-

rinnen und Schüler.

2 Die Lehrperson ist verpflichtet, geeignete Massnahmen einzuleiten und in

gravierenden Fällen der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten Meldung

zu erstatten, wenn sie innerhalb oder ausserhalb der Schule von Zuständen oder

Vorkommnissen Kenntnis erhält, welche die geistige oder körperliche Entwick-

lung der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen könnten.

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Sorgfaltspflicht

1 Die Lehrpersonen haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine

Obhutspflicht. Diese ist verantwortungsbewusst wahrzunehmen und zur Vermei-

dung von Unfällen sind geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen.

2 Bei folgenden Anlässen ist der Sorgfaltspflicht besondere Beachtung zu schen-

ken

− Aufträge ausserhalb des Schulzimmers;

− Verkehrsunterricht;

− Sportanlässe;

− Exkursionen und Schulreisen;

− Lager und Schulverlegungen.

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Haftpflicht

Für einen allfälligen Schaden, den eine Lehrperson in Ausübung ihres Berufes

einem Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Schulträger gemäss § 3 des

Gesetzes vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die

Verantwortlichkeit seiner Funktionäre.

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Binnendifferenzierung

Jede Lehrperson fördert die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Lern-

und Entwicklungsstand.

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Fächer- und klassenübergreifender Unterricht

1 Wenn es den Zielen des Unterrichts dient, können die Lehrpersonen den Un-

terricht gemeinsam planen, durchführen und die Aufgaben aufteilen.

2 Findet regelmässig ein fächer- und klassenübergreifender Unterricht statt, ist

dieser durch die Schulleitung zu bewilligen.

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Koordination

1 Jede Lehrperson ist verpflichtet, nach Möglichkeiten der Koordination mit

ihren Kolleginnen und Kollegen zu suchen, um die personellen und materiellen

Mittel optimal einzusetzen.

2 Die Lehrpersonen stellen beim Klassenübergang die Stoffkontinuität sicher und

geben unter Berücksichtigung des Datenschutzes nötige Schülerdaten weiter.

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Unterrichtszeit

Die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit hat die Lehrperson in vollem Umfang

für die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern einzusetzen. Unbegründetes

Entfernen zur Erledigung von Korrekturarbeiten, Vorbereitungen, privaten Ange-

legenheiten u.a.m. sind unzulässig.

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Unterrichtssprache

1 Als Unterrichtssprache ist ab der 1. Primarklasse grundsätzlich die Stan-

dardsprache zu verwenden.

2 Im Kindergarten ist die Standardsprache in verschiedenen Sequenzen sinnvoll

einzusetzen.

3 Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies

teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.

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Vor- und Nachbereitung

1 Die Lehrperson unterrichtet gemäss schriftlicher Vorbereitung. Sie führt eine

Unterrichtsdokumentation.

2 Jede Lehrperson ist verpflichtet, die schriftlichen Arbeiten der Schülerinnen

und Schülern innerhalb nützlicher Frist zu korrigieren bzw. zu kontrollieren und

die Ergebnisse bekannt zu geben.

3 Prüfungen sind nach Möglichkeit zu koordinieren.

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Anhörungsrecht

Die Lehrpersonen haben ein Recht, in Angelegenheiten, die ihren Lehrauftrag

betreffen, orientiert und vor einem Entscheid der zuständigen Behörde oder

Schulleitung angehört zu werden.

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Schulorganisation

Die Lehrpersonen haben an Besprechungen oder Konferenzen teilzunehmen, die

von der Schulleitung oder Schulbehörden einberufen werden.

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Kontakte mit den Erziehungsberechtigten

1 Es ist Pflicht der Lehrperson, den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten in

geeigneter Weise zu eröffnen und zu pflegen.

2 Sie hat dazu verschiedene Kontaktformen anzubieten und die Elternkontakte

zu dokumentieren.

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Rauchverbot

Es ist untersagt, in allen von Schülerinnen und Schülern benutzten Räumen zu

rauchen.

III. Schülerinnen und Schüler

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Dispensationen vom Unterricht

1 Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Erziehungsbe-

rechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.

2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu einem Tag die Klassenlehrperson,

bis zu zwei Wochen die Schulleitung und für längere Dispensationen der Schul-

rat zuständig.

3 Der Schulrat kann die Selbstdispensation (Jokertage) durch die Erziehungsbe-

rechtigten einführen.

4 Der Schulrat erlässt Richtlinien über das Dispensationswesen, welche auch die

Dispensation im Kindergarten und Langzeitbeurlaubungen (z.B. Auslandaufent-

halte, Alpzeit) regeln.

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Absenzen

1 Absenzen unterstehen der Meldepflicht. Sie sind gemäss den schulinternen

Richtlinien den zuständigen Stellen zu melden.

2 Absenzen, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren

Begründung nicht ausreicht, gelten als unentschuldigte Absenzen.

3 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

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Schülerrecht

1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei ungerechtfertigter Behandlung

durch die Lehrpersonen von der Schulleitung angehört zu werden.

2 Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Teilnahme an Aktionen gezwungen

werden, die nicht dem Unterricht dienen (Markenverkäufe, Sammlungen usw.).

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Suchtgefahren

Schülerinnen und Schüler ist der Genuss von Suchtmitteln an schulischen An-

lässen und auf dem Schulareal untersagt.

IV. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten

1 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.3

2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements werden die Weisungen über die Rechte

und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule (Schulreglement) vom

21. Juni 1976 aufgehoben.

3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 21-70.

2 SRSZ 611.210.

3 1. August 2006 (Abl 2006 1121).

4 GS 16-777.

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