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611.211 VSV CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 611 Organisation (VSV)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 61 Volksschulen » 611 Organisation

Klassengrössen

1 Für die einzelnen Schularten gelten die folgenden Schülerzahlen pro Klasse als

Normbereich

a) Kindergarten 13 – 22

b) Regelklasse Primarschule 13 – 25

c) Mehrjahrgangsklasse (2 oder 3 Jahrgänge) 12 – 23

d) Mehrjahrgangsklasse (4 bis 6 Jahrgänge) 11 – 21

e) Einführungsklasse 8 – 15

f) Besondere Klasse (Kleinklasse, Lerngruppe) 8 – 15

g) Dreiteilige Sekundarstufe I

- Sekundarschule 14 – 25

- Realschule 12 – 20

- Werkschule 8 – 14

h) Kooperative Sekundarstufe I

- Höhere Ansprüche 14 – 25

- Mittlere Ansprüche 12 – 20

- Besondere Klassen (Grundansprüche, Lerngruppe) 8 – 14

i) Sonderschulen 4 – 7

2 Als Normbereich gelten im Fach «Textiles und Technisches Gestalten» die

Schülerzahlen 7 – 14, im Fach «Wirtschaft, Arbeit und Haushalt» die Schüler-

zahlen 8 – 16.

3 Werden die Schülerzahlen für den Normbereich unter- oder überschritten, hat

der Schulrat beim Bildungsdepartement eine Bewilligung zur Führung dieser

Klassen einzuholen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zum Normbereich

sowie zum unteren und oberen Überprüfungsbereich.

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Schulorte der Sekundarstufe I

1 Die Sekundarstufe I wird in regionalen Mittelpunktschulen an folgenden Schul-

orten geführt

a) im Bezirk Schwyz: Schwyz, Oberarth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Rot-

henthurm und Unteriberg;

b) im Bezirk Gersau: Gersau (die erste und zweite Klasse);

c) im Bezirk March: Lachen, Siebnen und Buttikon;

d) im Bezirk Einsiedeln: Einsiedeln;

e) im Bezirk Küssnacht: Küssnacht;

f) im Bezirk Höfe: Wollerau und Pfäffikon.

2 Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann, unter Berücksichtigung des Verfahrens

nach § 21 Abs. 3 des Volksschulgesetzes, der Regierungsrat weitere Schulorte

festlegen.

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Schülerpauschale

1 Für die Festsetzung des jährlichen Pauschalbeitrages pro Schulkind ist die

Anzahl Schülerinnen und Schüler am Stichtag gemäss kantonaler Schulstatistik

massgebend.

2 Der Pauschalbeitrag wird dem öffentlichen Schulträger ausgerichtet

- pro Schulkind, das den Unterricht beim öffentlichen Schulträger besucht

und für das kein anderer öffentlicher Schulträger Schulgeld leistet;

- pro Schulkind, das bei einem anderen öffentlichen Schulträger den Unter-

richt oder eine öffentlich anerkannte Sonderklasse besucht und für das der

entlastete Schulträger ein Schulgeld leistet.

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Spitalschulung, Einzelunterricht

1 Der Schulträger übernimmt die Kosten für den Unterricht, den ein Kind auf

Grund eines Spital- oder Klinikaufenthalts in einer solchen Institution erhält. Der

Schulrat hat vorgängig eine Kostengutsprache zu erteilen.

2 Für Kinder der Primarstufe und Sekundarstufe I, die die öffentliche Schule aus

gesundheitlichen Gründen und gemäss ärztlicher Bestätigung mehr als vier

Wochen nicht besuchen können, organisiert der Schulträger angemessenen

Unterricht und übernimmt Kosten, die höchstens dem Doppelten des gewichte-

ten Durchschnittswertes der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik

entsprechen.

II. Sonderpädagogisches Angebot der Schulträger

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Arten

a) Integrative Förderung

Zur integrativen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem

Bildungsbedarf werden folgende Massnahmen eingesetzt

a) heilpädagogischer Unterricht in Schulklassen;

b) heilpädagogischer Lerngruppenunterricht;

c) Einzelförderung.

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b) Therapie

Für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädago-

gisch-therapeutischen Bedürfnissen können die Schulträger Psychomotorikthe-

rapie anbieten.

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c) Besondere Klassen

1 Die Schulträger können verschiedene Formen von besonderen Klassen führen

a) Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Lern- und Leistungsschwierigkei-

ten;

b) Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten;

c) Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder;

d) spezielle Lerngruppen;

e) Förderklassen (Mischform der Kleinklassen gemäss Bst. a bis c).

2 Auf der Sekundarstufe I werden die besonderen Klassen als Werkschule oder

Stammklasse mit Grundansprüchen bezeichnet.

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Umfang

1 Die Schulträger haben für das Sonderpädagogische Angebot Pensenpools

bereitzustellen, welche der Gemeinde- oder Bezirksrat auf Antrag des Schulrates

festlegt. Die besonderen Klassen gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a, b und e sowie Abs. 2

werden nicht dem Pensenpool belastet.

2 Für die integrative Förderung sind pro Schulkind auf der Primarstufe (Zyklus 1

und 2) minimal 0.16 und maximal 0.22 Lektionen sowie auf der Sekundarstufe

I (Zyklus 3) minimal 0.08 und maximal 0.16 für den Pensenpool bereitzustel-

len. Die Maximalwerte können auf 0.3 für die Primarstufe und 0.2 für die Se-

kundarstufe I erhöht werden, wenn eine Förderklasse im Sinne von § 7 geführt

wird.

3 Für die Psychomotoriktherapie können pro Schulkind maximal 0.03 Lektionen

für den Pensenpool bereitgestellt werden.

4 Fremdsprachige Schulkinder haben Anspruch auf Förderung in der Unterrichts-

sprache, sofern sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen. Für die besonde-

ren Klassen zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder sind pro

Schulkind maximal 0.08 Lektionen für den Pensenpool bereitzustellen.

5 Kleinstschulen, mit weniger als sechs Klassen, welche eine Schulleitungsver-

einbarung mit einem anderen Schulträger haben, sind nicht an die Vorgaben

gemäss Absatz 2 bis 4 gebunden. Schülerinnen und Schüler von Kleinstschulen

haben Anspruch auf angemessene integrative Förderung und Förderung in der

Unterrichtssprache.

6 Das Amt für Volksschulen und Sport kann auf ein begründetes Gesuch hin

Abweichungen vom Umfang der Pensenpools gemäss Abs. 2 bis 4 genehmigen.

7 Die Schulleitung kontrolliert die Einhaltung des Umfanges der festgelegten

Förderangebote und prüft die angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit

und Wirksamkeit.

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Zuweisung

a) Integrative Förderung und besondere Klassen

1 Die Zuweisung in die integrative Förderung oder in eine besondere Klasse

erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einver-

ständnis mit den Erziehungsberechtigten.

2 Falls über die integrative Förderung oder den Besuch einer besonderen Klasse

mit den Erziehungsberechtigten keine Einigung zustande kommt, entscheidet

der Schulrat gestützt auf eine Abklärung der Abteilung Schulpsychologie und

den Bericht der Klassenlehrperson.

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b) Psychomotoriktherapie

1 Die Zuweisung in die Psychomotoriktherapie erfolgt durch die Schulleitung

nach Abklärung durch die zuständige Fachperson und im Einverständnis mit den

Erziehungsberechtigten. Es kann zusätzlich eine ärztliche Begutachtung verlangt

werden.

2 Die Klassenlehrperson oder die Abteilung Schulpsychologie können im Einver-

ständnis mit den Erziehungsberechtigten Antrag auf Therapiezuweisung bei der

Schulleitung stellen.

3 Falls mit den Erziehungsberechtigten über die Psychomotoriktherapie keine

Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat.

III. Verstärkte Massnahmen

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Verfahren

a) Abklärung

1 Die im Zusammenhang mit verstärkten Massnahmen notwendigen Abklärungen

führt die Abteilung Schulpsychologie durch. Sie schlägt die notwendigen ver-

stärkten Massnahmen vor.

2 Die im Zusammenhang mit einer Sprachheilschulung notwendigen Abklärun-

gen führt die Abteilung Logopädie durch. Sie schlägt die notwendigen Mass-

nahmen vor.

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b) Entscheid

1 Das Amt für Volksschulen und Sport legt die verstärkten Massnahmen nach

Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf

den Antrag der Abteilung Schulpsychologie fest.

2 Die Zuweisung in eine Sprachheilschule erfolgt durch das Amt für Volksschulen

und Sport nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie

gestützt auf den Antrag der Abteilung Logopädie.

3 Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Durchführungsort nach Anhören

der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers fest.

4 Es entscheidet im gleichen Verfahren über die Aufhebung der verstärkten

Massnahmen und kann in diesen Fällen nach Anhören des Schulträgers die

Zuweisung in eine besondere Klasse direkt vornehmen.

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Finanzierung

a) Angebote

Der Regierungsrat kann zur Sicherung der Angebote im Bereich der verstärkten

Massnahmen Leistungsvereinbarungen mit privaten Anbietern und Institutionen

abschliessen.

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b) Gemeindebeitrag

Der Regierungsrat legt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendi-

gen Bemessungsgrundlagen fest.

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c) Beitrag der Erziehungsberechtigten

1 Bei verstärkten Massnahmen im separativen Setting leisten die Erziehungsbe-

rechtigten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwendungen

einer Familie für die Verpflegung und Unterkunft eines Kindes orientiert.

2 Der Beitrag beträgt pro Schuljahr bei interner Schulung Fr. 3510.--, bei einem

Teilinternat (weniger als drei Übernachtungen pro Woche) Fr. 2180.-- und bei

externer Schulung Fr. 1300.--.

3 Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr im separativen Setting ist, wird der

jährliche Beitrag anteilmässig nach Schulwochen berechnet.

4 Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den reduzierten Schulbesuch, insbe-

sondere an den kantonalen Sonderschulen, den Sprachheilschulen Steinen und

Freienbach sowie für die Entlastungstage.

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d) Mehrkosten

Erziehungsberechtigte haben die Mehrkosten der verstärkten Massnahmen im

separativen Setting zu übernehmen, die sich ergeben, wenn sie

a) eine andere Institution der vom zuständigen Amt festgelegten vorziehen;

b) eine Heimplatzierung dem externen Besuch einer Sonderschule oder der

Durchführung von ambulanten Massnahmen vorziehen.

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Kantonale Sonderschulen

a) Schulorte

Der Kanton führt folgende Sonderschulen als unselbständig öffentlich-rechtliche

Anstalten

- Heilpädagogisches Zentrum in Schwyz;

- Heilpädagogisches Zentrum in Freienbach.

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b) Schulrat

Der Erziehungsrat nimmt für die kantonalen Sonderschulen die Aufgaben des

Schulrates wahr. Ihm kommen in dieser Funktion folgende Aufgaben zu

- Festlegung der Organisation der Schulen;

- Genehmigung des Qualitätskonzepts;

- Erlass von Hausordnungen.

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c) Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und personelle Lei-

tung und Führung der Schule verantwortlich. Ihr obliegen alle Aufgaben, die

nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

- Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;

- Weiterentwickeln des Schulkonzepts;

- Vorbereiten der langfristigen Planung der Schulangebote;

- Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;

- Anstellung der Lehrpersonen und Fachpersonen im Rahmen des bewilligten

Stellenplans;

- Umsetzung der Qualitätskonzepte, insbesondere Beurteilung der Lehr- und

Fachpersonen sowie Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehr-

und Fachpersonen;

- Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen Sonderschulen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Sonderpädagogisches Angebot

1 Die Schulträger haben innert drei Jahren den Pensenpool für die integrative

Förderung gemäss § 8 Abs. 2 einzuführen und die entsprechenden Lektionen

bereitzustellen.

2 Bis zur Integration der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie in die integrative

Förderung der Schulträger (ab Schuljahr 2010/2011) betragen die Faktoren für

die integrative Förderung in Abweichung von § 8 Abs. 2 minimal 0.12 und ma-

ximal 0.2 Lektionen.

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Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss

betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut)

vom 18. Februar 1974 und die Verordnung über die Verteilung der Kosten der

Sonderschulung vom 21. April 1998 aufgehoben.

2 Die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehr-

personen an der Volksschule vom 10. Dezember 2002 wird wie folgt geändert

§ 8a Weiterbildung

1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage

Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.

2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmen-

de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die

Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.

3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs-

kurse und der Intensivweiterbildung trägt der Kanton.

4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.

§ 8b Zusatzausbildung

1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld

gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom-

mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.

2 An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines

Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchs-

tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 200623 in Kraft.

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 21-69 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159c) vom 17.

Juni 2008 (GS 22-17 und Departementsreform, GS 22-22w), vom 25. November 2008 (GS 22-

46), vom 26. Juni 2013 (GS 23-42), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan-

tonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2014 (GS 24-12), vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS

24-50a), vom 28. Mai 2019 (GS 25-73) und vom 19. November 2024 (GS 27-69).

2 SRSZ 611.210.

3 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 28. Mai 2019.

4 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember

2013; Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom 19. November 2024.

5 Einleitungssatz in der Fassung vom 19. November 2024.

6 Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 19. November 2024.

7 Abs. 5 (jetzt Abs. 6) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 5 neu eingefügt am 1. Juli 2014,

Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. November 2024.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

9 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

10 Haupttitel in der Fassung vom 19. November 2024.

11 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs .1 in der Fassung vom 19. November 2024.

12 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Überschrift, Abs. 1 und 4 in der Fassung

vom 19. November 2024.

13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024.

14 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 aufgehoben am 27. Mai 2014; Abs. 1 und 3 in

der Fassung vom 19. November 2024.

15 Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024.

16 Fassung vom 17. Juni 2008.

17 Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.

18 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

19 Aufgehoben am 17. Juni 2008.

20 GS 16-375.

21 GS 19-304.

22 GS 20-319.

23 Abl 2006 1064; Änderungen vom 11. Dezember 2007 sind am 1. Januar 2008 (Abl 2007

2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1326, 1339), vom 25. November 2008

am 1. Januar 2008 (Abl 2008 2503), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1626),

vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2014 am 1. August

2014 (Abl 2014 1410), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 1619), vom 28. Mai

2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 1395) und vom 19. November 2024 am 1. August 2025

(Abl 2024 2873) in Kraft getreten.

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