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580.110 KLMG CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei (KLMG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzge-

bung.

2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen

Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das kantonale

Veterinärgesetz.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Aufgabenübertragung

Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen

des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Sprachliche Gleichbehandlung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen

und Männer.

II. Organisation und Zuständigkeit

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Regierungsrat und Aufsichtskommission

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelge-

setzgebung aus.

2 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton

zuständig ist und das Konkordat und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

2 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums sind

a) Kantonschemiker,

b) Lebensmittelinspektoren,

c) Lebensmittelkontrolleure,

d) Kantonstierarzt,

e) amtliche Tierärzte sowie amtliche Fachassistenten,

f) weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Kantonschemiker und Kantonstierarzt

1 Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit

nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die

Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug.

3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Labora-

toriums der Urkantone.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Lebensmittelkontrollen

1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrol-

len durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und

Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszustel-

len, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über

allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.

2 Sie sind insbesondere befugt

a) Personalien festzustellen,

b) Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren,

c) Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.

3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe bean-

spruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder

solcher zu erwarten ist.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Pilzkontrolle

1 Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter

und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontroll-

stelle führen.

2 Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium.

III. Verfahren

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Vergütung

Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert

30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der

Urkantone geltend zu machen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Melde- und Bewilligungspflichten

1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium

a) Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz,

b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeit dem

Lebensmittelrecht unterstehen.

2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterste-

hen, nimmt das Laboratorium im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stel-

lung.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Vollzugs- und Kontrollorgane kann innert fünf Tagen

seit Eröffnung beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt Einsprache

erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).

2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim

Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich

der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage

(Art. 55 Abs. 3 LMG).

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz,6 soweit

das Bundesrecht, Konkordat oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Gebühren

1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmun-

gen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt.

2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung.7

IV. Schlussbestimmungen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Aufhebung eines Erlasses

Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Ver-

kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 1943 wird

aufgehoben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 58 Lebensmittelpolizei

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

23-7 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-97).

2 SR 817.0.

3 SRSZ 581.220.1.

4 SRSZ 312.420.

5 SRSZ 333.100.

6 SRSZ 234.110.

7 SRSZ 173.111.

8 GS 12-312.

9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

10 1. Januar 2012 (Abl 2011 2236); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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