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§ 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 575 Bestattungswesen
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§ 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990

Zuständigkeit

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die schickliche Bestattung der Gemeinde-

einwohner zu sorgen, ferner derjenigen Auswärtigen, die in der Gemeinde ver-

storben sind und die in der eigenen Wohngemeinde nur mit besonders hohem

Aufwand bestattet werden könnten.

2 Die Verpflichtung zur Bestattung von Gemeindeeinwohnern entfällt, wenn der

Todesfall ausserhalb der Gemeinde eintritt und die Bestattung in der Gemeinde

mit besonders hohem Aufwand verbunden wäre.

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt die Gemeinde über einen eigenen Friedhof

oder sichert sich vertraglich diese Berechtigung an einem privaten oder kirchli-

chen Friedhof. Im Vertrag sind insbesondere das Recht des Grundeigentümers

auf Anhörung bei Erlass und Änderung des Reglements sowie die Aufsicht zu

regeln.

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