§ 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990
§ 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990
Zuständigkeit
1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die schickliche Bestattung der Gemeinde-
einwohner zu sorgen, ferner derjenigen Auswärtigen, die in der Gemeinde ver-
storben sind und die in der eigenen Wohngemeinde nur mit besonders hohem
Aufwand bestattet werden könnten.
2 Die Verpflichtung zur Bestattung von Gemeindeeinwohnern entfällt, wenn der
Todesfall ausserhalb der Gemeinde eintritt und die Bestattung in der Gemeinde
mit besonders hohem Aufwand verbunden wäre.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt die Gemeinde über einen eigenen Friedhof
oder sichert sich vertraglich diese Berechtigung an einem privaten oder kirchli-
chen Friedhof. Im Vertrag sind insbesondere das Recht des Grundeigentümers
auf Anhörung bei Erlass und Änderung des Reglements sowie die Aufsicht zu
regeln.