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Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen im Kanton Schwyz
und ist anwendbar auf alle Friedhöfe.
Zuständigkeit
1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die schickliche Bestattung der Gemeinde-
einwohner zu sorgen, ferner derjenigen Auswärtigen, die in der Gemeinde ver-
storben sind und die in der eigenen Wohngemeinde nur mit besonders hohem
Aufwand bestattet werden könnten.
2 Die Verpflichtung zur Bestattung von Gemeindeeinwohnern entfällt, wenn der
Todesfall ausserhalb der Gemeinde eintritt und die Bestattung in der Gemeinde
mit besonders hohem Aufwand verbunden wäre.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt die Gemeinde über einen eigenen Friedhof
oder sichert sich vertraglich diese Berechtigung an einem privaten oder kirchli-
chen Friedhof. Im Vertrag sind insbesondere das Recht des Grundeigentümers
auf Anhörung bei Erlass und Änderung des Reglements sowie die Aufsicht zu
regeln.
Bewilligungspflicht
1 Friedhöfe sind ihrem Zweck entsprechend als Räume der Besinnung und Ruhe
anzulegen und zu unterhalten. Besondere Aufmerksamkeit ist zu schenken der
guten Verwesungsmöglichkeit der Leichen, der Bodenbeschaffenheit und den
Vorschriften des Gewässerschutzes.
2 Für die Anlage neuer Friedhöfe gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen, insbesondere des Bau- und Umweltschutzrechtes.
3 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement genehmigt die Aufhebung
bestehender öffentlicher Friedhöfe.
Aufsicht
1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die öffentlichen Friedhöfe, der Kir-
chenrat über die Friedhöfe der Kirchgemeinden.
2 Der Bezirksarzt führt die Aufsicht über die privaten Friedhöfe.
Reglemente
1 Die Gemeindeversammlung erlässt ein Friedhofreglement, bezeichnet darin die
öffentlichen Friedhöfe und regelt damit insbesondere
a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;
b) Gestaltung und Benützung der öffentlichen Friedhöfe;
c) Grundzüge der Gebührenregelung.
2 Der Gemeinderat regelt den Vollzug, insbesondere
a) Bestellung einer allfälligen Friedhofkommission, mit der Befugnis, dem
Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen;
b) Gebühren;
c) Vertrag mit Krematorium.
3 Für Friedhöfe der Kirchgemeinden erlässt die Kirchgemeindeversammlung das
Reglement. Für private Friedhöfe kann der Träger ein Reglement erstellen.
4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
II. Friedhöfe
Einteilung des öffentlichen Friedhofes
1 Der Gemeinderat bestimmt die Einteilung des öffentlichen Friedhofes.
2 Zulässig sind insbesondere
a) die getrennte Anlage von Erd- und Urnengräbern für Erwachsene, Kinder,
Familien und Geschlechter sowie für Geistliche und Ordensleute;
b) Gemeinschaftsgräber, Felder für das Ausstreuen der Asche und dergleichen,
mit und ohne Namensnennung;
c) Wandnischen für Urnen.
Gräber- und Urnenkontrolle
1 Für jeden Friedhof ist ein Verzeichnis der bestatteten Leichen und der beige-
setzten Urnen zuführen.
2 Jedes Grab und jede Urne sind mit einer Nummer zu versehen und in einer
Gräberkontrolle einzutragen.
Friedhofgebühren
1 Der Gemeinderat setzt die Gebühren fest, insbesondere für
a) Überlassung von Grab- und Urnenplätzen;
b) Leichentransporte und Überführungen;
c) Beisetzungen.
2 Kostendeckende Gebühren sind festzulegen für
a) Überlassung von Familien- und Geschlechtergräbern;
b) Gräber von Verstorbenen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde hat-
ten, samt den zur Beisetzung nötigen Aufwendungen.
III. Bestattung
Bestattungsfeier
Das Friedhofreglement kann Grundsätze über die Bestattungsfeiern enthalten,
die auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen durchzuführen sind.
Erdbestattung
1 Alle Leichen, die zur Erde bestattet werden, sind auf anerkannten Friedhöfen
beizusetzen.
2 Der Kantonsarzt kann in Kriegs- und Katastrophenfällen Ausnahmen bewilli-
gen.
Kremation
1 Der Gemeinderat regelt die Tragung der allfälligen Mehrkosten einer Kremation
gegenüber einer Erdbestattung durch die Gemeinde.
2 Der Bezirksarzt kann verfügen, dass ein Verstorbener, der zu Lebzeiten wäh-
rend längerer Zeit mit schwer abbaubaren Medikamenten behandelt wurde,
kremiert werden muss.
Urnenbestattung
1 Urnen dürfen beigesetzt werden
a) in hiefür besonders vorgesehenen Anlagen;
b) in bereits belegten Gräbern der gleichen Familie oder nahestehender Perso-
nen in einer Tiefe von höchstens 60 cm.
2 Den Angehörigen ist gestattet, die Aschenurne ausserhalb des Friedhofes auf-
zubewahren. Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt werden,
sofern das Siegel über dem Verschluss der Urne unverletzt ist.
Grösse der Gräber
Die Masse der Gräber werden im Reglement festgelegt. Mangels Regelung betra-
gen sie
a) Länge und Breite
190 x 75 cm für Erwachsene
180 x 60 cm für Kinder
100 x 50 cm für Kinder unter sechs Jahren
80 x 60 cm für Urnengräber
60 x 40 cm für Urnennischen
b) Tiefe bei Erdbestattung 120 cm
c) Tiefe bei Urnenbestattung 60 cm
d) Zwischenraum zwischen zwei Gräbern 30 cm
Einzelgrab
1 In der Regel wird in einem Grab nur eine Leiche bestattet.
2 Der Bezirksarzt kann Ausnahmen bewilligen.
Sargbeschaffenheit
1 Für Erdbestattungen sind Särge aus rasch und vollständig verrottenden Weich-
holzarten zu verwenden.
2 Metall- und Plastikhüllen dürfen nur zum Transport von Leichen verwendet
werden. Sie sind vor der Beerdigung wieder zu entfernen. Unmittelbar vor der
Bestattung ist in schicklicher Weise für genügend Luftzufuhr zur Leiche zu
sorgen. Das Wasser muss aus dem Sarg fliessen können.
3 Jeglicher Sargschmuck muss aus Material sein, das sich im Boden abbaut.
Leichengewand und Beigaben
1 Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen.
2 Gemeinderat und Kirchenrat können weitere Bestimmungen über Grabbeigaben
erlassen.
Urnenbeschaffenheit
Für die Urnenbestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die sich im Boden
abbauen.
Grabdenkmäler
1 Jedes Grab soll mit einem dauernden Grabmal versehen sein.
2 Gemeinderat und Kirchenrat können weitere Bestimmungen erlassen, wann
frühestens und wann spätestens das Grabmal erstellt werden soll, ferner über
die Art und Beschaffenheit der Grabmäler, die Unterhaltspflicht und die Be-
pflanzung.
3 Jedes Grab ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbe-
nen zu bezeichnen.
4 Bei Gemeinschaftsgräbern und Urnenfeldern sind Ausnahmen zulässig.
IV. Graböffnungen
Grabesruhe
1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung zwanzig Jahre, bei Urnenbestattung
zehn Jahre.
2 Gemeinderat und Kirchenrat können mit Zustimmung des Bezirksarztes die
Grabesruhe im Einzelfall verkürzen.
3 Wird ein Grab nach Ablauf der Sperrfrist geöffnet und ist die Leiche nicht
vollständig verwest, so erfolgt in der Regel eine Wiederbeisetzung.
Exhumation
Die Exhumation bedarf der Bewilligung des Bezirksarztes. Gerichtliche und
staatsanwaltliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
V. Vorgehen bei Todesfällen
Bewilligung zur Bestattung und Kremation
1 Bestattung und Kremation sind bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt
und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.
Ausserordentliche Todesfälle
1 Ausserordentliche Todesfälle und Leichenfunde sind sofort der Polizei anzuzei-
gen.
2 Zwischenzeitlich dürfen an der Leiche und am Fundort nur die zwingend erfor-
derlichen Veränderungen vorgenommen werden.
Totgeburten
Für Totgeburten gelten diese Vorschriften, wenn die Eltern eine förmliche Be-
stattung ausdrücklich wünschen.
Sektion
Über die Sektion einer Leiche entscheiden der zuständige Staatsanwalt oder der
Bezirksarzt.
Wartefrist
1 Leichen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens aber 120 Stunden nach
dem Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden.
2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Untersuchungsbehörden oder
des Bezirksarztes, insbesondere bei Gefahr übertragbarer Krankheiten.
VI. Schlussbestimmungen
Missstände
1 Entspricht ein Friedhof den gesundheitspolizeilichen und umweltschützeri-
schen Vorschriften nicht, so hat der Pflichtige die nötigen Massnahmen zu tref-
fen.
2 Werden die Missstände nicht behoben, kann der Regierungsrat das Notwendige
auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen oder den Friedhof für die weitere
Benützung schliessen.
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss § 55 des Gesundheitsgesetzes
vom 16. Oktober 2002 mit Busse bestraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung betreffend das Friedhof- und Beerdigungswesen vom 30. März
1935 wird aufgehoben.
2 Die Gemeinden passen ihre Reglemente über die Friedhöfe mit der nächsten
Revision, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung an.
3 Die laufenden Verträge für die Überlassung von Gräbern und Urnenplätzen
behalten ihre Gültigkeit bis zum ordentlichen Vertragsablauf.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröf-
fentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-16 und Änderungen vom 15. Dezember 1998 (GS 19-350), vom 12. November 2003
(Zivilstandsverordnung, GS 20-438); vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-
131u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 571.110.
3 GS 11-291.
4 GS 11-291.
5 Abs. 3 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.
9 Fassung vom 7. Dezember 2010.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 12. November 2003.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
12 Fassung vom 7. Dezember 2010.
13 Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 SRSZ 571.110.
15 GS 11-291.
16 Änderungen vom 12. November 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1838), vom 7. Dezember
2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) in Kraft getreten.