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575.111 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 575 Bestattungswesen

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (29)

§ 1 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 2 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 3 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 4 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 5 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 6 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 7 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 8 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 9 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 10 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 11 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 12 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 13 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 14 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 15 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 16 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 17 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 18 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 19 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 20 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 21 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 22 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 23 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 24 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 25 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 26 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 27 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 28 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990 § 29 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen, vom 16. Januar 1990

Gesetzestext (29 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 575 Bestattungswesen

Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen im Kanton Schwyz

und ist anwendbar auf alle Friedhöfe.

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Zuständigkeit

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die schickliche Bestattung der Gemeinde-

einwohner zu sorgen, ferner derjenigen Auswärtigen, die in der Gemeinde ver-

storben sind und die in der eigenen Wohngemeinde nur mit besonders hohem

Aufwand bestattet werden könnten.

2 Die Verpflichtung zur Bestattung von Gemeindeeinwohnern entfällt, wenn der

Todesfall ausserhalb der Gemeinde eintritt und die Bestattung in der Gemeinde

mit besonders hohem Aufwand verbunden wäre.

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt die Gemeinde über einen eigenen Friedhof

oder sichert sich vertraglich diese Berechtigung an einem privaten oder kirchli-

chen Friedhof. Im Vertrag sind insbesondere das Recht des Grundeigentümers

auf Anhörung bei Erlass und Änderung des Reglements sowie die Aufsicht zu

regeln.

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Bewilligungspflicht

1 Friedhöfe sind ihrem Zweck entsprechend als Räume der Besinnung und Ruhe

anzulegen und zu unterhalten. Besondere Aufmerksamkeit ist zu schenken der

guten Verwesungsmöglichkeit der Leichen, der Bodenbeschaffenheit und den

Vorschriften des Gewässerschutzes.

2 Für die Anlage neuer Friedhöfe gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestim-

mungen, insbesondere des Bau- und Umweltschutzrechtes.

3 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement genehmigt die Aufhebung

bestehender öffentlicher Friedhöfe.

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Aufsicht

1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die öffentlichen Friedhöfe, der Kir-

chenrat über die Friedhöfe der Kirchgemeinden.

2 Der Bezirksarzt führt die Aufsicht über die privaten Friedhöfe.

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Reglemente

1 Die Gemeindeversammlung erlässt ein Friedhofreglement, bezeichnet darin die

öffentlichen Friedhöfe und regelt damit insbesondere

a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;

b) Gestaltung und Benützung der öffentlichen Friedhöfe;

c) Grundzüge der Gebührenregelung.

2 Der Gemeinderat regelt den Vollzug, insbesondere

a) Bestellung einer allfälligen Friedhofkommission, mit der Befugnis, dem

Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen;

b) Gebühren;

c) Vertrag mit Krematorium.

3 Für Friedhöfe der Kirchgemeinden erlässt die Kirchgemeindeversammlung das

Reglement. Für private Friedhöfe kann der Träger ein Reglement erstellen.

4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

II. Friedhöfe

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Einteilung des öffentlichen Friedhofes

1 Der Gemeinderat bestimmt die Einteilung des öffentlichen Friedhofes.

2 Zulässig sind insbesondere

a) die getrennte Anlage von Erd- und Urnengräbern für Erwachsene, Kinder,

Familien und Geschlechter sowie für Geistliche und Ordensleute;

b) Gemeinschaftsgräber, Felder für das Ausstreuen der Asche und dergleichen,

mit und ohne Namensnennung;

c) Wandnischen für Urnen.

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Gräber- und Urnenkontrolle

1 Für jeden Friedhof ist ein Verzeichnis der bestatteten Leichen und der beige-

setzten Urnen zuführen.

2 Jedes Grab und jede Urne sind mit einer Nummer zu versehen und in einer

Gräberkontrolle einzutragen.

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Friedhofgebühren

1 Der Gemeinderat setzt die Gebühren fest, insbesondere für

a) Überlassung von Grab- und Urnenplätzen;

b) Leichentransporte und Überführungen;

c) Beisetzungen.

2 Kostendeckende Gebühren sind festzulegen für

a) Überlassung von Familien- und Geschlechtergräbern;

b) Gräber von Verstorbenen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde hat-

ten, samt den zur Beisetzung nötigen Aufwendungen.

III. Bestattung

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Bestattungsfeier

Das Friedhofreglement kann Grundsätze über die Bestattungsfeiern enthalten,

die auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen durchzuführen sind.

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Erdbestattung

1 Alle Leichen, die zur Erde bestattet werden, sind auf anerkannten Friedhöfen

beizusetzen.

2 Der Kantonsarzt kann in Kriegs- und Katastrophenfällen Ausnahmen bewilli-

gen.

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Kremation

1 Der Gemeinderat regelt die Tragung der allfälligen Mehrkosten einer Kremation

gegenüber einer Erdbestattung durch die Gemeinde.

2 Der Bezirksarzt kann verfügen, dass ein Verstorbener, der zu Lebzeiten wäh-

rend längerer Zeit mit schwer abbaubaren Medikamenten behandelt wurde,

kremiert werden muss.

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Urnenbestattung

1 Urnen dürfen beigesetzt werden

a) in hiefür besonders vorgesehenen Anlagen;

b) in bereits belegten Gräbern der gleichen Familie oder nahestehender Perso-

nen in einer Tiefe von höchstens 60 cm.

2 Den Angehörigen ist gestattet, die Aschenurne ausserhalb des Friedhofes auf-

zubewahren. Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt werden,

sofern das Siegel über dem Verschluss der Urne unverletzt ist.

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Grösse der Gräber

Die Masse der Gräber werden im Reglement festgelegt. Mangels Regelung betra-

gen sie

a) Länge und Breite

190 x 75 cm für Erwachsene

180 x 60 cm für Kinder

100 x 50 cm für Kinder unter sechs Jahren

80 x 60 cm für Urnengräber

60 x 40 cm für Urnennischen

b) Tiefe bei Erdbestattung 120 cm

c) Tiefe bei Urnenbestattung 60 cm

d) Zwischenraum zwischen zwei Gräbern 30 cm

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Einzelgrab

1 In der Regel wird in einem Grab nur eine Leiche bestattet.

2 Der Bezirksarzt kann Ausnahmen bewilligen.

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Sargbeschaffenheit

1 Für Erdbestattungen sind Särge aus rasch und vollständig verrottenden Weich-

holzarten zu verwenden.

2 Metall- und Plastikhüllen dürfen nur zum Transport von Leichen verwendet

werden. Sie sind vor der Beerdigung wieder zu entfernen. Unmittelbar vor der

Bestattung ist in schicklicher Weise für genügend Luftzufuhr zur Leiche zu

sorgen. Das Wasser muss aus dem Sarg fliessen können.

3 Jeglicher Sargschmuck muss aus Material sein, das sich im Boden abbaut.

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Leichengewand und Beigaben

1 Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen.

2 Gemeinderat und Kirchenrat können weitere Bestimmungen über Grabbeigaben

erlassen.

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Urnenbeschaffenheit

Für die Urnenbestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die sich im Boden

abbauen.

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Grabdenkmäler

1 Jedes Grab soll mit einem dauernden Grabmal versehen sein.

2 Gemeinderat und Kirchenrat können weitere Bestimmungen erlassen, wann

frühestens und wann spätestens das Grabmal erstellt werden soll, ferner über

die Art und Beschaffenheit der Grabmäler, die Unterhaltspflicht und die Be-

pflanzung.

3 Jedes Grab ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbe-

nen zu bezeichnen.

4 Bei Gemeinschaftsgräbern und Urnenfeldern sind Ausnahmen zulässig.

IV. Graböffnungen

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Grabesruhe

1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung zwanzig Jahre, bei Urnenbestattung

zehn Jahre.

2 Gemeinderat und Kirchenrat können mit Zustimmung des Bezirksarztes die

Grabesruhe im Einzelfall verkürzen.

3 Wird ein Grab nach Ablauf der Sperrfrist geöffnet und ist die Leiche nicht

vollständig verwest, so erfolgt in der Regel eine Wiederbeisetzung.

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Exhumation

Die Exhumation bedarf der Bewilligung des Bezirksarztes. Gerichtliche und

staatsanwaltliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

V. Vorgehen bei Todesfällen

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Bewilligung zur Bestattung und Kremation

1 Bestattung und Kremation sind bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt

und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.

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Ausserordentliche Todesfälle

1 Ausserordentliche Todesfälle und Leichenfunde sind sofort der Polizei anzuzei-

gen.

2 Zwischenzeitlich dürfen an der Leiche und am Fundort nur die zwingend erfor-

derlichen Veränderungen vorgenommen werden.

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Totgeburten

Für Totgeburten gelten diese Vorschriften, wenn die Eltern eine förmliche Be-

stattung ausdrücklich wünschen.

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Sektion

Über die Sektion einer Leiche entscheiden der zuständige Staatsanwalt oder der

Bezirksarzt.

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Wartefrist

1 Leichen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens aber 120 Stunden nach

dem Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden.

2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Untersuchungsbehörden oder

des Bezirksarztes, insbesondere bei Gefahr übertragbarer Krankheiten.

VI. Schlussbestimmungen

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Missstände

1 Entspricht ein Friedhof den gesundheitspolizeilichen und umweltschützeri-

schen Vorschriften nicht, so hat der Pflichtige die nötigen Massnahmen zu tref-

fen.

2 Werden die Missstände nicht behoben, kann der Regierungsrat das Notwendige

auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen oder den Friedhof für die weitere

Benützung schliessen.

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Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss § 55 des Gesundheitsgesetzes

vom 16. Oktober 2002 mit Busse bestraft.

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Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung betreffend das Friedhof- und Beerdigungswesen vom 30. März

1935 wird aufgehoben.

2 Die Gemeinden passen ihre Reglemente über die Friedhöfe mit der nächsten

Revision, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser

Verordnung an.

3 Die laufenden Verträge für die Überlassung von Gräbern und Urnenplätzen

behalten ihre Gültigkeit bis zum ordentlichen Vertragsablauf.

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröf-

fentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 18-16 und Änderungen vom 15. Dezember 1998 (GS 19-350), vom 12. November 2003

(Zivilstandsverordnung, GS 20-438); vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-

131u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 SRSZ 571.110.

3 GS 11-291.

4 GS 11-291.

5 Abs. 3 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

6 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

7 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

9 Fassung vom 7. Dezember 2010.

10 Abs. 2 in der Fassung vom 12. November 2003.

11 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

12 Fassung vom 7. Dezember 2010.

13 Fassung vom 17. Dezember 2013.

14 SRSZ 571.110.

15 GS 11-291.

16 Änderungen vom 12. November 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1838), vom 7. Dezember

2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974) in Kraft getreten.

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