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574.400 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die

kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung

und deren Ausgleich unter den Kantonen

(Vom 14. Dezember 2022)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht

und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst

1. Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen

Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und

deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 bei.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er ist befugt, den Anhang

der Vereinbarung an die aktuellen Datengrundlagen anzupassen.

3. Dieser Beschluss untersteht dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kan-

tonsverfassung. Er wird mit der interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt

veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 24-99.

2 SRSZ 574.400.

3 1. April 2023 (Abl 2023 742).

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