Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
574.310.1 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008 Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), vom 14. März 2008

Gesetzestext (17 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Zweck

1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hoch-

stehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicher-

stellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin.

Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch

ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen perso-

nellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren

gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten

Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.

2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlä-

gigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung

und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Vollzug der Vereinbarung

Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und

–direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-

Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein

Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.

2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschluss-

organs

1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenar-

versammlung zusammen

- den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich,

Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;

- fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens

zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital,

das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.

Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitäts-

konferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Be-

schlussorgan delegieren.

2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern

der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wieder-

wahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den

Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.

3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin,

die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und

Zuteilungsentscheide.

4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und

der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die

Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinba-

rungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.

5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans.

Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Be-

schlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme

des Fachorgans.

6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.

7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese

nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens

vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier

Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans

1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei

deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichti-

gen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und

legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem

Interessenbindungsregister offen.

2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam

durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wieder-

wahl ist möglich.

3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben

1. es beobachtet neue Entwicklungen;

2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-

Bereich;

3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung

bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fall-

zahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Dis-

ziplinen;

4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören ins-

besondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben be-

schriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;

5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet

diese fachbezogen und wissenschaftlich;

6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner

Arbeiten.

4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genann-

ten Aufgaben folgende Kriterien

1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche

a) Wirksamkeit;

b) Nutzen;

c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer;

d) Kosten der Leistung.

2. Für den Zuteilungsentscheid

a) Qualität;

b) Verfügbarkeit hoch qualifizierten Personals und Teambildung;

c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;

d) Wirtschaftlichkeit;

e) Weiterentwicklungspotenzial.

3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und

die Zuteilung

a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;

b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.

5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese

nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwe-

senden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe-

send sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats

1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.

2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der

Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss-

und des Fachorgans und koordiniert diese.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Arbeitsweise

Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement,

das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung fest-

legt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussor-

gans.

3. Abschnitt: Planung

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Grundsätze

1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisier-

ten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzent-

riert werden.

2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der For-

schung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert

werden.

3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizini-

schen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversiche-

rungen mitfinanziert werden.

5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.

6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen er-

brachten Leistungen für das Ausland.

7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland

genutzt werden.

8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten

Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten

a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen,

dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Wür-

digung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.

b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro

Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizi-

nischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.

c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rech-

nung getragen werden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1

Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten

Medizin dem HSM-Beschlussorgan.

2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines

Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-

Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte

Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entspre-

chenden Umfang als aufgehoben.

4. Abschnitt: Finanzen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Verteilung der Kosten

Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekre-

tariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantone entsprechend

ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.

5. Abschnitt: Streitbeilegung

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Streitbeilegungsverfahren

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und

Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinba-

rung (IRV) über die Streitbeilegung.

6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Beschwerde und Verfahrensrecht

1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste

nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

nach Art. 53 KVG geführt werden.

2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften

über das Verwaltungsverfahren Anwendung.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austre-

ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalender-

jahres wirksam.

3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkraft-

treten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben wer-

den.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Berichterstattung

Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich

über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Inkrafttreten

Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich

der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf)

beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der

Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn

einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder

Genf) austritt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

Änderung der Vereinbarung

Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung

erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von

drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein.

Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetre-

ten sind.

1 GS 22-42.

2 Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt

am 1.Januar 2009 in Kraft.

3 Art. 5 der Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen

und –direktoren.

4 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24.

Juni 2005, Abschnitt IV.

5 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten

ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.

6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.

7 Mit dem Kantonsratsbeschluss über den Beitritt vom 19. November 2008 auf den 1. Januar

2009 (Abl 2009 98) in Kraft gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →