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Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hoch-
stehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicher-
stellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin.
Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch
ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen perso-
nellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren
gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten
Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlä-
gigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung
und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Vollzug der Vereinbarung
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
–direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-
Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein
Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschluss-
organs
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenar-
versammlung zusammen
- den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich,
Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
- fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens
zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital,
das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitäts-
konferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Be-
schlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern
der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wieder-
wahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den
Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin,
die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und
Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und
der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die
Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinba-
rungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans.
Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Be-
schlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme
des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese
nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens
vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier
Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei
deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichti-
gen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und
legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem
Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam
durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wieder-
wahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-
Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung
bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fall-
zahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Dis-
ziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören ins-
besondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben be-
schriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet
diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner
Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genann-
ten Aufgaben folgende Kriterien
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche
a) Wirksamkeit;
b) Nutzen;
c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d) Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid
a) Qualität;
b) Verfügbarkeit hoch qualifizierten Personals und Teambildung;
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d) Wirtschaftlichkeit;
e) Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und
die Zuteilung
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese
nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwe-
senden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe-
send sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der
Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss-
und des Fachorgans und koordiniert diese.
Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement,
das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung fest-
legt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussor-
gans.
3. Abschnitt: Planung
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisier-
ten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzent-
riert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der For-
schung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert
werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizini-
schen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversiche-
rungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen er-
brachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland
genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen,
dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Wür-
digung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro
Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizi-
nischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rech-
nung getragen werden.
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1
Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten
Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines
Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-
Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte
Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entspre-
chenden Umfang als aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekre-
tariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantone entsprechend
ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Abschnitt: Streitbeilegung
Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und
Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinba-
rung (IRV) über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste
nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
nach Art. 53 KVG geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren Anwendung.
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austre-
ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalender-
jahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkraft-
treten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben wer-
den.
Berichterstattung
Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich
über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Inkrafttreten
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich
der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf)
beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der
Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn
einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder
Genf) austritt.
Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung
erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von
drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein.
Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetre-
ten sind.
1 GS 22-42.
2 Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt
am 1.Januar 2009 in Kraft.
3 Art. 5 der Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und –direktoren.
4 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24.
Juni 2005, Abschnitt IV.
5 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten
ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.
6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.
7 Mit dem Kantonsratsbeschluss über den Beitritt vom 19. November 2008 auf den 1. Januar
2009 (Abl 2009 98) in Kraft gesetzt.