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574.110 SpitG CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler (SpitG)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

1. Zweck

Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohn-

haften Personen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 574 Spitäler

2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Leistungen, die stationär in Spitälern, Geburtshäusern

und anderen Einrichtungen (Spitäler) erbracht werden.

2 Es regelt insbesondere

a) die Planung der Spitalversorgung und den Erlass der Spitalliste;

b) die Bewilligungspflicht für Spitäler;

c) die Leistungsabgeltung für Spitäler mit Leistungsvereinbarung;

d) die Kostenbeteiligung des Kantons bei stationären Behandlungen im Rah-

men der freien Spitalwahl;

e) das Leistungs-, Finanz- und Qualitätscontrolling in den Spitälern mit Leis-

tungsvereinbarung.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Psychiatriekonkordats vom 29.

April 1982.

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3. Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Spitalversorgung aus.

2 Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im

Spitalwesen wahr, insbesondere die Aufsicht über Spitäler.

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4. Betrieb von Spitälern

1 Der Betrieb eines Spitals bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.

2 Sie wird erteilt, wenn im Rahmen eines Betriebskonzeptes nachgewiesen wird,

dass

a) genügend geeignetes und ausgebildetes Personal zur Verfügung steht und

die medizinische und pflegerische Betreuung der Patienten sichergestellt ist;

b) die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Ein-

richtungen dem Verwendungszweck entsprechen;

c) eine gesicherte finanzielle Grundlage vorhanden ist.

3 Der Regierungsrat kann die Bewilligung entziehen, mit Auflagen oder Bedin-

gungen versehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen entfallen.

II. Spitalversorgung

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1. Spitalplanung und Spitalliste

1 Das zuständige Departement plant die Spitalversorgung.

2 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Spitalplanung die Spitalliste mit

bedarfsgerechten Leistungsaufträgen.

3 Über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge kann er erteilen, wenn

dadurch Wirtschaftlichkeit oder Qualität der Spitalversorgung gefördert werden

können.

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2. Leistungsvereinbarungen

1 Der Regierungsrat ist zuständig, mit jenen Spitälern Leistungsvereinbarungen

abzuschliessen, denen Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen ausgerich-

tet werden; die übrigen Leistungsvereinbarungen schliesst das zuständige Depar-

tement ab.

2 In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Einzelheiten der

Leistungsaufträge, die Ausrichtung von Beiträgen an gemeinwirtschaftliche

Leistungen, die Qualitätssicherung, die Bereitstellung von Daten und Teilzah-

lungen geregelt.

3 Der Leistungserbringer hat die ihm erteilten Leistungsaufträge selbst zu erfül-

len; ausnahmsweise dürfen Teile eines Leistungsauftrages mit Zustimmung des

zuständigen Departements an Dritte übertragen werden.

III. Spitalfinanzierung

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1. Grundsatz

1 Der Kanton trägt die Kosten der stationären Spitalversorgung, soweit dafür

nicht Versicherer, Spitalträger oder Dritte aufzukommen haben.

2 Die dafür notwendigen finanziellen Mittel werden durch den Kantonsrat bewil-

ligt.

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2. Abgeltung der stationären Leistungen

1 Die Abgeltung der stationären Leistungen der Listenspitäler richtet sich nach

den genehmigten oder festgesetzten Pauschalen.

2 Der Regierungsrat legt den für alle im Kanton Schwyz wohnhaften Personen

geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen fest.

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3. Gemeinwirtschaftliche Leistungen

1 Der Kanton kann Listenspitälern Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen

ausrichten für

a) die Aus- und Weiterbildung;

b) die Vorhalteleistung für Notfälle;

c) die Förderung neuer Versorgungsmodelle sowie neuer Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden, soweit diese versorgungspolitisch sinnvoll sind.

2 Die Beiträge erfolgen in der Regel als Pauschalen. Sie können befristet werden.

3 Für die Beiträge werden anerkannte Vergleichszahlen berücksichtigt, wobei

vergleichbare Mittelwerte nicht überschritten werden dürfen.

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4. Ungedeckte Kosten innerkantonaler Spitäler

1 So weit die Kosten der innerkantonalen Spitäler nicht von den Patienten und

ihren Versicherern sowie durch die Leistungsabgeltungen des Kantons gedeckt

werden, haben dafür die Spitalträger aufzukommen.

2 Vorbehalten bleiben Verpflichtungen Dritter zur Übernahme ungedeckter Kos-

ten.

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5. Freie Spitalwahl

1 Der Regierungsrat bestimmt den anwendbaren Tarif (Referenztarif) für statio-

näre Behandlungen von Schwyzer Patienten im Rahmen der freien Spitalwahl.

2 Das zuständige Departement kann im Einzelfall einen Beitrag bis zu 100% an

die Kosten von stationären Behandlungen von Schwyzer Patienten ausrichten,

wenn diese zwingend in einem Spital, das nicht auf der Schwyzer Spitalliste

aufgeführt ist, hospitalisiert werden müssen.

IV. Datenbearbeitung

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1. Zweck und Dateninhalt

1 Die zuständige kantonale Stelle kann bei den Listenspitälern betriebs- und

patientenbezogene Daten einverlangen, soweit sie für die Sicherstellung der

Spitalversorgung benötigt werden, insbesondere für

a) die Durchführung der Spitalplanung und den Erlass der Spitalliste;

b) die Erteilung, den Abschluss und die Kontrolle von Leistungsaufträgen und

-vereinbarungen;

c) das Controlling der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und

Qualität der Leistungserbringung;

d) die Kontrolle von Patientenrechnungen;

e) die Erstellung des Voranschlages und der Staatsrechnung.

2 Die Listenspitäler sind verpflichtet, die Daten kostenlos zur Verfügung zu stel-

len.

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2. Datenbearbeitung und -veröffentlichung

1 Die zuständige kantonale Stelle kann die Daten selbst bearbeiten oder Dritte

mit der Bearbeitung beauftragen.

2 Patientenbezogene Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie

nicht für die Rechnungskontrolle oder die Leistungsstatistik verwendet werden.

3 Die zuständige kantonale Stelle kann anonymisierte Daten veröffentlichen.

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3. Datenaustausch

1 Die für die Finanzierung der Leistungen erforderlichen Daten können zwischen

Leistungserbringern und Kanton elektronisch ausgetauscht werden. Der Kanton

stellt dazu eine elektronische Datenplattform zur Verfügung.

2 Die zuständige kantonale Stelle kann zur Abklärung der Kostenpflicht des

Kantons patientenbezogene Daten im Abrufverfahren mit dem Einwohnerregister

abgleichen.

V. Schlussbestimmungen

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1. Verwaltungsmassnahmen

Kommt ein Listenspital trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist seinen

Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, können Auflagen zu deren

Erfüllung verfügt, finanzielle Leistungen für das Folgejahr angemessen gekürzt

oder Leistungsaufträge gemäss Spitalliste ganz oder teilweise entzogen werden.

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2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Spitalgesetz vom 22. Oktober 20033

aufgehoben.

2 Das Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 20024 wird wie folgt geändert

§ 12a (neu) 4. Akut- und Übergangspflege

1 Die Kosten der Akut- und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistungs-

erbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, werden für

längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch gesetzli-

che Verpflichtungen Dritter gedeckt sind.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs- und

Abrechnungsverfahren.

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3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 24-21.

2 SRSZ 574.210.1.

3 GS 20-428.

4 SRSZ 571.110.

5 1. Januar 2015 (Abl 2015 546).

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