§ 2 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014
§ 2 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014
Organisation und Zuständigkeit
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsapo-
theker die Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere im Bereich von Aufbe-
wahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Er kann
Weisungen und Richtlinien erlassen.
2 Der Kantonsapotheker berät das Departement des Innern in Fragen über die
Betäubungsmittel und nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr
a) Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen seiner Zuständigkeit
(Art. 16-18 BetmG);
b) Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 BetmKV);
c) Erteilung von Bewilligungen an Krankenanstalten oder Institute, welche
Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs beziehen, lagern und verwen-
den (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG);
d) Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäu-
bungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen
(Art. 29d BetmG);
e) Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Art. 12 BetmG).
3 Er informiert den Kantonsarzt über Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. e.
II. Prävention, Therapie und Schadenminderung