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§ 2 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014

Organisation und Zuständigkeit

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsapo-

theker die Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere im Bereich von Aufbe-

wahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Er kann

Weisungen und Richtlinien erlassen.

2 Der Kantonsapotheker berät das Departement des Innern in Fragen über die

Betäubungsmittel und nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr

a) Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen seiner Zuständigkeit

(Art. 16-18 BetmG);

b) Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 BetmKV);

c) Erteilung von Bewilligungen an Krankenanstalten oder Institute, welche

Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs beziehen, lagern und verwen-

den (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG);

d) Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäu-

bungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen

(Art. 29d BetmG);

e) Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(Art. 12 BetmG).

3 Er informiert den Kantonsarzt über Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. e.

II. Prävention, Therapie und Schadenminderung

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