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573.411 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (21)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 2 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 3 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 4 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 5 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 6 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 7 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 8 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 9 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 10 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 11 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 12 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 13 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 14 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 15 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 16 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 17 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 18 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 19 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 20 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014 § 21 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz, vom 11. Februar 2014

Gesetzestext (21 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäu-

bungsmittel und psychotropen Stoffe.

2 Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, sind die Bestim-

mungen der vorliegenden Verordnung anwendbar, soweit das Heilmittelrecht

keine oder eine weniger weitgehende Regelung enthält.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte

Organisation und Zuständigkeit

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsapo-

theker die Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere im Bereich von Aufbe-

wahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Er kann

Weisungen und Richtlinien erlassen.

2 Der Kantonsapotheker berät das Departement des Innern in Fragen über die

Betäubungsmittel und nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr

a) Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen seiner Zuständigkeit

(Art. 16-18 BetmG);

b) Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 BetmKV);

c) Erteilung von Bewilligungen an Krankenanstalten oder Institute, welche

Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs beziehen, lagern und verwen-

den (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG);

d) Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäu-

bungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen

(Art. 29d BetmG);

e) Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(Art. 12 BetmG).

3 Er informiert den Kantonsarzt über Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. e.

II. Prävention, Therapie und Schadenminderung

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Prävention und Betreuung

Der Regierungsrat bezeichnet die Behandlungs- und Sozialhilfestellen, die für

die Betreuung der ihnen gemeldeten Personen mit vorliegenden oder drohenden

suchtbedingten Störungen zuständig sind (Art. 3c BetmG).

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Betäubungsmittelgestützte (substitutionsgestützte) Behandlung

1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur

Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind Ärzte befugt, die

über eine Bewilligung gemäss Art. 3e Abs. 1 BetmG verfügen.

2 Die Abgabe und Verabreichung von Substitutionsmedikamenten kann einem

Apotheker übertragen werden, der über eine entsprechende Bewilligung verfügt.

3 Der Kantonsarzt

a) erteilt gestützt auf die eingereichten Angaben gemäss Art. 9 BetmSV und

nach Überprüfung der Indikation durch die vom Regierungsrat bezeichnete

Fachstelle die Bewilligung;

b) erlässt Richtlinien zur Indikationsstellung, Umsetzung und Überprüfung

derselben;

c) führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen;

d) erteilt anderen Ärzten über die Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische

Gründe dies erfordern.

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Heroingestützte (diacetylmorphingestützte) Behandlung

1 Die heroingestützte Behandlung ist eine Sonderform der betäubungsmittelge-

stützten Behandlung. Neben der kantonalen Bewilligung nach § 4 bedarf es

dafür einer Arzt-, Institutions- und Patientenbewilligung des Bundesamtes für

Gesundheit (Art. 10 ff. BetmSV).

2 Der Kantonsarzt arbeitet bei der Kontrolle der Institutionen, welche heroinge-

stützte Behandlungen durchführen, mit dem Bundesamt für Gesundheit zusam-

men (Art. 25 Abs. 1 BetmSV).

3 Er kann seine Kontrollaufgaben der vom Regierungsrat bezeichneten Fachstelle

übertragen, die ihm jährlich Bericht abzulegen hat.

III. Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln

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Aufbewahrung

1 Die Aufbewahrung der Betäubungsmittel richtet sich nach Art. 54 BetmKV.

2 In Arztpraxen und Apotheken, wo betäubungsmittelabhängige Personen betreut

wer-den, müssen die Betäubungsmittel in diebstahlsicheren Behältnissen auf-

bewahrt werden, welche entweder fest mit dem Gebäude verbunden oder min-

destens 300 Kilogramm schwer sind.

3 Der Kantonsapotheker kann eine andere Art der Aufbewahrung zulassen, sofern

sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstellungs- und

Grosshandelsbetrieben, die grössere Mengen von Betäubungsmitteln lagern,

kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.

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Kranke Reisende

1 Bescheinigungskopien nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BetmKV sind dem Kan-

tonsapotheker zuzustellen.

2 Die in diesem Zusammenhang stehenden Auskünfte an das Schweizerische

Heil-mittelinstitut oder ausländische Behörden werden vom Kantonsapotheker

erteilt.

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Andere Verwendungen (Off Label Use)

1 Ärzte und Zahnärzte melden dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen die An-

wendung von Betäubungsmitteln, welche für eine andere als die zugelassene

Indikation angewendet, abgegeben oder verordnet werden (Art. 11 Abs. 1

BetmG).

2 Auf Verlangen sind ihm alle Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu

machen.

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Notfälle

Apotheker reichen Protokolle über Notfallabgaben von Betäubungsmitteln ge-

mäss Art. 52 Abs. 1 BetmKV innert fünf Tagen dem Kantonsapotheker ein.

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Auskunftspflicht

Inhaber einer Betriebsbewilligung des Bundes gemäss Art. 4 BetmG sind auf

Verlangen des Kantonsapothekers verpflichtet, Auskünfte über Betäubungsmit-

tellieferungen an Inhaber von Betriebsbewilligungen des betreffenden Kantons

zu erteilen.

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Entsorgung

1 Der Kantonsapotheker regelt die Entsorgung veränderter, verfallener und nicht

mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeich-

nisse a, d und e gemäss Art. 3 BetmKV.

2 Er überwacht die Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse

b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV unter Gewährleistung der Rückverfolgbar-

keit.

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Datenbekanntgabe

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen

Stoffen dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und

Ärzten folgende Informationen über betäubungsmittelabhängige Personen be-

kanntgeben

a) Name und Vorname;

b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;

c) Geburtsdatum und Geschlecht;

d) laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;

e) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.

2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.

3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und

technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte

a) Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;

b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;

c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechti-

gungen;

d) technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;

e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

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Krankenanstalten, Institute und Kantonsbehörden

1 Krankenanstalten und Institutionen ohne eigene Apotheke sowie Behörden des

Kantons wie die Kantonspolizei bedürfen zum Bezug, zur Lagerung und Verwen-

dung von Betäubungsmitteln einer Bewilligung des Kantons.

2 Die Bewilligung setzt eine fachtechnisch verantwortliche Person voraus, die

über eine Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen verfügt.

3 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.

IV. Verfahren und Rechtsschutz

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Befugnisse der Kontrollorgane

Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen

Auskunft zu geben und sie haben Zutritt zu allen Geschäfts-, Betriebs-, Lager-

und Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.

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Verwaltungsmassnahmen

1 Bei Beanstandungen treffen die zuständigen Stellen insbesondere die im Ge-

sundheitsgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen.

2 Bei Beschlagnahme wird eine Quittung ausgestellt.

3 Die durch eine Beschlagnahme oder Probeentnahme entstehenden Kosten

trägt der Betrieb, sofern sich der Verdacht, welcher der Massnahme zugrunde

liegt, bestätigt.

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Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2 Gegen Verfügungen des Kantonsapothekers und des Kantonsarztes kann innert

20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

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Gebühren

Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie

für andere Verrichtungen fest.

V. Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmung

Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, blei-

ben weiterhin gültig.

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Änderungen von Erlassen

Die Verordnung betreffend den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom

27. November 1972 wird wie folgt geändert

Erlasstitel

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen

Ingress

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und des Be-

täubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 sowie gestützt auf § 30 des

Polizeigesetzes vom 22. März 2000,

beschliesst

§ 1 Abs. 1

1 Der Vollzug der Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussen- und Betäu-

bungsmittelgesetz obliegt der Kantonspolizei.

Die Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010 wird wie folgt geändert

§ 9a Datenbekanntgabe (neu)

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften

Rezepten dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und

Ärzten folgende Informationen bekanntgeben

a) Name und Vorname;

b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;

c) Geburtsdatum und Geschlecht;

d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.

2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.

3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und

technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte

a) Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;

b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;

c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechti-

gungen;

d) technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;

e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

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Aufhebung früherer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Vollziehungsverord-

nung vom 24. Juli 1978 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel aufgeho-

ben.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.13

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz-

sammlung aufgenommen.

1 GS 24-1.

2 SR 812.121.

3 SR 812.121.1.

4 SR 812.121.6.

5 SRSZ 571.110.

6 SRSZ 234.110.

7 SRSZ 233.411.

8 SR 741.03.

9 SR 812.121.

10 SRSZ 520.110.

11 SRSZ 573.211.

12 GS 17-68.

13 Abl 2014 534.

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