573.211
CH-SZ
§ 8 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte
§ 8 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
Qualitätssicherung
1 Jedes Detailhandelsgeschäft verfügt über ein geeignetes Qualitätssicherungs-
system, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden
Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.
2 Der Kantonsapotheker überprüft das Qualitätssicherungssystem.
3 Er nimmt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu Baugesuchen für
Detailhandelsgeschäfte Stellung.