573.211
CH-SZ
§ 7 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
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§ 7 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1 Der Kantonsapotheker erteilt die Bewilligung für Betriebe, in denen Blut und
Blutprodukte nur gelagert werden (Art. 34 Abs. 4 HMG).
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) eine fachtechnisch verantwortliche Person bezeichnet ist, welche die unmit-
telbare Aufsicht ausübt und über die erforderliche Sachkenntnis verfügt;
b) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;
c) geeignete qualitätssichernde Massnahmen nachgewiesen werden.
III. Detailhandelsgeschäfte
A. Allgemeine Bestimmungen