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573.211 CH-SZ

§ 7 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte
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§ 7 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010

Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1 Der Kantonsapotheker erteilt die Bewilligung für Betriebe, in denen Blut und

Blutprodukte nur gelagert werden (Art. 34 Abs. 4 HMG).

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) eine fachtechnisch verantwortliche Person bezeichnet ist, welche die unmit-

telbare Aufsicht ausübt und über die erforderliche Sachkenntnis verfügt;

b) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;

c) geeignete qualitätssichernde Massnahmen nachgewiesen werden.

III. Detailhandelsgeschäfte

A. Allgemeine Bestimmungen

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