573.211
CH-SZ
§ 5 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte
§ 5 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
Verschreibung von Arzneimitteln
1 Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden.
2 Sie haben den Namen der ausstellenden Person und deren eigenhändige Un-
terschrift, die Konkordatsnummer, die Praxisadresse, den Namen des Patienten,
das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Arznei-
mittels zu enthalten.
3 Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht aus-
drücklich etwas anderes festlegt.