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573.211 CH-SZ

§ 5 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte
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§ 5 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010

Verschreibung von Arzneimitteln

1 Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden.

2 Sie haben den Namen der ausstellenden Person und deren eigenhändige Un-

terschrift, die Konkordatsnummer, die Praxisadresse, den Namen des Patienten,

das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Arznei-

mittels zu enthalten.

3 Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht aus-

drücklich etwas anderes festlegt.

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