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573.211 CH-SZ

§ 4 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 573 Heilmittel, Gifte
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§ 4 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010

Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln

1 Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Art. 6 AMBV4 bedarf einer

kantonalen Bewilligung.

2 Die Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Berufsausübungsbewilli-

gung vom Amt für Gesundheit und Soziales erteilt, wenn die Voraussetzungen

dafür erfüllt sind.

3 Apotheken und Drogerien melden dem Kantonsapotheker die Zusammenset-

zung der nach eigener Formel hergestellten Arzneimittel zusammen mit den

Arzneimittelinformationen und den dafür verwendeten Anpreisungen, bevor sie

diese Arzneimittel in den Verkehr bringen.

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