573.211
CH-SZ
§ 4 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
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§ 4 Heilmittelverordnung, vom 14. Dezember 2010
Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
1 Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Art. 6 AMBV4 bedarf einer
kantonalen Bewilligung.
2 Die Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Berufsausübungsbewilli-
gung vom Amt für Gesundheit und Soziales erteilt, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind.
3 Apotheken und Drogerien melden dem Kantonsapotheker die Zusammenset-
zung der nach eigener Formel hergestellten Arzneimittel zusammen mit den
Arzneimittelinformationen und den dafür verwendeten Anpreisungen, bevor sie
diese Arzneimittel in den Verkehr bringen.