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572.211 HÖVV CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen (HÖVV)

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Gegenstand

Diese Verordnung regelt

a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten

zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP),

soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025 geregelt;

b) die Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich.

Zulassung und Berechtigung

1 Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen er-

bringen, benötigen

a) eine Zulassung zur Tätigkeit in freier Praxis;

b) eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in

einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG.

2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt für das zugeteilte Fachgebiet und die zu-

geteilte Versorgungsregion.

Zuständiges Amt

Das Amt für Gesundheit und Soziales vollzieht die Bestimmungen über die Zulas-

sung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zulasten der OKP.

Versorgungsregionen

1 Der Versorgungsregion Innerschwyz gehören folgende Gemeinden an: Arth,

Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstal-

den, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.

2 Der Versorgungsregion Ausserschwyz gehören folgende Gemeinden an: Alpthal,

Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen,

Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vor-

derthal, Wangen und Wollerau.

Höchstzahlen

a) Festlegung und Geltungsbereich

1 Die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte eines bestimmten medizinischen

Fachgebietes bestimmt sich nach Art. 5 der Höchstzahlenverordnung.

2 Die Höchstzahlen werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Sie gelten

für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärzte einer Versorgungsregion, ungeachtet

dessen, ob sie ihre Tätigkeit in freier Praxis, im ambulanten Bereich eines Spitals

oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.

b) Besondere Steuerungsmassnahmen

Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachge-

biet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist,

kann der Regierungsrat

a) das Fachgebiet von der Höchstzahl ausnehmen;

b) für das Fachgebiet neu die Höchstzahl festlegen.

Zulassungs- und Berechtigungsverfahren

a) Grundsatz

1 Das Gesuch um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist

dem Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem

Tätigkeitsbeginn einzureichen.

2 Das Gesuch wird unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeit-

punkts des Eingangs berücksichtigt.

b) Erreichen der Höchstzahlen

1 Ist eine im Anhang aufgeführte Höchstzahl erreicht, wird keine Zulassung oder

Berechtigung für das Fachgebiet und die Versorgungsregion erteilt.

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales führt eine Warteliste über die Zulassungs-

und Berechtigungsgesuche.

3 Das Zulassungs- oder Berechtigungsgesuch verbleibt auf Antrag der gesuchstel-

lenden Person für sechs Monate auf der Warteliste. Sie kann um eine einmalige

Verlängerung um weitere sechs Monate ersuchen.

c) Priorisierung

1 Bei Praxisübernahmen kann das Amt für Gesundheit und Soziales von § 7 Abs. 2

abweichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) die Übernahme erfolgt in derselben Gemeinde und im selben Fachgebiet, und

b) ein Verzichtsschreiben zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP des bis-

herigen Praxisinhabers zugunsten der die Praxis übernehmenden Person liegt

vor.

2 Bei Praxen mit einem einzelnen Leistungserbringer kann ausnahmsweise in Ab-

weichung von § 8 Abs. 1 für die Praxisübergabe eine Übergangsfrist von drei Mo-

naten vorgesehen werden.

3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Kriterien zur Priorisierung

von Gesuchen definieren.

Datenbearbeitung

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann zur Überprüfung der Höchstzahlen

periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und

Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Pflicht zur Auskunft der Leistungser-

bringer gegenüber dem Amt richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.

2 Das Amt darf zu diesem Zweck und zur Berechnung der Höchstzahlen nament-

lich die folgenden Personendaten der Leistungserbringer bearbeiten und mit wei-

teren Datenquellen verknüpfen

a) Global Identification Number (GLN);

b) vollständiger Name;

c) Geburtsdatum;

d) vollständige Arbeitsadresse;

e) Arbeitspensum pro Fachgebiet;

f) Zahlstellenregisternummer (ZSR);

g) K-Nummer.

3 Diese Personendaten dürfen mit der kantonalen Datenbank für Berufsaus-

übungsbewilligungen von Medizinalpersonen, der SASIS AG, dem Bundesamt für

Statistik und dem Medizinalberuferegister abgeglichen und ergänzt sowie durch

beauftragte Dritte ausgewertet und mit Personendaten weiterer Kantonen zusam-

mengeführt werden.

Meldepflichten

1 Werden Höchstzahlen eingeführt, haben die Spitäler dem Amt für Gesundheit

und Soziales die im Fachgebiet im spitalambulanten Bereich tätigen Ärzte unter

Angabe des Pensums zu melden.

2 Die Leistungserbringer im ambulanten Bereich melden dem Amt zeitnah jede

Änderung von Zahlstellenregister- oder Kontrollnummern, von Anstellungsperiode,

Fachgebiet oder Pensum der tätigen Ärzte.

§ 12

Besitzstand

Werden die Zulassungen und Berechtigungen von ambulanten Leistungserbrin-

gern zulasten der OKP nach dieser Verordnung beschränkt, richtet sich deren Be-

sitzstand nach Art. 55a Abs. 5 KVG.

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verord-

nung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit

zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 10. September

2013 aufgehoben.

Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.9

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

Anhang: Höchstzahlen

Versorgungsregion Ausserschwyz

Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten

Kardiologie 7.9

Versorgungsregion Innerschwyz

Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten

Orthopädische Chirurgie und Trauma- 6.0

tologie des Bewegungsapparates

1 GS 27-8 mit Änderungen vom 19. August 2025 (GesV, GS 27-73d).

2 SR 832.10.

3 SR 832.107.

4 SRSZ 571.110.

5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 19. August 2025.

6 SRSZ 571.111.

7 Aufgehoben am 19. August 2025.

8 GS 23-78.

9 Abl 2023 1352; Änderungen vom 19. August 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2144) in Kraft

getreten.

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