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572.111 VVZEGZFGA CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen (VVZEGZFGA)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 5 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 8 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 10 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 11 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 12 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 13 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 14 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 15 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 16 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 17 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 18 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024 § 19 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA), vom 20. August 2024

Gesetzestext (19 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Amt für Gesundheit und Soziales

Das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) ist das nach EGzFGA zuständige

Amt, soweit nicht anders geregelt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung ist für die Auszahlung der Beiträge an die Höheren

Fachschulen nach § 8 Abs. 1 EGzFGA zuständig und gewährleistet hierfür die

Geltendmachung von Bundesbeiträgen.

II. Zur Ausbildung verpflichtete Akteure

A. Ausbildungsverpflichtung

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Akteure und Bildungsgänge

1 Die nachfolgenden Akteure sind zur Ausbildung nach § 2 EGzFGA verpflichtet

a) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen)

mit Standort und Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatori-

schen Krankenpflegeversicherung im Kanton Schwyz;

b) Pflegeheime, welche sich auf der kantonalen Pflegeheimliste befinden, sowie

c) Spitäler mit Standort im Kanton Schwyz, welche sich auf der kantonalen Spi-

talliste befinden.

2 Die Ausbildungsverpflichtung gilt für die praktische Ausbildung von Pflegefach-

personen folgender Bildungsgänge

a) Tertiärstufe

− Pflegefachperson FH

− Pflegefachperson HF

b) Sekundarstufe II

– Gesundheitsfachperson EFZ (FaGe)

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Bedarfsfaktor

1 Das AGS ermittelt für jeden Akteur und die jeweiligen Bildungsgänge einen Be-

darfsfaktor anhand des Ausbildungsbedarfs im Kanton Schwyz dividiert durch die

von den Betrieben nach Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten im Total.

2 Die Betriebe der nachfolgenden Akteure sind verpflichtet, die folgenden Daten

jeweils bis Ende Mai dem AGS bekannt zu geben

a) Spitex-Organisationen und Pflegeheime: Die geleisteten Pflegestunden im

Kanton Schwyz des Vorjahres;

b) Spitäler: Die Vollzeitäquivalente des ausgebildeten Personals im Kanton

Schwyz des jeweiligen Bildungsganges des Vorjahres.

3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen, insbesondere zur Plausibilisierung,

verlangen.

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Festlegung der Ausbildungsverpflichtung

1 Das AGS legt die Pflicht des einzelnen Betriebs zur Ausbildung anhand der von

ihm nach § 4 Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten multipliziert mit

dem entsprechenden Bedarfsfaktor fest.

2 Liegen dem AGS keine nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Daten vor, so legt es die

Ausbildungsverpflichtung nach Ermessen fest.

3 Betriebe, die Daten nach § 4 Abs. 2 gemeldet haben, können bis 30 Tage, nach-

dem die Ausbildungsverpflichtung eröffnet wurde, ein begründetes Gesuch auf

Herabsetzung der Ausbildungsverpflichtung stellen.

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Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Betrieb

1 Der Betrieb kommt seiner Ausbildungsverpflichtung nach, wenn die durch-

schnittliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze der entsprechenden Bildungs-

gänge in Vollzeitäquivalenten im Kalenderjahr (Ausbildungsleistung) dieser

gleichkommt und er die entsprechenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS

meldet. Dabei gilt

a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs-

betrieb anrechenbar;

b) Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate

oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver-

trag besteht.

2 Zudem werden als Ausbildungsleistung die während des Jahres durchschnittlich

besetzten Ausbildungsplätze in Vollzeitäquivalenten der nachfolgenden Bildungs-

gänge angerechnet;

a) Fachperson Langzeitpflege und -betreuung BP (FA) auf Tertiärstufe hälftig bis

maximal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung;

b) Assistent Gesundheit und Soziales EBA auf Sekundarstufe II hälftig bis maxi-

mal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung.

3 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der erforderlichen

Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als nicht erfüllt.

B. Ausbildungsverbünde

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Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Verbund

1 Zwei oder mehrere Betriebe kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach,

wenn sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen gesamthaft erbringen und die

erforderlichen Daten gemeinsam bis Ende Mai dem AGS melden. Dabei gilt

a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs-

betrieb anrechenbar;

b) Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate

oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver-

trag besteht.

2 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine gemeinsame Meldung der er-

forderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als Verbund als nicht erfüllt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Beiträge für den Aufbau

1 Betriebe können für den Aufbau eines Ausbildungsverbundes gemeinsam beim

AGS ein Beitragsgesuch mit den Angaben zu den benötigten finanziellen Mitteln

für den Aufbau stellen.

2 Das AGS kann für die Überprüfung des Beitragsgesuchs weitere Unterlagen, wie

Belege, verlangen.

3 Das AGS gewährt einen Beitrag von maximal Fr. 5000.-- für den Aufbau eines

Ausbildungsverbunds.

C. Beiträge

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Beiträge an ausbildende Betriebe

1 Das AGS entrichtet den ausbildenden Betrieben oder Ausbildungsverbünden, die

die erforderlichen Daten bis Ende Mai dem AGS gemeldet haben, die folgenden

Beiträge für im Vorjahr erbrachte Ausbildungsleistungen

a) für Studierende HF und FH

pro Praktikumswoche Fr. 300.--

b) für Lernende FaGe

pro Jahr Fr. 1800.--

2 Spitälern werden für Ausbildungsleistungen gemäss Abs. 1 nur diejenigen Aus-

bildungsleistungen abgegolten, die nicht bereits durch Beiträge nach § 9 Abs. 1

Bst. a des Spitalgesetzes vom 19. November 2014 (SpitG) abgedeckt sind.

3 Die Beiträge werden jährlich vom AGS den ausbildenden Betrieben oder den

Ausbildungsverbünden entrichtet.

D. Ersatzabgabe und Verwendung

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Höhe

1 Das AGS fordert jährlich bei den Betrieben, die ihrer Ausbildungsverpflichtung

nicht nachgekommen sind, eine Ersatzabgabe pro nicht belegtem Ausbildungs-

platz gemäss Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten. Die Höhe der Er-

satzabgabe beträgt pro nicht belegtem Ausbildungsplatz

a) auf Tertiärstufe Fr. 9000.--

b) auf Sekundarstufe II Fr. 1800.--

2 Abs. 1 ist sinngemäss für Ausbildungsverbünde anwendbar.

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Reduktion oder Verzicht

1 Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten,

wenn der zur Ausbildung verpflichtete Betrieb oder Verbund nachweist, dass die

Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt wurde.

2 Das Gesuch ist bis Ende Mai einzureichen.

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Verwendung

1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden vom AGS anteilsmässig an die Be-

triebe oder Verbünde für Ausbildungsleistungen des Vorjahres, die über die Aus-

bildungsverpflichtung hinausgehen, ausgerichtet.

2 Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Über-

erfüllung der Ausbildungsverpflichtung. Die Beiträge entsprechen maximal der

Höhe der Ersatzabgaben nach § 10 Abs. 1 pro Vollzeitäquivalent.

3 Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen.

III. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Anspruch auf Unterstützungsbeiträge

1 Personen ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss

Abs. 3 mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die einen der folgenden

Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben Anspruch auf Unter-

stützungsbeiträge

a) Pflegefachperson FH;

b) Pflegefachperson HF;

c) Fachperson Gesundheit EFZ (FaGe).

2 Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat

a) für das 23. bis 25. Lebensjahr Fr. 325.--

b) für das 26. bis 28. Lebensjahr Fr. 650.--

c) ab dem 29. Lebensjahr Fr. 1300.--

3 Zudem erhält die auszubildende Person eine Pauschale von monatlich

Fr. 500.--, sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung ste-

hendes Kind zu sorgen hat, auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Ausbildungsunterbruch

Für die Dauer eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch

Pauschale gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge

a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall während höchstens eines Jahres;

b) Mutterschaftsurlaub; oder

c) Ausübung gesetzlicher Dienstpflicht.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Gesuch

1 Die auszubildende Person hat das Gesuch in elektronischer Form spätestens

einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge beim AGS einzu-

reichen. Das AGS entscheidet über Ausnahmen. Das Gesuch muss insbesondere

enthalten

a) Angaben zur auszubildenden Person;

b) Bestätigung der Bildungsinstitution und des auszubildenden Betriebs;

c) entsprechende Unterlagen für die Geltendmachung einer Pauschale nach

§ 13 Abs. 3.

2 Das Gesuch ist nach Vorgabe des AGS zu erneuern.

3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen verlangen.

IV. Rückerstattung

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Rückerstattungspflicht

1 Bricht eine Person in Ausbildung den Bildungsgang ab, hat sie 50 % der bezo-

genen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen.

2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs innerhalb

von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie infolge

a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall;

b) Schwangerschaft; oder

c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.

3 Das AGS kann in weiteren, besonders begründeten Fällen auf eine Rückzah-

lung verzichten.

V. Übergangsbestimmungen

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Übergangsbestimmungen zu den Ersatzabgaben

1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsver-

pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.

2 Die Ausbildungsverpflichtung gilt für das Jahr 2026 als erfüllt, wenn mindestens

75 % der erforderlichen Ausbildungsleistungen erbracht und die erforderlichen

Daten innert Frist gemeldet wurden.

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Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7

2 Sie ist auf die Geltungsdauer des Einführungsgesetzes befristet. Vorbehalten

bleiben Rückerstattungen gemäss § 16.

3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

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Änderung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 30. April

2003 wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geän-

dert

§ 8 Abs. 2

Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus-

zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb

angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstüt-

zungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.

1 GS 27-44 mit Änderungen vom 21. Oktober2025 (GS 27-78).

2 SRSZ 572.100.

3 SRSZ 661.110.

4 SRSZ 574.110.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2025.

6 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2025.

7 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259); Änderungen vom 21. Oktober 2025 am 1. Januar 2026 (Abl

2025 2677) in Kraft getreten.

8 SRSZ 661.111.

9 SRSZ 572.100.

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