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572.100 EGZFGA CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen (EGZFGA)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024 § 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EGzFGA), vom 27. Juni 2024

Gesetzestext (19 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 572 Medizinische Fachpersonen und Organisationen

Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.

2 Es regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Ver-

fahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbil-

dung von

a) Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a FGA (nachfolgend Pflegefach-

personen);

b) von weiteren Gesundheitsberufen im Bereich Pflege.

II. Ausbildungsverpflichtung und -beiträge

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Ausbildungsverpflichtung

a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung

1 Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss

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FGA sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung

von Pflegefachpersonen sicherzustellen.

2 Sie können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder im Verbund mit Be-

trieben mit Standort im Kanton Schwyz.

3 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Aus-

bildungsverpflichtungen vorsehen.

§ 3 b) Verfahren

1 Das zuständige Amt ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Aus-

bildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang jährlich zu erbringenden Ausbil-

dungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst

werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der zu erbringenden

Ausbildungsleistungen.

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Beiträge

1 Das zuständige Amt entrichtet jedem Akteur im Bereich der praktischen Aus-

bildung mit Standort im Kanton Schwyz einen Beitrag für die jährlich erbrachte

Ausbildungsleistung.

2 Es kann den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung zusätzliche Bei-

träge an die Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge gemäss

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FGA, insbesondere deren Höhe und das Verfahren der Abrechnung. Er kann

für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.

§ 5 Ersatzabgabe

a) Pflicht und Höhe

1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungsver-

pflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe entsprechend der Differenz zwischen

der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung zu entrichten.

2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 100 Prozent der durchschnittlichen unge-

deckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonalen Empfehlungen. Der Re-

gierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Arten von Akteuren oder Bil-

dungsgänge einen tieferen Prozentsatz vorsehen.

3 Das zuständige Amt legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In be-

gründeten Fällen kann es die Ersatzabgabe reduzieren oder ganz auf sie ver-zichten.

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b) Verwendung

1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Akteure im

Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.

2 Weiter können die Mittel für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der

Pflege eingesetzt werden.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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Auskunftspflicht

1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind verpflichtet, dem zu-

ständigen Amt die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kont-

rolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich und grundsätzlich in

elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

III. Beiträge an höhere Fachschulen

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Zuständigkeit und Voraussetzungen

1 Das zuständige Amt gewährt höheren Fachschulen mit Bezug zum Kanton

Schwyz auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

in Pflege HF.

2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fach-

schulen unterstützt werden

a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei-

träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012

(HFSV) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl;

b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrü-

chen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;

c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

IV. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende

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Unterstützungsbeiträge

a) Auszubildende

1 Das zuständige Amt gewährt gemäss Art. 7 Abs. 1 FGA Unterstützungsbeiträge.

2 Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen,

deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.

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b) Verfahren

1 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung

sowie die Höhe der Beiträge.

2 Er kann namentlich

a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraus-

setzungen abhängig machen und

b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege

vorsehen.

V. Finanzierung

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Bundesbeiträge

Die zuständigen Ämter machen für die Aufwendungen des Kantons Bundesbei-

träge gemäss Art. 8 FGA geltend.

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Finanzierung

Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge und Abgeltungen nach diesem

Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.

VI. Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz

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Datenbearbeitung

1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt fol-

gende Daten erhoben und bearbeitet werden

a) Name, Vorname, Wohn- und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum;

b) AHV-Versichertennummer;

c) Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution;

d) GLN (Global Location Number);

e) Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht;

f) Angaben zur Zahlungsverbindung.

2 Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten

dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die Einzel-

heiten.

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Informationssystem

1 Der Regierungsrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes den Einsatz eines elek-

tronischen Informationssystems vorsehen.

2 Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schüt-

zenswerten Personendaten mit anderen Amtsstellen mittels einer gesicherten

Datenverbindung elektronisch austauschen oder in einem automatisierten Abruf-

verfahren zugänglich machen, soweit dies der Vollzug dieses Gesetzes erforderlich

macht.

3 Die erhobenen Personendaten dürfen insbesondere mit den Personendaten des

Einwohnerregisters abgeglichen werden.

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Mitwirkungspflicht

Die Gesuchsteller sind verpflichtet

a) vollständige und wahre Angaben zu machen;

b) die erforderlichen Unterlagen beizubringen und

c) Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

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Rückerstattung

1 Die Beiträge und Abgeltungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn

a) sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen

erwirkt wurden;

b) die Ausbildung abgebrochen wird.

2 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach zehn Jahren,

vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge oder Abgeltungen gerechnet.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor-

schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er-

hoben werden.

VII. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten und Befristung

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

2 Die Beiträge an die Betriebe und die Unterstützungsbeiträge an die Auszubil-

denden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun-

desgesetzes berücksichtigt.

3 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. Vorbehal-

ten bleiben Rückerstattungen gemäss § 16 sowie verbleibende Erträge gemäss

§ 5, die weiterhin für die gesetzlichen Zwecke zu verwenden sind.

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Referendum und Veröffentlichung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 27-41.

2 BBl 2022 3205.

3 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259).

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