§ 3 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz, vom 23. Januar 1984
§ 3 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz, vom 23. Januar 1984
Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten (Art. 12 Abs. 1 des Epidemiengesetzes) und sorgt im Einvernehmen mit
dem zuständigen Departement für notwendige epidemiologische Abklärungen
(Art. 22 des Epidemiengesetzes) sowie für die Koordination der Tätigkeit aller an
der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und
Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengeset-
zes).
2 Dem Kantonsarzt obliegen zudem folgende Aufgaben
a) Er ordnet die ärztliche Überwachung bei Personen an, die übertragbare
Krankheiten weiterverbreiten können (Art. 15 Abs. 2 des Epidemiengeset-
zes).
b) Er ordnet bei Personen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Epidemiengesetzes Unter-
suchungen und Entnahmen vom Untersuchsmaterial an (Art. 17 des Epide-
miengesetzes).
c) Er kann von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, den
Nachweis verlangen, dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden und dafür
jederzeit eine ärztliche Untersuchung anordnen (Art. 19 Abs. 1 des Epide-
miengesetzes).
d) Er nimmt Meldungen der Ärzte und Spitäler über Krankheiten, Verdachtsfälle
und Ausscheider entgegen und leitet diese an das Bundesamt für Gesund-
heitswesen und das zuständige Departement weiter; dasselbe gilt für Mel-
dungen der anerkannten Laboratorien über mikrobiologische und serologi-
sche Feststellungen (Art. 27 des Epidemiengesetzes und Verordnung über
die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 17. Juni 1974).
e) Er ordnet in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker und dem Kan-
tonsapotheker Desinfektions- und Entwesungsmassnahmen an (Art. 24 des
Epidemiengesetzes).
f) Er ist in allen Fällen zuständig, wo die bundesrätliche Verordnung über
Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport
von Leichen ins Ausland vom 17. Juni 1974 dem Kantonsarzt oder einem
Amtsarzt eine Aufgabe zuweist.