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Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Epidemiengeset-
zes aus.
2 Er kann einzelne Aufgaben an private Organisationen übertragen und mit die-
sen Vereinbarungen abschliessen (Art. 1 des Epidemiengesetzes und Art. 10 des
Tuberkulosegesetzes).
3 Er kann Massnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung übertragbarer
Krankheiten anordnen (Art. 21 des Epidemiengesetzes).
4 Er entscheidet über allfällige Entschädigungsbegehren (Art. 20 und Art. 23
Abs. 3 des Epidemiengesetzes).
Zuständiges Departement
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht etwas anderes vor-
schreiben, vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Departement das
Epidemiengesetz.
2 Dem Departement obliegen namentlich folgende Aufgaben
a) Es kann mit Laboratorien Verträge abschliessen über die Durchführung mik-
robiologischer und serologischer Untersuchungen (Art. 13 Abs. 1 des Epi-
demiengesetzes).
b) Es erlässt auf Antrag des Kantonsarztes Verfügungen gemäss Art. 16 und
Art. 19 Abs. 2 des Epidemiengesetzes und orientiert das Bundesamt für Ge-
sundheitswesen.
Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten (Art. 12 Abs. 1 des Epidemiengesetzes) und sorgt im Einvernehmen mit
dem zuständigen Departement für notwendige epidemiologische Abklärungen
(Art. 22 des Epidemiengesetzes) sowie für die Koordination der Tätigkeit aller an
der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und
Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengeset-
zes).
2 Dem Kantonsarzt obliegen zudem folgende Aufgaben
a) Er ordnet die ärztliche Überwachung bei Personen an, die übertragbare
Krankheiten weiterverbreiten können (Art. 15 Abs. 2 des Epidemiengeset-
zes).
b) Er ordnet bei Personen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Epidemiengesetzes Unter-
suchungen und Entnahmen vom Untersuchsmaterial an (Art. 17 des Epide-
miengesetzes).
c) Er kann von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, den
Nachweis verlangen, dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden und dafür
jederzeit eine ärztliche Untersuchung anordnen (Art. 19 Abs. 1 des Epide-
miengesetzes).
d) Er nimmt Meldungen der Ärzte und Spitäler über Krankheiten, Verdachtsfälle
und Ausscheider entgegen und leitet diese an das Bundesamt für Gesund-
heitswesen und das zuständige Departement weiter; dasselbe gilt für Mel-
dungen der anerkannten Laboratorien über mikrobiologische und serologi-
sche Feststellungen (Art. 27 des Epidemiengesetzes und Verordnung über
die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 17. Juni 1974).
e) Er ordnet in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker und dem Kan-
tonsapotheker Desinfektions- und Entwesungsmassnahmen an (Art. 24 des
Epidemiengesetzes).
f) Er ist in allen Fällen zuständig, wo die bundesrätliche Verordnung über
Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport
von Leichen ins Ausland vom 17. Juni 1974 dem Kantonsarzt oder einem
Amtsarzt eine Aufgabe zuweist.
Kantonsapotheker
1 Der Kantonsapotheker prüft in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker
Anerkennungsgesuche von Laboratorien und stellt dem zuständigen Departement
Antrag zuhanden des Bundesamtes für Gesundheitswesen (Art. 3 der bundesrät-
lichen Verordnung über die mikrobiologischen und serologischen Untersuchungs-
laboratorien vom 17. Juni 1974).
2 Er stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Bundesamtes für Ge-
sundheitswesen Antrag zu Gesuchen um eine Bewilligung zur gewerbsmässigen
Herstellung, Einführung oder zum Vertrieb immunbiologischer Erzeugnisse, und
steht dem Bundesamt für Gesundheitswesen für Kontrollen zur Verfügung (Art.
30 Abs. 1 und 3 des Epidemiengesetzes).
Bezirksärzte
1 Die Bezirksärzte stehen dem Kantonsarzt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur
Verfügung.
2 Sie organisieren in Zusammenarbeit mit der Liga des Kantons Schwyz gegen
Tuberkulose und Lungenkrankheiten die turnusgemässen Schirmbildaktionen.
II. Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Regionalspitäler
Die Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln haben im Bedarfsfall geeignete
Räume für die Absonderung und Pflege tuberkulosekranker Patienten zur Verfü-
gung zu stellen (Art. 14 des Epidemiengesetzes).
Schutzimpfungen
1 Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über
die kostenlosen Impfungen vorgesehenen Schutzimpfungen angeboten; der
Regierungsrat kann weitere Schutzimpfungen anbieten (Art. 23 Abs. 1 des Epi-
demiengesetzes).
2 Die Impfungen sind in der Regel freiwillig (Art. 23 Abs. 2 des Epidemiengeset-
zes).
Tuberkulose-Fürsorge
1 Die Tuberkulose-Fürsorge wird der Liga des Kantons Schwyz gegen Tuberkulose
und Lungenkrankheiten übertragen (Art. 10 Buchstabe b des Tuberkulosegeset-
zes).
2 Der Stelle obliegen namentlich folgende Aufgaben
a) Beratung und Betreuung von Tuberkulosekranken;
b) Vermittlung von Kuraufenthalten und Behandlungen;
c) Vermittlung von Beiträgen an die Kosten von Kuraufenthalten und Behand-
lungen, sofern andere Kostenträger fehlen;
d) Durchführung von Umgebungsuntersuchungen in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Ärzten;
e) Durchführung von Schirmbildaktionen in Zusammenarbeit mit den Bezirks-
ärzten.
Schirmbilduntersuchungen Thoraxaufnahmen
Die Bezirksärzte können im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt Schirmbildun-
tersuchungen oder in Ausnahmefällen Thoraxaufnahmen für exponierte Personen
obligatorisch erklären (Art. 17 des Epidemiengesetzes).
III. Entschädigung und Beiträge
Untersuchungs- und Behandlungskosten
Der Kanton übernimmt die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen ge-
mäss den Art. 15 ,17 ,18 und Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes, sofern
diese nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden. Die Entschä-
digung richtet sich nach dem entsprechenden Laboratoriumstarif und dem kan-
tonalen Krankenkassentarif.
Impfkosten
Die Kosten der Impfungen gemäss § 7 dieser Verordnung trägt der Kanton.
Schirmbilder, Thoraxaufnahmen
Die Kosten für angeordnete Massnahmen im Sinne von § 9 dieser Verordnung
trägt der Kanton; für Aktionen in Schulen und Heimen hat der Träger aufzu-
kommen.
Kurkosten
Der Kanton kann an die Kurkosten tuberkulosekranker Patienten Beiträge aus-
richten, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufkommt.
IV. Rechtspflege
Rechtsmittel
Gegen Verfügungen und Anordnungen der mit dem Vollzug dieser Verordnung
betrauten Organe kann gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Beschwerde
geführt werden.
V. Schlussbestimmungen
Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die kantonalen
Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen
gemeingefährliche Epidemien, vom 31. Juli 1889, und zum Bundesgesetz
betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, vom 14. Februar 1933, sowie
das Reglement vom 27. Februar 1957 über die Ausrichtung von Kantonsbeiträ-
gen an die Kurkosten tuberkulosekranker Personen aufgehoben.
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundesrates mit der Veröf-
fentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie wird in die Gesetzsammlung aufgenom-
men.
1 GS 17-486 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97).
2 SR 818.101
3 SR 818.102.
4 SRSZ 571.110.
5 Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 RGS II 699.
7 GS 11-129.
8 GS 13-797.
9 Vom Bundesrat am 6. März 1984 genehmigt.
10 27. April 1984; Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in
Kraft getreten.