Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.110 GESG CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 571 Grundlagen und Organisation des Gesundheitswesens (GESG)

67 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (67)

§ 1 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 2 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 3 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 4 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 5 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 6 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 7 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 8 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 9 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 9A Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 10 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 11 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 12 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 12A Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 12B Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 13 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 14 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 15 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 15A Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 16 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 17 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 18 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 19 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 20 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 21 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 22 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 23 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 24 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 25 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 26 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 27 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 28 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 29 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 30 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 31 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 31A Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 31B Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 32 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 33 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 34 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 35 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 36 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 37 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 38 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 39 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 40 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 41 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 42 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 43 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 44 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 44A Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 45 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 46 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 47 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 48 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 49 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 50 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 50A Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 51 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 52 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 53 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 54 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 55 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 57 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 60 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 61 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002 § 62 Gesundheitsgesetz (GesG), vom 16. Oktober 2002

Gesetzestext (67 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 571 Grundlagen und Organisation des Gesundheitswesens

1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

2 Es bezweckt unter Beachtung der Selbstverantwortung jeder Person die Erhal-

tung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantona-

ler und kantonaler Erlasse, insbesondere die Bestimmungen über das Spitalwesen

und die Spitex.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 571 Grundlagen und Organisation des Gesundheitswesens

2. Zusammenarbeit

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisatio-

nen und Privatpersonen zusammen.

2 Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 571 Grundlagen und Organisation des Gesundheitswesens

3. Übertragung von Dienstleistungen

Kanton, Bezirke und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Ge-

setz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Pri-

vatpersonen übertragen.

II. Organisation und Zuständigkeit

1. Organe des Kantons

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1. Regierungsrat

a) Aufsichts- und Regelungskompetenz

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus.

2 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über

a) die Zulassung und die Tätigkeit der Berufe, Organisationen und Einrichtungen

des Gesundheitswesens;

b) den Vollzug des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts;

c) die medizinische Katastrophen- und Nothilfe;

d) das Bestattungs- und Friedhofwesen;

e) die Aufgaben der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der Kantonszahn-

ärztin oder des Kantonszahnarztes, der Kantonsapothekerin oder des Kantons-

apothekers sowie von weiteren Personen, die im öffentlichen Gesundheitswe-

sen hoheitliche Funktionen wahrnehmen;

f) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;

g) den Vollzug des Transplantationsgesetzes;

h) den Vollzug des Humanforschungsgesetzes;

i) den Vollzug des Epidemiengesetzes;

j) den Vollzug des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier;

k) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankun-

gen.

3 Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 57 Gesundheit » 571 Grundlagen und Organisation des Gesundheitswesens

b) Abschluss von Verträgen

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Verträge über gemeinsame Massnahmen der

Gesundheitsförderung, die Zusammenarbeit oder gemeinsame Führung ambulan-

ter Dienste und die Ausbildung zu Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege

abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi-

tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

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2. Departement und Amt

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat

die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.

2 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesund-

heitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht

ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) die Koordination der Massnahmen zur Gesundheitsförderung;

b) die Aufsicht über die Gesundheitsberufe;

c) die Überwachung der Apotheken, Praxen und anderen Einrichtungen, in

denen Gesundheitsberufe ausgeübt werden;

d) die Aufsicht über den Verkehr mit Heil- und Betäubungsmitteln;

e) die Koordination der medizinischen Katastrophen- und Nothilfe;

f) die Durchführung von Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten.

2. Organe der Bezirke und Gemeinden

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1. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

1 Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom

Bezirksrat gewählt. Fachtechnisch unterstehen sie der vom Regierungsrat be-

zeichneten Stelle.

2 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte erfüllen die ihnen durch die Gesetzge-

bung übertragenen Aufgaben, insbesondere

a) überwachen sie das Gesundheitswesen sowie die hygienischen Verhältnisse in

ihrem Bezirk und beantragen den zuständigen Stellen die nötigen Anordnungen;

b) überwachen sie den ärztlichen Notfalldienst in ihrem Bezirk und sorgen für die

Publikation der Notfalldienstnummern;

c) stehen sie den Untersuchungsorganen und Gerichten in allen gerichtsmedizi-

nischen Obliegenheiten zur Verfügung, soweit diese nicht einer anderen zu-

ständigen Stelle übertragen sind;

d) erstatten sie dem zuständigen Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3 Das zuständige Amt kann den Bezirksärztinnen und den Bezirksärzten weitere

Aufgaben übertragen.

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2. Gemeinderat

1 Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts- und Wohnhygiene

im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt.

2 Er trifft Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen, soweit nicht

eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist.

III. Gesundheitsförderung, Krankenpflege und sanitätsdienstliches Rettungswesen

1. Allgemeines

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1. Grundsatz

1 Der Kanton koordiniert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und der

Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen.

2 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Orga-

nisationen und Personen fördern gemeinsam eine gesunde Lebensweise und be-

kämpfen die Suchtgefahren.

3 Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemessene

Gesundheitserziehung zu vermitteln.

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2. Schutz vor Passivrauchen

1 Für den Schutz vor Passivrauchen gelten die Mindestbestimmungen des Bun-

desrechts.

2 Die für die Gastgewerbebewilligung zuständige Behörde entscheidet auf Gesuch

hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurati-

onsbetriebes als Raucherlokal.

3 Im Übrigen vollziehen die Gemeinden die Bestimmungen zum Schutz vor Pas-

sivrauchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.

2. Aufgaben des Kantons

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1. Ambulante Dienste

1 Der Regierungsrat bezeichnet die ambulanten Dienste von kantonaler Bedeu-

tung.

2 Der Kanton finanziert diese Dienste, soweit deren Aufwendungen nicht durch

Dritte gedeckt werden.

3 Der Kanton kann ausnahmsweise Massnahmen von kantonaler Bedeutung in den

Bereichen Aus- und Weiterbildung von Medizinal- und Pflegepersonal sowie Orga-

nisation des Notfalldienstes mitfinanzieren.

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2. Medizinische Katastrophen- und Nothilfe

1 Der Kanton koordiniert die medizinische Katastrophen- und Nothilfe. Er sorgt für

den Sanitätsnotruf und die notwendige sanitätsdienstliche Vorratshaltung.

2 In ausserordentlichen Lagen ist der Regierungsrat ermächtigt,

a) die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben;

b) das Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem

Wohnsitz nahe gelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu ver-

pflichten.

3 Der Kanton trägt den Aufwand für Planung, Organisation und Ausbildung.

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3. Spezialrettungsdienste

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berg-, Höhlen- und Luftrettung. Er

kann zu diesem Zweck mit privaten Organisationen und Institutionen im Rettungs-

wesen zusammenarbeiten und finanzielle Verpflichtungen eingehen.

2 Der Kanton kann sich an den nicht gedeckten Kosten von Einsätzen der Spezial-

rettungsdienste beteiligen, namentlich, wenn diese nicht dem Verursacher oder

Dritten überbunden werden können.

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4. Akut- und Übergangspflege

1 Die Kosten der Akut- und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leis-

tungserbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, wer-

den für längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch

gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt sind.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs- und

Abrechnungsverfahren.

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5. Krebsregister

1 Zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden

Krebserkrankungen führt der Kanton ein Krebsregister.

2 Der Regierungsrat kann die Registerführung einer öffentlich-rechtlichen oder

privaten Organisation oder Einrichtung übertragen.

3 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters ist berechtigt, die zu diesem Zweck

erhobenen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters abzu-

gleichen. Der Datenabgleich kann im Abrufverfahren gemäss § 21a des Gesetzes

über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 2008 erfolgen.

3. Aufgaben der Bezirke

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Rettungsdienste

1 Die Bezirke sorgen für Rettungsdienste. Sie stellen den strassengebundenen

Notfall- und Krankentransport sicher.

2 Der Regierungsrat kann Organisations- und Qualitätsvorschriften erlassen oder

Normen und Richtlinien von Fachinstanzen verbindlich erklären.

4. Aufgaben der Gemeinden

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1. Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement

1 Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewäl-

tigung von Ereignissen mit einer grösseren Zahl verletzter Personen.

2 Sie können sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden oder den Bezirken

zusammenschliessen.

3 Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.

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2. Spitex und Entlastungsdienst

1 Jede Gemeinde stellt ein Angebot für die Hauskrankenpflege, die hauswirt-

schaftlichen Dienste sowie den Entlastungsdienst für betreuende und pflegende

Angehörige sicher. Sie kann weitere Dienstleistungen anbieten.

2 Die Gemeinden finanzieren die Angebote, soweit die Aufwendungen nicht durch

gesetzliche Verpflichtungen Dritter oder die Person, die die Leistung beansprucht,

gedeckt werden.

3 Für die Hauskrankenpflege erlässt der Regierungsrat insbesondere Bestimmun-

gen über

a) das Leistungsangebot,

b) die Berechnung und Festlegung der anrechenbaren Höchsttaxen,

c) die Kostenbeteiligung der versicherten Person, wobei 10% des höchsten vom

Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages nicht überschritten werden darf,

d) das Durchführungs- und Abrechnungsverfahren.

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3. Ambulante medizinische Versorgung

Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten medizini-

schen Versorgung unterstützen.

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4. Mütter- und Väterberatung

1 Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und Väterberatung.

2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzie-

ren, soweit die Aufwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter ge-

deckt werden.

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5. Bestattungs- und Friedhofwesen

1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.

2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedhöfe,

deren Bewilligungsvoraussetzungen und die gesundheitspolizeilichen Anforderun-

gen, die Graböffnungen und das Vorgehen bei Todesfällen. Er bestimmt, welche

Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.

3 Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement.

Darin sind mindestens zu regeln

a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;

b) Gestaltung und Benützung des Friedhofes;

c) Grundzüge der Gebührenregelung.

IV. Gesundheitsberufe

1. Allgemeine Bestimmungen

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1. Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt

a) wer in eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen und an-

dere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen

nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der

wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt;

b) wer die Geburtshilfe ausübt;

c) wer sich als Leistungserbringer in einem Beruf betätigt, der in der Gesetzge-

bung über die Krankenversicherung vorgesehen ist.

2 Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe und

umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.

3 Er kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials weitere bewilligungs-

pflichtige Berufe bestimmen und deren zulässiges Tätigkeitsgebiet umschreiben.

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2. Vorbehaltene Tätigkeiten

1 Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten

a) chirurgische, geburtshilfliche oder gynäkologische Eingriffe;

b) Injektionen (inklusive Akupunktur und Neuraltherapie), Blutentnahmen und

Blutsauerstoffanwendungen;

c) Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer meldepflichtiger Krank-

heiten;

d) zahnärztliche Eingriffe wie subgingivale Zahnreinigungen, chirurgische, kon-

servierende und orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern,

Beschleifen von Zähnen und Paradontitisbehandlungen;

e) Gelenksmanipulationen mit Impuls;

f) das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und Berichten;

g) die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln.

2 Der Regierungsrat kann weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen

vorbehalten, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

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3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen

a) Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstständigen Berufsausübung

zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder

wenn sie in besonderen Einzelfällen von der behandelnden Fachperson im

Kanton Schwyz zugezogen werden;

b) Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind und unter Aufsicht und

Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen.

Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und

Zahnärzte, welche in privater Praxis tätig sind und die Voraussetzungen ge-

mäss Art. 36 des Medizinalberufegesetzes erfüllen.

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4. Freie Tätigkeiten

Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen

im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.

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5. Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Fachperson

a) einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem

Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt;

b) über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt;

c) handlungsfähig ist und einen unbescholtenen Leumund geniesst;

d) nicht an einer Krankheit leidet, die mit der beruflichen Tätigkeit unvereinbar

ist.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet

werden.

3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.

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6. Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt

a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung;

b) mit dem Bewilligungsentzug;

c) mit dem schriftlichen Verzicht auf die Berufsausübung;

d) wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innert einem Jahr seit Erteilung der Be-

willigung aufgenommen oder während zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wird.

2 Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

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7. Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung kann durch das zuständige Amt auf bestimmte oder unbe-

stimmte Zeit ganz oder teilweise entzogen werden

a) sofern eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr besteht;

b) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verletzungen der

beruflichen Sorgfaltspflicht;

c) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verstössen gegen

dieses Gesetz oder andere Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung;

d) sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts

bestraft wurde oder ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Verge-

hens eröffnet wurde, das im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.

2 Vorbehalten bleiben ein durch den Richter ausgesprochenes Berufsverbot ge-

mäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und die übrigen Verwaltungsmass-

nahmen.

2. Bestimmungen zur Berufsausübung

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1. Persönliche Berufsausübung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit

persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder am Patienten aus-

zuüben.

2 Sie können einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht

und Verantwortung delegieren, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und

die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.

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2. Stellvertretung

1 Die Fachperson kann sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die

über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt.

2 Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.

3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsberufe

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1. Sorgfalts- und Beistandspflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat bei seiner Tä-

tigkeit alle Sorgfalt anzuwenden.

2 Die Fachpersonen haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der

Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu-

schliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.

3 Sie sind verpflichtet, in dringenden Fällen sowie bei schweren Unglücksfällen

und Katastrophen Hilfe zu leisten.

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2. Aufzeichnungspflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen

Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.

2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der

Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn

Jahren. Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere Aufbewah-

rungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patienten

liegt.

3 Wird eine selbstständige Praxistätigkeit aufgegeben, so ist für eine sichere Auf-

bewahrung der Aufzeichnungen zu sorgen, sofern diese nicht mit Einverständnis

der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger übergeben

werden können.

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3. Verschwiegenheit

1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen sind

zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund ihres Be-

rufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt geworden sind.

2 Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift

können sie aus der Pflicht zur Verschwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung

überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch

das zuständige Amt aufgehoben werden.

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4. Anzeigepflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, ist verpflichtet,

aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.

2 Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer

Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden

a) die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle In-

tegrität von Personen oder gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen;

b) die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft von oder gegenüber Drittpersonen

hindeuten.

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5. Notfalldienst

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsaus-

übungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.

2 Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten

ein Reglement, das den allgemeinen und spezialärztlichen Notfalldienst sicher-

stellt.

3 Das zuständige Amt

a) genehmigt das Reglement;

b) erlässt die erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung des Notfalldienstes;

c) kann die Unterlagen zur Kontoführung, die Dienst- und Einsatzpläne der Not-

falldienstpflichten sowie die Listen der abgabebefreiten Personen und der

Personen mit reduzierter Ersatzabgabe einverlangen.

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6. Ersatzabgabe

a) Grundsatz

1 Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert

sind, haben eine Ersatzabgabe zu entrichten.

2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organisa-

tion und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.

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b) Höhe

1 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal Fr. 8000.-- pro Jahr.

2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der für den Notfalldienst zuständigen Orga-

nisation oder nach deren Anhörung von Amtes wegen die Höhe der Ersatzabgabe

a) nach dem Kostendeckungsprinzip herabsetzen, vorbehältlich der Bildung von

angemessenen Reserven;

b) bei drohender Unterdeckung bis auf den Maximalbetrag anheben.

3 Auf Gesuch der abgabepflichtigen Person kann die für den Notfalldienst zustän-

dige Organisation die Ersatzabgabe rückwirkend verhältnismässig reduzieren, so-

fern sie aus allen medizinalberuflichen Tätigkeiten im Kanton Schwyz ein AHV-

pflichtiges Einkommen von weniger als Fr. 100 000.-- pro Jahr erzielt. Die

Ersatzabgabe beträgt jedoch mindestens Fr. 1000.--. Die Einzelheiten regelt das

Notfalldienstreglement.

4. Abgabe von Arzneimitteln

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1. Grundsatz

Die Abgabe von Arzneimitteln ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmun-

gen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.

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2. Ausnahmen für Medizinalpersonen

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsaus-

übungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patien-

ten während der Konsultation, in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicher-

stellung der Erstversorgung abgeben.

2 Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwor-

tung gestattet (Selbstdispensation). Die Patientinnen und Patienten sind in ge-

eigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie frei sind, wo sie die ärztlich verordne-

ten Arzneimittel beziehen wollen.

3 Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausgenommen in Notfällen, wenn eine

angemessene Versorgung durch eine öffentliche Apotheke nicht sichergestellt ist.

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3. Übrige Ausnahmen

1 Drogistinnen und Drogisten sowie Fachpersonen mit einem Diplom einer eidge-

nössischen Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin mit einer

Berufsausübungsbewilligung ist die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ihrer

Abgabekompetenz erlaubt.

2 Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist

nur die unmittelbare Anwendung der für die Behandlung notwendigen Arzneimit-

tel erlaubt.

3 Spitäler und Heime dürfen für ihre Patientinnen und Patienten eine Spital- bzw.

Heimapotheke führen.

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4. Rezeptbefugnis

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur durch Ärztinnen und Ärzte,

Zahnärztinnen und Zahnärzte und ausnahmsweise durch Apothekerinnen und

Apotheker verordnet werden.

V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen

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1. Zulassung

1 Als medizinische Organisationen und Einrichtungen gelten die Leistungserbrin-

ger gemäss der Gesetzgebung über die Krankenversicherung.

2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen zulassen, so-

fern eine Regelung aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheits-

schutz erforderlich ist.

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2. Voraussetzungen

1 Die Zulassung setzt voraus, dass diese Institutionen den angebotenen Leistun-

gen entsprechend eingerichtet sind und über das für eine fachgerechte Versorgung

der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen.

2 Gegenüber dem zuständigen Amt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer kanto-

nalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen.

3 Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinngemäss.

VI. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

1. Im Allgemeinen

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1. Behandlungsgrundsätze

1 Jeder Person ist die ihrem Krankheitszustand entsprechende Behandlung zu

gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und Würde.

2 Die Behandlung hat sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhält-

nismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.

3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste

Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsät-

zen der Palliativmedizin und -pflege.

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2. Selbstbestimmung

a) Grundsatz

1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Zustim-

mung der Patientin oder des Patienten.

2 Die Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei medizinischen Massnahmen

richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB.

3 Für den Gegenstand, die Errichtung und die Wirkungen von Patientenverfügun-

gen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.

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b) Ausnahme

1 Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsme-

dikation dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefähr-

dung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter

abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu

beseitigen.

2 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten;

ausnahmsweise dürfen Fixation oder Isolation auch durch die für den Pflegedienst

verantwortliche Person angeordnet werden.

3 Zwangsmassnahmen dürfen solange angewandt werden, als die Notsituation an-

dauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie

sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.

4 Für Zwangsmassnahmen gegenüber Personen, die fürsorgerisch untergebracht

worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.

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c) Rechtsschutz

1 Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme kann beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben werden. Diese ist spätestens zehn Tage nach Beendigung der

Zwangsmassnahme einzureichen.

2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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3. Recht auf Information

1 Die Patientin oder der Patient ist situationsgerecht über den Gesundheitszustand,

die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie

die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise aufzuklären.

2 Dritten darf Auskunft nur mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten

erteilt werden. Bei einer schweren Erkrankung wird das Einverständnis der gesetz-

lichen Vertretung, der nächsten Angehörigen und der Lebenspartnerin oder des

Lebenspartners vermutet.

3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.

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4. Einsicht in die Krankengeschichte

1 Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die

dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon verlangen.

2 Dieses Recht steht bei minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft

stehenden Personen auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit urteilsfähige Pa-

tientinnen oder Patienten dem nicht widersprechen. Ebenso steht dieses Recht

der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung beauftragten Person

zu.

3 Nicht dem Einsichtsrecht unterliegen persönliche Notizen der behandelnden

Personen sowie Angaben, die diesen von aussenstehenden Dritten anvertraut wor-

den sind und die unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheimnisses stehen.

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5. Mitwirkungspflicht

1 Der Patientin oder dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unter-

stützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.

2 Sie haben Auskünfte über ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit

dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.

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6. Datenaustausch

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen

Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezep-

ten dürfen die Kantonsapothekerin und der Kantonsapotheker sowie die Kantons-

ärztin und der Kantonsarzt mit den Apothekerinnen und Apothekern sowie den

Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubungsmittel oder

Heilmittel beziehen, austauschen.

2 Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten umfassen

und kann auch im Abrufverfahren erfolgen.

3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den Kreis der emp-

fangs- oder zugriffsberechtigten Personen sowie die organisatorischen und tech-

nischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.

2. In Spitälern und ähnlichen Einrichtungen

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1. Verhaltensgrundsätze

1 Die Patientinnen und Patienten haben im Rahmen der Hausordnung die Anord-

nungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu unter-

stützen.

2 Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatienten Rücksicht zu nehmen und die

Hausordnung zu beachten.

3 Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesund-

heitszustand zulässt, Besuche zu empfangen.

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2. Beschränkungen

1 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und ähnliche Massnahmen sind gegen

den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und ernst-

haften Selbst- oder Drittgefährdung zulässig.

2 Die Massnahmen sind so kurz wie möglich zu halten und in der Krankenge-

schichte detailliert festzuhalten.

3 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei Aufenthalten in Wohn- oder

Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.

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3. Entlassung

1 Patientinnen oder Patienten dürfen gegen ihren Willen nur zurückbehalten wer-

den, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

2 Besteht eine Patientin oder ein Patient gegen den ärztlichen Rat auf Entlassung,

kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

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4. Obduktion

1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der Verstor-

benen oder des Verstorbenen vorliegt oder an deren Stelle nächste Angehörige, die

Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen.

2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen

Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Un-

glücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.

VII. Verfahren und Rechtsschutz

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1. Verwaltungsverfahren

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entschei-

den richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben

vorbehalten.

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2. Verwaltungsmassnahmen

1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug

dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse erforderlich sind, und dafür polizei-

liche Hilfe in Anspruch nehmen.

2 Insbesondere kann es

a) Beanstandungen aussprechen und eine Frist zur Wiederherstellung des recht-

mässigen Zustandes ansetzen;

b) Bewilligungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise ent-

ziehen;

c) Einrichtungen, Geräte, Drucksachen und Stoffe vorsorglich einziehen, wenn

eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit droht, und deren Ver-

wertung oder Vernichtung anordnen, wenn mit einer dauernden Gefährdung zu

rechnen ist;

d) die Anpassung oder Schliessung von Räumen anordnen, die für die Ausübung

der beruflichen Tätigkeit nicht geeignet oder für Patientinnen und Patienten

nicht zumutbar sind.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord-

nung.

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3. Inspektionen

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann jederzeit und ohne Voranmeldung bei

Personen und Institutionen, welche eine Heiltätigkeit anbieten oder ausüben, In-

spektionen der Praxis- und Betriebsräumlichkeiten durchführen oder durchführen

lassen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Stellen nach besonderen Vor-

schriften.

2 Den Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu ge-

währen. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.

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3. Gebühren

Für die Behandlung von Gesuchen und den Erlass von Verfügungen werden Ge-

bühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im

Kanton Schwyz erhoben.

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4. Kantonales Schiedsgericht

a) Besetzung und Beschlussfähigkeit

1 Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht.

2 Es wird ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherer und

Leistungserbringer.

3 Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Vertretern der Beteilig-

ten mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.

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b) Wahl der Vertreter

1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteilig-

ten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versicherer

und der Hauptgruppen der Leistungserbringer.

2 Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich

besetzt werden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mit-

glieder.

3 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin oder

den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.

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c) Verfahren

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den

Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwaltungs-

rechtspflegegesetz und nach den Bestimmungen des Justizgesetzes.

VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft

a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätig-

keit ausübt oder sich dafür empfiehlt;

b) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Be-

willigung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;

c) wer vorsätzlich gegenüber dem zuständigen Amt unwahre Angaben macht, um

eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;

d) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilli-

gung seiner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt (§ 28),

das Schweigegebot missachtet (§ 29) oder eine Anzeige unterlässt (§ 30).

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.

4 Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen

a) Eröffnungen von Strafverfahren gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer nach

diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung wegen Verbrechen und Vergehen, die

mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen;

b) Strafurteile, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesund-

heitsgesetzgebung ergehen oder die einen Entzugsgrund im Sinne von § 24

Abs. 1 darstellen können.

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2. Übergangsbestimmungen

1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Be-

rufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diesem Erlass und den

Ausführungserlassen bewilligungspflichtig ist. Der Inhalt der Bewilligung richtet

sich nach den neuen Bestimmungen.

2 Ist eine Tätigkeit nach diesem Erlass nicht mehr bewilligungspflichtig, so er-

lischt die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung mit dem Inkraft-

treten dieses Erlasses.

3 Wer bisher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die neu bewilligungspflichtig ist, hat in-

nerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bewilligungsge-

such einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.

4 Das zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses einen

neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren

selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifikation die Bewilligung zur

Berufsausübung erteilen, auch wenn die von diesem Erlass und den Ausführungs-

erlassen geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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3. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973

§ 61 Abs. 3

Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und

Heimen, über die Weiter- und Fortbildung der Lehrer, über gemeinsame Lehrmit-

tel und weitere dem Vollzug dieser Verordnung dienende Massnahmen abzu-

schliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorbehalten bleibt die

Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Be-

teiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

b) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983

§ 2 Abs. 3

Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und finanzi-

elle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons-

rates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen

Trägerschaften vorsehen.

§ 26

Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufge-

führt sind, kann der Regierungsrat mit Schulträgern Vereinbarungen über den

Schulbesuch durch Schüler aus dem Kanton Schwyz treffen und finanzielle Ver-

pflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für

Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träger-

schaften vorsehen.

§ 29 Abs. 2

In den übrigen Fällen, insbesondere für die Ausbildung zum vom Bund, vom

Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesund-

heits- und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge.

§ 52 Abs. 3 (neu)

Dazu kann der Regierungsrat Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Ver-

pflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für

Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träger-

schaften vorsehen.

c) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973

§ 31 Abs. 4

Der Regierungsrat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern

den Besuch von Mittelschulen ermöglichen oder erleichtern, abschliessen und

finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des

Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an inter-

kantonalen Trägerschaften vorsehen.

d) Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976

§ 4 Abs. 2 und 3 (neu)

2 Er kann hiezu eigene Schulen führen.

3 Der Regierungsrat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschlies­sen

und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit

des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an

interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

e) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom

18. Oktober 1978

§ 21 Abs. 3 (neu)

Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflich-

tungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Ver-

träge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träger-

schaften vorsehen.

f Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober

1998

§ 19 Abs. 3 Ziff. 5

5. der Abschluss von Vereinbarungen über die forstliche Aus-, Weiter- und Fortbil-

dung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die In-

vestitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

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4. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben

a) die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. Sep-

tember 1971;

b) die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwi-

schen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren,

Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten

anderseits vom 7. April 1965;

c) § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974.

2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über

die Heilmittel alle mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehenden Erlasse

und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.

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5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

20-364 mit Änderungen vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61l), vom 18. No-

vember 2009 (JV, GS 22-82aj sowie GS 22-80), vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefi-

nanzierung, GS 22-102c), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zi-

vilgesetzbuch, GS 23-14j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97), vom 19. November 2014 (Spitalgesetz, GS 24-21a), vom 25. Juni 2015 (GS 24-46),

vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10k), vom 14. November 2018 (GS 25-43) und vom 14. De-

zember 2022 (GS 26-98).

2 Abs. 2 Bst. b und g (neu) in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 Bst. h bis j neu ein-

gefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt am

14. November 2018.

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000, SR 812.21;

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, SR

812.121.

4 Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsge-

setz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21.

5 Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. Sep-

tember 2011, SR 810.30.

6 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz,

EpG) vom 18. Dezember 1970, SR 818.101.

7 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1.

8 Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRG) vom 18. März 2016,

SR 818.33.

9 Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009.

10 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.

11 Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015.

12 Überschrift in der Fassung vom 18. November 2009.

13 Neu eingefügt am 18. November 2009.

14 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015.

15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.

16 Neu eingefügt am 19. November 2014.

17 Neu eingefügt am 14. November 2018.

18 SRSZ 111.110.

19 Fassung vom 20. Mai 2010.

20 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.

21 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.

22 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, SR 832.10; Verordnung

über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102.

24 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.

25 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom

23. Juni 2006, SR 811.11.

26 Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. November 2009.

27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.

28 SR 311.0.

29 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 2 neu).

30 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu).

31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.

32 Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.

33 Neu eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. De-

zember 2022, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

34 Neu eingefügt am 14. Dezember 2022.

35 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.

36 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015.

37 Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009.

38 Fassung vom 14. September 2011.

39 Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011.

40 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011.

41 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.

42 Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011.

43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.

44 SRSZ 234.110.

45 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010.

46 SRSZ 233.110.

47 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.

48 SRSZ 173.111.

49 Fassung vom 18. November 2010.

50 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu ein-

gefügt am 25. Juni 2015.

51 Aufgehoben am 25. Juni 2015.

52 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.

53 Aufgehoben am 25. Juni 2015.

54 Aufgehoben am 25. Juni 2015.

55 SRSZ 611.210.

56 SRSZ 622.110.

57 SRSZ 623.110.

58 SRSZ 312.100.

59 SRSZ 622.120.

60 SRSZ 313.110.

61 GS 16-79.

62 GS 15-117.

63 SRSZ 573.210.

64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

65 In Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am

1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai 2010

(§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderungen JV), vom 20. Mai 2010 am 1. Januar

2011 (Abl 2010 2418), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. November 2014 am 1. Januar

2015 (Abl 2015 546), vom 25. Juni 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2833), vom 25. Oktober

2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. November 2018 (Abl 2019 450) am 1. März 2019

und vom 14. Dezember 2022 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2259) in Kraft getreten.

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