Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546.100 HUG CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (HUG)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Hundehaltung

a) Allgemeines

1 Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder

belästigen.

2 In den Wohnzonen müssen Hunde nachts in einem Gebäude oder in einem ge-

schlossenen Areal gehalten werden.

3 Der Hundehalter ist verpflichtet, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzu-

schliessen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

b) Besondere Pflichten

1 In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind

Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind

a) Hunde beim Viehtrieb;

b) Herdenschutzhunde im Einsatz.

2 Wer in Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen

sowie auf Wegen, welche durch intensiv genutztes landwirtschaftliches Gebiet

führen, einen Hund mit sich führt, ist verpflichtet, dessen Kot zu entfernen und

schadlos zu beseitigen.

3 Hitzige Hündinnen sind eingesperrt zu halten.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

c) Verbote

1 Es ist untersagt, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen.

2 Es ist untersagt, Hunde landwirtschaftliche Kulturen und fremdes, nicht öffent-

lich zugängliches Eigentum ohne Einwilligung des Berechtigten betreten zu las-

sen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Nutzhunde

Als Nutzhunde gelten

a) Treibhunde in der Landwirtschaft;

b) Jagdhunde gemäss § 33 Abs. 1 des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom

25. Mai 2016 (JWG);

c) Herdenschutzhunde.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Hundesteuer

1 Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund

hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Vorbehalten

bleibt § 7.

2 Die Hundesteuer beträgt

a) für einen Nutzhund: Fr. 20.-- im Jahr

b) für einen andern Hund: Fr. 50.-- im Jahr. Für jeden weiteren Hund pro Haus-

halt beträgt die Steuer je Fr. 100.-- mehr als die Grundsteuer.

3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde können die Hundesteuer auf höchstens

Fr. 40.-- für Nutzhunde und auf höchstens Fr. 100.-- für andere Hunde erhöhen.

4 Tritt die Steuerpflicht während des Jahres ein, ist die Steuer anteilmässig für die

restlichen Monate des Jahres zu entrichten.

5 Bei Wohnortswechsel wird der in einer andern Gemeinde des Kantons entrich-

tete Steuerbetrag angerechnet.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Sonderfälle

1 Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde

einer gewerbsmässigen Hundezucht oder eines Tierheimes kann der Gemeinderat

den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen.

2 In Härtefällen kann der Gemeinderat die Steuer ermässigen oder erlassen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Steuerbefreiung

Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten und entsprechend

einsetzbaren

a) Armeehunden;

b) Polizeihunden;

c) Rettungs-, Katastrophen- und Lawinenhunden;

d) Schweisshunden;

e) Blinden- und Assistenzhunden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Steuerbezug

1 Die Hundesteuer ist alljährlich im Monat Januar oder sofort nach Eintritt der

Steuerpflicht bei der von der Gemeinde bezeichneten Bezugsstelle zu entrichten.

2 Sind Steuerpflicht oder Steuerbetrag umstritten, trifft der Gemeinderat eine Ver-

fügung.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Hundemarke

1 Jeder Hund muss eine amtliche Hundemarke mit der Wohngemeinde des Halters

und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Jagdhunden darf für

die Jagd und die Anlernzeit die Hundemarke abgenommen werden.

2 Die Hundemarke wird von der Bezugsstelle abgegeben, wenn die geschuldete

Hundesteuer entrichtet und der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.

3 Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf

Kosten des Halters verwahrt. Werden sie nicht binnen zehn Tagen nach Bekannt-

gabe im Amtsblatt abgeholt, können sie verkauft, weggegeben oder abgetan werden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Verwaltungsmassnahmen

1 Der Gemeinderat ordnet gegenüber Haltern, die Vorschriften dieses Gesetzes

missachten, das Geeignete an.

2 Personen, die wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes

oder wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des Gemeinderates

bestraft worden sind, kann der Gemeinderat ungeachtet der Strafbarkeit die Hun-

dehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Generelle Anordnungen des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen gegen Beeinträch-

tigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote er-

lassen und auf deren Missachtung Strafe androhen.

2 Solche Anordnungen sind im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorga-

nen zu veröffentlichen.

3 Wer ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung

Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den

Regierungsrat erheben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Strafbestimmungen

1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder Anordnungen des Gemeinderates zuwider-

handelt, wird mit Busse bestraft.

2 Strafbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Rechtsschutz

Verfügungen des Gemeinderates sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspfle-

gegesetzes mit Beschwerde anfechtbar.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Aufhebung eines Erlasses

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Halten von Hun-

den vom 16. Februar 1967 aufgehoben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des

Inkrafttretens.

1 GS 17-445 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148g), vom 17. Dezember 2013

(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 26. April 2023 (JWG, GS 27-

5a).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 mit 12 862 Ja gegen 9 158 Nein

(Abl 1983 1062). Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146).

3 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.

4 Überschrift, Bst. a und b in der Fassung vom, Bst. c neu eingefügt am 26. April 2023.

5 SRSZ 761.100.

6 Fassung vom 26. April 2023.

7 Abs. 3 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

8 GS 15-374.

9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

10 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146); Änderungen vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl

2008 2697), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 26. April

2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →