545.110
CH-SZ
§ 7 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001
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§ 7 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001
Strafbestimmung
1Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.--
wird bestraft,
a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich
stört (§ 3);
b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt
(§ 4);
c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen
hält (§ 5).
2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches einzuziehen.