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545.110 CH-SZ

§ 7 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
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§ 7 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

Strafbestimmung

1Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.--

wird bestraft,

a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich

stört (§ 3);

b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt

(§ 4);

c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen

hält (§ 5).

2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen

Strafgesetzbuches einzuziehen.

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