545.110
CH-SZ
§ 5 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001
5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 5 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001
Verkaufsgeschäfte
1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
2 Ausgenommen sind
1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.
3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens
vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.