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545.110 CH-SZ

§ 5 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
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§ 5 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

Verkaufsgeschäfte

1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.

2 Ausgenommen sind

1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der

Sonntagsarbeit ausgenommen sind;

2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.

3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens

vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

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